Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 Nr. 1 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), der §§ 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), des § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. -2022), der §§ 21 Abs. 1, 29 und 30 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Thüringer Kindergartengesetz - ThürKigaG) vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) - in den jeweils gültigen Fassungen - hat der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen in seiner Sitzung am 09.02.2023 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Bad Frankenhausen beschlossen:
§ 1
Änderung der Satzung
Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten der Stadt Bad Frankenhausen vom 12.02.2020 wird wie folgt geändert:
| 1. | In der Überschrift werden die Worte „und die Inanspruchnahme von Verpflegungsangeboten“ gestrichen. |
| 2. | In § 2 Satz 1 werden die Worte „und für die Verpflegung von Kindern in diesen Kitas Verpflegungsgebühren“ gestrichen. |
| 3. | In § 3 Absatz 1 werden die Worte „und der Verpflegungsgebühr“ gestrichen. |
| 4. | In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ThürKitaG“ durch die Angabe „ThürKigaG“ ersetzt. |
| 5. | In § 4 wird der Absatz 2 gestrichen. Die Untergliederung nach Absätzen in § 4 entfällt. |
| 6. | In § 5 Absatz 1 wird nach den Worten „Der Elternbeitrag ist, mit Ausnahme des §“ die Zahl „7“ durch die Zahl „6“ ersetzt. |
| 7. | In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden im Klammerzusatz nach den Worten „z.B. Teamweiterbildungstage“ die Worte „sowie bei Krankheit und Urlaub der Kinder“ eingefügt. |
| 8. | § 6 wird ersatzlos gestrichen. Die fortlaufende Nummerierung der Paragrafen wird entsprechend angepasst. |
| 9. | In § 7 Satz 1 (neu § 6 Satz 1) werden die Worte „Im Zeitraum der letzten 12 Monate vor dem regulären Schuleintritt, ab dem 1. August 2020“ gestrichen. |
| 10. | In § 8 Absatz 2 Satz 1 (neu § 7 Absatz 2 Satz 1) wird das Wort „einkommensabhängig“ gestrichen. |
| 11. | In § 8 Absatz 2 (neu § 7 Absatz 2) wird Satz 2 gestrichen. |
| 12. | In § 8 Absatz 3 (neu § 7 Absatz 3) wird nach den Worten „und jedes weitere Kind auf 50% des nach §“ die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt. |
| 13. | In § 8 Absatz 4 (neu § 7 Absatz 4) wird der Satz 1 gestrichen. |
| 14. | In § 8 Absatz 5 (neu § 7 Absatz 5) wird folgender neuer Satz 1 eingefügt: |
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| „Der Elternbeitrag wird nach Einreichung der Einkommensunterlagen festgesetzt.“ |
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| Der bisherige Satz 1 wird zu Satz 2. |
| 15. | Die bisherigen Anlagen 1 und 2 werden durch die dieser Änderungssatzung beigefügte Anlage 1, welche Bestandteil der Satzung ist, ersetzt. |
| 16. | In § 9 Absatz 1 Satz 1 (neu § 8 Abs. 1 Satz 1) wird nach den Worten „Zu dem zu berücksichtigenden Einkommen nach §“ die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt. |
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 1. März 2023 in Kraft.
Bad Frankenhausen, den 28.03.2023
gez. Strejc
Bürgermeister — - Siegel -
Hinweis:
Gemäß § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bad Frankenhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen
Anlage 1
Tabelle 1: Staffelung für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zum vollendeten 2. Lebensjahr
| Einkommen in € (§ 8 KitaGebührenS-BFH) | 1. Kind in Kita
| ||
| bis 10 Stunden | bis 8 Stunden | bis 5 Stunden | |
| bis 1.000 | 235 € | 218 € | 181 € |
| bis 1.250 | 245 € | 227 € | 188 € |
| bis 1.500 | 255 € | 236 € | 196 € |
| bis 1.750 | 265 € | 245 € | 203 € |
| bis 2.000 | 274 € | 254 € | 211 € |
| bis 2.250 | 284 € | 263 € | 218 € |
| bis 2.500 | 294 € | 272 € | 226 € |
| ab 2.501 | 303 € | 281 € | 233 € |
Tabelle 2: Staffelung für Kinder vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt bzw. Beginn der Elternbeitragsfreiheit
| Einkommen in € (§ 8 KitaGebührenS-BFH)
| 1. Kind in Kita
| ||
| bis 10 Stunden | bis 8 Stunden | bis 5 Stunden | |
| bis 1.000 | 175 € | 168 € | 134 € |
| bis 1.250 | 184 € | 177 € | 142 € |
| bis 1.500 | 193 € | 186 € | 149 € |
| bis 1.750 | 203 € | 195 € | 156 € |
| bis 2.000 | 212 € | 204 € | 163 € |
| bis 2.250 | 222 € | 213 € | 170 € |
| bis 2.500 | 231 € | 222 € | 178 € |
| ab 2.501 | 240 € | 231 € | 185 € |