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Amtsblatt der Kur- und Erholungsstadt Bad Frankenhausen
Ausgabe 5/2024
Amtliche Bekanntmachungen
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Amtliche Bekanntmachungen



1. Satzung

zur Änderung der Satzung zur Erhebung der Hundsteuer der Stadt Bad Frankenhausen (Hundesteuersatzung)

Auf der Grundlage der §§ 18, 19 und 54 der Thüringer Gemeinde und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) sowie der §§ 1, 2, und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) - in den jeweils gültigen Fassungen - hat der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen in seiner Sitzung am 05.03.2024 folgende Satzung zur Änderung der Satzung zur Erhebung der Hundesteuer der Stadt Bad Frankenhausen beschlossen:

§ 1

Änderung der Satzung

Die Satzung zur Erhebung der Hundesteuer der Stadt Bad Frankenhausen vom 03.08.2020 wird wie folgt geändert:

1.

In § 1 wird der Absatz 4 gestrichen.

2.

§ 2 wird in Absätze untergliedert. In § 2 wird den Worten „Steuerfrei ist das Halten von Hunden“ die eingeklammerte Zahl „1“ vorangestellt.

3.

In § 2 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Hunde, die nachweislich aus einem Tierheim des Kyffhäuserkreises bezogen oder durch diese vermittelt werden, sind auf Antrag, beginnend ab dem Folgemonat der Übernahme des Hundes, für ein Jahr von der Steuer befreit. Die Steuerbefreiung nach Satz 1 kann nur für einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.“

4.

In § 5 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Als gefährliche Hundes gelten Hunde, welche nach § 3 Absatz 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) vom 22. Juni 2011 (GVBl. S. 93) als gefährlich im Sinne dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung gelten.“

5.

In § 6 Abs. 1 wird die Nummer 3 gestrichen. Die fortlaufende Nummerierung wird entsprechend angepasst.

6.

In § 6 wird der Absatz 2 gestrichen. Die fortlaufende Nummerierung wird entsprechend angepasst.

7.

In § 6 erhält Absatz 3 folgende Fassung:

„(3) Ein Ermäßigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 kann nur für jeweils einen Hund des Steuerpflichtigen beansprucht werden.“

8.

In § 7 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Steuerbefreiung und Steuerermäßigung wird nur auf schriftlichen Antrag und unter Vorlage entsprechender Nachweis gewährt.“

9.

In § 7 wird der bisherige Absatz 2 neu Absatz 3 und der bisherige Absatz 3 neu Absatz 4.

10.

In § 7 wird folgender neuer Absatz 5 eingefügt:

„(5) Für gefährliche Hundes (§ 5 Absatz 4) wird keine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung gewährt.“

11.

In § 9 Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

„Der Steuerbescheid gilt gemäß § 3 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung aufgrund geänderter Besteuerungsgrundlagen durch die Stadt Bad Frankenhausen von Amts wegen oder auf Antrag des Steuerschuldners erfolgt.“

12.

In § 9 Absatz 1 wird Satz 3 gestrichen.

13.

In § 9 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2) Die Steuerschuld wird erstmalig einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig und sodann vierteljährlich am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November mit jeweils einem Viertel des Jahresbetrages.“

14.

In § 9 erhält Absatz 4 folgende Fassung:

„(4) Endet die Steuerpflicht im Laufe des Jahres (§ 8 Absatz 2), wird die Steuer auf den der Dauer der Steuerpflicht entsprechenden Teilbetrag der Jahressteuer festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.“

15.

In § 10 Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen:

16.

In 10 Absatz 4 wird nach den Worten „Wird die Gefährlichkeit eines Hundes im Sinne des §“ die Zahl „1“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

17.

In § 10 wird der Absatz 5 gestrichen.

18.

§ 11 erhält folgende neue Fassung:

„(1) Grundstückeigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber sind auf Anfrage zur Mitteilung über die Person des Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ThürKAG in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung - AO -). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.“

„(2) Die Stadt Bad Frankenhausen ist berechtigt, zur Feststellung aller Hunde, die der Steuerpflicht unterliegen, Hundebestandsaufnahmen durchzuführen. Eine Beauftragung Dritter (z. B. private Unternehmen) ist unter Wahrung des Steuergeheimnisses zulässig. Auf Nachfrage sind die Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungsgeber und Hundehalter verpflichtet, den Beschäftigten der Stadtverwaltung oder den Beauftragten der Stadt Bad Frankenhausen Auskünfte über die in § 10 Absatz 2 genannten Daten zu erteilen, soweit in ihrem Haushalt bzw. auf dem betreffenden Grundstück Hunde gehalten werden.“

19.

§ 12 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:

„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 ThürKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.

als Hundehalter entgegen § 10 der Satzung seinen Meldepflichten nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß bzw. nicht vollständig nachkommt.

2.

als Hundehalter entgegen § 7 Absatz 4 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht anzeigt.

3.

als Grundstückeigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungsgeber oder als Hundehalter entgegen § 11 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt.“

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Frankenhausen, den 19.04.2024

Strejc

Bürgermeister — - Siegel -

Hinweis:

Gemäß § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) ist die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung enthalten oder aufgrund dieses Gesetzes erlassen worden sind, unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bad Frankenhausen unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen