Kyffhäuserkreis/ Freistaat Thüringen
März 2023
Inhalt dieser Satzung:
| Präambel | |
| § 1 | Räumlicher Geltungsbereich |
| § 2 | Sachlicher Geltungsbereich |
| § 3 | Baukörper |
| § 4 | Baumaterialien und Farbe |
| § 5 | Fachwerk |
| § 6 | Dachformen und Dachdeckung, Dachentwässerung |
| § 7 | Dachaufbauten, Dachfenster, Dacheinschnitte, Schornsteine, technische Anlagen |
| § 8 | Fenster |
| § 9 | Schaufenster und Schaukästen |
| § 10 | Markisen, Jalousien, Rollläden, Fensterklapp- und Schiebeläden |
| § 11 | Tore, Türen |
| § 12 | Einfriedungen, Geländer, Umwehrungen |
| § 13 | Außentreppen und Rampen |
| § 14 | Ausstattung im Bereich öffentlicher Flächen und Fassaden |
| § 15 | Antennen, Balkone, Loggien, Laubengänge, Wintergärten, Vordächer, Solaranlagen |
| § 16 | Besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten |
| § 17 | Genehmigungspflicht |
| § 18 | Abweichungen |
| § 19 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 20 | Inkrafttreten / Außerkrafttreten |
Anforderungen aufgrund der Bestimmungen des Gesetzes zur Pflege und zum Schutz der Kulturdenkmale im Land Thüringen (ThürDSchG) in der jeweils gültigen Fassung bleiben von dieser Satzung unberührt.
Präambel
Die Stadt Bad Frankenhausen verfügt über eine in Jahrhunderten gewachsene Innenstadt mit unverwechselbarem Stadtbild. Sie bedarf in ihrer Eigenständigkeit und ihren wesentlichen gestalterischen Erscheinungsformen des besonderen Schutzes. Erhaltung, Pflege und Erneuerung dieser Innenstadt stellen eine grundlegende Verpflichtung dar.
Die heute vorhandenen Wohnhäuser entstammen größtenteils aus der Zeit zwischen dem ausgehenden 18. Jahrhundert und der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts und prägen das Stadtbild im Wesentlichen. Trotz sichtbarer Veränderungen durch Abbrüche, Umbauten, Neubauten oder Überformungen ist das Innenstadtbild Bad Frankenhausens in seiner historischen Anlage als gestalterische Einheit noch deutlich ablesbar.
Die historische Altstadt von Bad Frankenhausen ist durch das Zusammenwachsen zweier Ortskerne entstanden.
Der nördliche Bereich um das heutige Soleschwimmbad und der südliche Bereich um den Markt bildeten die Keimzellen der stadtgeschichtlichen Entwicklung.
Hierbei sind sehr unterschiedliche Stadtstrukturen entstanden, die sich in den verschiedenen Baustrukturen, Freiräumen und Straßen- und Wegebeziehungen manifestieren. Im Nord-Süd-Verlauf wechseln sich Straßen und Plätze ab, die, je nach Hierarchiesystem, über- oder untergeordnete Funktionen erfüllen.
Charakteristisch für Bad Frankenhausen sind die im südlichen Bereich eher gerade und eben verlaufenden Hauptstraßenachsen mit einer Vielzahl kleinteiliger Gassen und Wegeverbindungen als Querverbinder. Im nördlichen Kernbereich oberhalb des Angers sind eher gewachsene, den typischen topographischen Gegebenheiten des Areals angepasste Straßenverläufe prägend. Unverwechselbar erscheint die Raumstruktur durch die weichen Übergänge zwischen den unterschiedlichen Stadtbereichen. In ihrem Gesamterscheinungsbild aber dokumentiert sich die Altstadt als homogenes Stadtgefüge, welches bis in die heutige Zeit als geschlossenes Ensemble erkennbar ist.
Deutliche charakteristische Merkmale sind die fast durchgängig geschlossenen Baufluchten, die deutliche Abgrenzung der Gebäude zueinander (Gebäudeversprünge, unterschiedliche Höhen) sowie die in ‘Quartieren’ differenzierten Gebäudetypen aus den unterschiedlichen Bauzeiten, bzw. unterschiedlichen Nutzungsansprüchen. Großteils stehen die Gebäude traufseitig zur Straße. In Abhängigkeit zu den unterschiedlichen mit Quartieren sind es vermehrt kleinteilige zweigeschossige Bebauungen entlang der Straßen- und Platzräume, drei- bis viergeschossige Fachwerkbauten mit großen Zwerchgiebeln und großzügigen Portaldurchfahrten im südlichen Altstadtbereich sowie weitere, meist dreigeschossige historische Bebauungen im Bereich des Marktes.
Die Altstadt ist durchsetzt mit einer Vielzahl unterschiedlicher kleiner und größerer Platzräume, die in ihrer Eigenart das charakteristische Erscheinungsbild der Stadt prägen. Straßenkreuzungen sind entweder als harteneckige Einmündungsbereiche ausgeformt oder vereinzelt auch als weiche Strukturen erkennbar.
Insgesamt zeigt sich für jeden Bestandteil der Altstadt trotz der erkennbaren Gesamtcharakteristik eine gewisse Individualität, die sich im Folgenden durch die typischen Merkmale der jeweiligen Gebäudetypen, Bauteile, Gestaltungs- sowie Erscheinungselemente ergeben.
Es liegt aus städtebaulichen und kulturhistorischen Gründen deshalb im öffentlichen Interesse, das historische Gefüge der Innenstadt mit den übernommenen Gestaltungsmerkmalen und den ihnen zugrunde liegenden Gestaltungsregeln zu bewahren und das dadurch geprägte Bild und Wesen der Stadt auch nachfolgenden Generationen zu erhalten.
Bauliche Maßnahmen aller Art, auch Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen, sind bezüglich der Gestaltung, Konstruktion, Werkstoffwahl und Farbe so auszuführen, dass das vorhandene Straßenbild nicht beeinträchtigt wird. Die ursprünglichen Gestaltungsmerkmale sind bei Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten zu erhalten, wiederherzustellen und zu pflegen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellung der Gebäude zueinander und zu den Straßen und Plätzen, der Größe der Gebäude, der Fassadengestaltung und der angewandten maßstäblichen Gliederung, der Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Dachlandschaft.
Werbeanlagen im Sinne dieser Satzung sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Bilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbung, Schaukästen und Werbebanner.
Vorhaben an Einzelobjekten und/oder Ensemblebestandteilen im Geltungsbereich, soweit diese Kulturdenkmale oder deren Sachteile betreffen, benötigen laut Thüringer Denkmalschutzgesetz unabhängig vom Erfordernis einer sanierungsrechtlichen Genehmigung oder Baugenehmigung zusätzlich eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis.
Der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen hat aufgrund des § 88 der Thüringer Bauordnung (ThürBO) in der Fassung vom 13. März 2014 (GVBl. S. 49) und der §§ 19 Abs. 1 und § 22 Abs. 3 S. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung -ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. März 2021 (GVBl. S. 115), folgende Satzung am 30.03.2023 beschlossen:
§ 1
Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten für das. Gebiet „Historischer Stadtkern“ der Stadt Bad Frankenhausen, mit Ausnahme der für Kur- und Freizeiteinrichtungen vorgesehenen Flächen. Der Geltungsbereich ist in dem beigefügten Lageplan M 1:2.000 vom 17.02.2021 mit schwarzer Strichlinie eingetragen; der Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
Der Geltungsbereich wird durch folgende Straßenzüge und Bauwerke begrenzt:
Im Westen und Norden
durch die westliche Begrenzung des Straßenraumes „Am Wallgraben", weiter nördlich der Zinkestraße, östlich der Nordhäuser Straße bis zur Ecke Geschwister-Scholl-Straße, südlich der Geschwister-Scholl-Straße auf die vorhandene Stadtmauer und mit deren Verlauf nördlich der Wassergasse bis zum Hausmannsturm.
Im Osten
durch den vorhandenen und ehemaligen Verlauf der Stadtmauer in der Schwedengasse, zwischen Bornstraße und Lindenstraße bis zur Erfurter Straße, weiterhin durch den Verlauf der südlichen Bornstraße, Gelgen/Mühlgasse sowie der östlichen Grundstücksgrenzen der Flurstücke 2-687/528, 2-709/529, 2-530, 657/531, 2-689/532, 533, 697/534 und 535, der geradlinigen Verlängerung dieser Linie bis zum Schlossgrundstück sowie deren östlicher Grundstücksgrenze (Flurstück 2-822/539).
Im Süden
durch die Kyffhäuserstraße zwischen Schloss und der Straße „Am Wallgraben“.
Im Inneren
entfällt der durch folgende Straßenzüge gebildete Bereich aus dem Geltungsbereich der Gestaltungssatzung: Nappe, Poststraße, Oberkirchgasse, Kurstraße, Wege Flurstück 1-774/401, 1-403/1 und 1- 403/2, sowie der Bereich um die Oberkirche bestehend aus den Flurstücken 1-216/10, 1-216/11, 1-217 und teilweise 1-237/2.
(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung ist auch als besonders schutzwürdiges Teilgebiet der Stadt festgelegt. Die Festlegung erfolgt zum Schutz der Innenstadt der Stadt Bad Frankenhausen wegen ihrer geschichtlichen und städtebaulichen Bedeutung sowie ihrer gegenüber dem übrigen Stadtgebiet besonders hervortretenden und erhaltenswerten bauhistorischen Strukturen.
§ 2
Sachlicher Geltungsbereich - Gegenstand
(1) Die Satzung gilt für alle Grundstücke, bauliche Anlagen, Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstigen Einrichtungen, für die Festsetzungen in dieser Satzung getroffen sind und die von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie von Privatwegen einsehbar sind.
(2) Die Regelungen dieser Satzung betreffen neben den genehmigungsbedürftigen Vorhaben nach § 59 ThürBO auch die verfahrensfreien Bauvorhaben / Beseitigung von Anlagen nach § 60 ThürBO und genehmigungsfreien Vorhaben nach § 61 ThürBO. Dies gilt jedoch nur insoweit, als dies Grundstücke, bauliche Anlagen, Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige Einichtungen nach Abs. 1 betrifft.
(3) Die der Satzung beigefügten zeichnerischen Darstellungen werden zum Bestandteil der Satzung erklärt. Es wird an entsprechende Stelle auf die jeweiligen Darstellungen verwiesen.
(4) Die hier vorgegebenen Bestimmungen betreffen Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, ergänzenden Neubauten (Ersatzneubauten) und
Neubauten.
§ 3
Baukörper
(1) Baukörper sind durch Tür- und Fensterfaschen, Lisenen, Gesimsbänder, Glattputzbänder zu gliedern. Tür- und Fensterumrahmungen oder Fensterüberdachungen aus Stuck sind ebenfalls zulässig. Der Anteil der Wandflächen muss über 60% ab dem 1. Obergeschoss betragen. Geschlossene Fensterbänder ab dem 1. OG sind nicht zulässig.
(2) Benachbarte Baukörper sind durch mindestens eines der folgenden Merkmale voneinander abzuheben: Gesimshöhen, Brüstung, Sturzhöhen oder Sockelhöhen.
(3) Bestehende Fassadengliederungselemente wie Auskragungen, Fensterumrahmungen (Tür- und Fensterfaschen, Holzbekleidungen, Gewände), Gesimse, Fensterüberdachungen aus Stuck, Lisenen, Brüstungsspiegel, Verzierungen und vorspringende Bauteile, wie Erker oder Stockwerküberkragungen sind zu bewahren, ggf. zu ergänzen bzw. zu sanieren. Im Falle eines Ersatzneubaus ist mit diesen Elementen zu arbeiten.
(4) Bei zusammenhängender Neubebauung mehrerer benachbarter Grundstücke ist die zum Zeitpunkt des Satzungserlasses vorhandene Parzellenteilung in der Fassadenstruktur ablesbar zu machen. Solche Baukörper sind entsprechend der ehemaligen Parzellenteilung vertikal in unterschiedlich breite Gebäudeabschnitte mit Variierung von Traufhöhen, Fassadengliederung und Farbgestaltung zu strukturieren (Bilder 1 und 4).
(5) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bestehende Firstrichtung ist beizubehalten bzw. wiederherzustellen (Bilder 1 und 4).
§ 4
Baumaterialien und Farben
(1) Die Farbgestaltung von Fassaden muss auf die Nachbargebäude und die Gesamtansicht des jeweiligen Straßenraums abgestimmt werden. Gliederungs- und Gestaltungselemente wie Fensterbekleidungen, Fensterüberdachungen aus Stuck, Gesimse, Lisenen, Brüstungsspiegel, Dachkästen, Sockel und sichtbare Fachwerkhölzer sind farblich von der Fassadenhauptfläche abzusetzen (Bild 5).
(2) Zwei nebeneinander liegende Gebäude dürfen nicht die gleiche Farbe haben.
(3) Außenwandflächen sind als Sichtfachwerk, Sichtmauerwerk oder als glatte Putzflächen auszuführen. Alle vorhandenen Gliederungselemente der Fassade, wie Gesimse, Faschen, Ornamente oder Reliefs sind bei der Gestaltung aufzunehmen sowie bei der Fassadensanierung zu ergänzen oder zu erneuern.
Die Sockel benachbarter Gebäude sollen nicht ineinander übergehen, sondern müssen deutlich abgesetzt werden. Dabei ist der Geländeverlauf zu berücksichtigen. Bei Putzfassaden ist der Sockel farblich abzusetzen. In der Sockelzone sind Außenverkleidungen zugelassen. Als Materialien dürfen hier nur ortstypische Materialien wie Granit, Sandstein, Anhydrit oder Porphyr verwendet werden. Diese dürfen nicht geschliffen oder poliert sein.
(4) Verkleidungen von Fassaden mit Natursteinplatten (geschliffen oder poliert) sowie die Verkleidung mit Kunststoffplatten, Metallfassadenelementen, Kunststein, glasierten Spaltriemchen, Glasbausteinen, Faserzementplatten oder gleichwertigem, Kacheln, Folien oder Fliesen, Waschbetonplatten sowie jegliche Imitate von Naturbaustoffen sind nicht zulässig. Dies gilt auch für offene Hof- und Tordurchfahrten, Ladeneingänge, Ladenpassagen sowie Stützpfeiler.
(5) Gebäudegiebel können mit matten Ziegeln in Rotton (erlaubt sind matte Engoben), mit Holz als vertikale Verschalung oder mit Naturschiefer verkleidet werden. Zur Gliederung der Flächen sind in Geschossdeckenhöhe optische Unterbrechungen anzuordnen oder das Erdgeschoss ist zu verputzen.
Unzulässig ist die Verwendung von Kunstschiefer, Kunststoffen oder anderen Materialien.
(6) Leichtbauelemente aus Kunststoff als Seitenverkleidungen von Eingangsüberdachungen sind nicht zulässig. Gleiches gilt für vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren Balkon-, Loggien- und Terrassenbrüstungen und -überdachungen.
(7) Für Fassaden sind Farbtöne zulässig, die eine geringe bis mittlere Farbsättigung oder Farbintensität und durchschnittliche Helligkeitswerte aufweisen.
Bei der Farbgebung der Fassade sind Farben mit hoher Sättigung oder Farbintensität (ungebrochene, grelle und leuchtkräftige Farben) nicht zulässig. Reines Weiß sowie reines Schwarz sind als Fassadenfarbe, außer für Details wie Schmuckverzierungen und Ornamente im Fachwerk
oder einzelne Fassadengliederungselemente wie kleinteilige Putzfelder, nicht zulässig.
(8) Die Fassadenfarbgebung ist unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen mit der Stadt Bad Frankenhausen bzw. deren Sanierungsberater abzustimmen.
(9) Fassadenbegrünung ist zulässig und erwünscht.
Die Art und Weise der Begrünung ist mit der Stadt abzustimmen.
§ 5
Fachwerk
(1) Das vorhandene Sichtfachwerk ist nicht zu verputzen oder anderweitig zu verkleiden.
(2) Unzulässig ist das Anbringen von Fachwerkimitationen aus Holz oder anderen Materialien an Fassaden.
(3) Bei Erneuerungsarbeiten am Fassadenputz ist vorhandenes Sichtfachwerk freizulegen, wenn die typischen Merkmale wie geschnitzte Balkenlagen und Balkenköpfe vorhanden sind. Freiliegende Elemente von Sichtfachwerk wie profilierte Balkenlagen und verzierte Balkenköpfe dürfen nicht beseitigt oder überdeckt werden.
(4) Die Fachwerkausmauerung ist ohne Struktur und Kanten zum Balken hin zu verputzen. Das Anfasen von Putz zum Balken ist zulässig.
(5) Beim nachträglichen Anbringen einer Wärmedämmung muss die Fassadenbündigkeit der Fenster im Falle einer Erneuerung mittels einer Hilfskonstruktion (Bilder 6 und 7) wieder hergestellt werden.
Werden Fenster nicht erneuert und verbleiben somit in der Fachwerkebene, sind äußere Bekleidungen mit integrierten Sohlbrettern und Leibungen aus Holz anzubringen. Bei einem späteren Austausch der Fenster gilt jedoch Satz 1. Vorhandene Gliederungselemente wie Fensterumrahmungen (Holzbekleidungen, Faschen, Profile oder Gewände), Fensterüberdachungen aus Stuck, Gesimse, Lisenen und Brüstungsspiegel sind ebenfalls z. B. mittels einer Hilfskonstruktion vor der Fassadenebene zu befestigen.
(6) Kunst- und kulturhistorische Inschriften und Schnitzwerke sind im Wortlaut, in der Darstellung und in der Ausführung an Ort und Stelle zu erhalten.
§ 6
Dachformen und Dachdeckung,
Dachentwässerung
(1) Zulässig sind Sattel-, Walm-, Krüppelwalm- und Mansarddächer (Bild 8). Dächer sind in ihrer Form, ihrer Stellung zur Straße und ihrer Neigung wie überwiegend im Straßenraum vorhanden entsprechend auszuführen. Als Dachform ist das Sattel- und Walmdach mit einer Neigung zwischen 35° und 60° zulässig. Die Dachneigung von Mansarddächern im Bereich der Mansarde beträgt 55° bis 80°, im Bereich des Oberdaches 30° bis 45°.
(2) Die Dächer von Nebengebäuden sind als Satteldach, als Pult- oder Walmdach anzulegen.
(3) Zur Dacheindeckung dürfen grundsätzlich nur Tonziegel und Betondachsteine in abgestuften natürlichen Rottönen von ziegelrot bis rotbraun verwendet werden (z.B. keine Bordeaux- oder Violetttöne). Die Dachziegel oder Dachsteine müssen eine matte Oberfläche besitzen (keine Glanz- oder Edelengoben, keine Glasuren). Matte Engoben sind möglich. Bei historisch nachweislichem Bestand dürfen zur Dacheindeckung natürliche Materialien wie Naturschiefer verwendet werden.
Nebengebäude, die nicht direkt vom angrenzenden Straßenraum einsehbar sind, dürfen Gründächer besitzen.
(4) Für Nebengebäude, die nicht vom Straßenraum aus einsehbar sind, können Abweichungen zugelassen werden.
(5) Sowohl die Trauflinien als auch die Firstlinien benachbarter Gebäude dürfen nicht ineinander überlaufen, sondern müssen Höhenunterschiede von mindestens 0,20 m aufweisen (Bild 9).
(6) Dachüberstände dürfen am Ortgang nicht mehr als 0,20 m betragen.
(7) Dachtraufen sind als Dachkasten auszubilden.
Der Dachüberstand an der Traufe (Traufgesims) darf höchstens 0,60 m betragen.
(8) Alle sichtbaren Holzteile des Dachabschlusses (Ortgang, Traufbretter, Dachuntersicht) sind farblich abgesetzt passend zur Fassaden-, Fachwerks-, Gesimsband-, Faschen- oder Fensterfarbe anzulegen. Vorhandene verzierte Windbretter sind zu erhalten bzw. in gleicher Gestaltung zu erneuern.
Eine Verkleidung des Ortgangs mit Schieferersatz ist nicht zulässig.
(9) Dachrinnen, Fallrohre und Schneefänge sind einheitlich jeweils nur aus Zink oder Kupfer zulässig.
Schneefänge sind als Gitter auszuführen. Schneefänge als Rundhölzer sind unzulässig. Dachrinnen müssen horizontal und Fallrohre vertikal verlegt werden.
§ 7
Dachaufbauten, Dachfenster, Dacheinschnitte,
Schornsteine, technische Anlagen
(1) Als Dachaufbauten sind im vom Straßenraum einsehbaren Bereich nur Gauben als Satteldachgauben, Fledermausgauben, Schleppgauben und Walmgauben sowie Zwerchhäuser zulässig.
Schleppgauben müssen senkrechte Seitenflächen besitzen.
(2) Zulässig sind einfenstrige Gauben (mit einer Breite von maximal 1,5 m) und zweifenstrige Gauben (mit einer Breite von maximal 2,3 m). Die an der Vorderfront der Gaube gemessene Traufhöhe darf maximal 1,6 m betragen (Bilder 10, 11 und 12).
(3) Dachgauben und Zwerchhäuser sind nur in Dächern mit mindestens 35° Neigung zu errichten.
Gegenüber der aufgehenden Fassade sind Gauben um mindestens 50 cm zurückzusetzen (Bild 12).
(4) Der seitliche Abstand von Dachgauben und Zwerchhäusern zur Außenwand hat mindestens 1,25 m zu betragen. Die Gesamtbreite von Dachgauben und Zwerchhäusern (x) darf 45 % der Firstlänge im vom Straßenraum einsehbaren Bereich (y) nicht überschreiten (Bild 10 und Bild 11). Die Breite von einzeln stehenden Zwerchhäusern ohne zusätzliche Dachgauben darf maximal 45 % der betroffenen Dachlänge betragen.
(5) Schornsteine sind in Firstnähe aus dem Dach zu führen. Unzulässig sind Edelstahlschornsteine vor der Fassade, sofern sie vom unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind. Ausnahmsweise können Edelstahlschornsteine oberhalb der Dachhaut zugelassen werden, wenn sie vom unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind.
Schornsteinköpfe sind in verfugtem Sichtmauerwerk auszuführen. Verkleidungen wie z.B. mit Schiefer oder Schieferersatz sind unzulässig.
(6) Erfolgt der Dachausbau in mehreren Geschossen, muss zwischen den Dachaufbauten der Geschosse ein Abstand, gemessen in der Dachebene, von mindestens 1 m vorhanden sein (siehe Bild 11).
(7) Die Eindeckung der Dachgauben erfolgt wie die des Hauptdaches.
(8) Ansichtsfront von Dachgauben: Die Ansichtsfront ist mit Holz zu verkleiden oder zu verputzen.
Der Verputz ist farblich wie die Fassade des zugehörigen Gebäudes zu gestalten.
Seitenflächen von Dachgauben: Die Seitenflächen sind zu verputzen, mit Holz oder mit gebrannten Tondachziegeln in einem nicht glänzenden Rotton (z.B. Biberschwanzziegel mit Segmentbogen) zu verkleiden. Eine Verkleidung mit Naturschiefer ist ebenfalls zulässig.
Unzulässig ist die Verkleidung mit Schieferersatz wie Kunstschiefer, Faserzementplatten oder gleichwertigem.
(9) Neubauten dürfen verglaste und zinkverblechte Dachgauben mit Flachdach erhalten, aber keine Gaubenverkleidung mit Schieferersatz.
(10) Zwerchhäuser: Seitenflächen und Ansichtsfronten von Zwerchhäusern sind zu verputzen. Der Verputz ist farblich wie die Fassade des zugehörigen Gebäudes zu gestalten. Zusätzlich können die Seitenflächen auch mit gebrannten Tonziegeln in einem nicht glänzenden natürlichen Rotton (Biberschwanzziegel mit Segmentschnitt) oder mit Naturschiefer verkleidet werden. Unzulässig ist Schieferersatz wie Kunstschiefer, Faserzementplatten oder gleichwertigem. Die Giebeldreiecke von Zwerchhäusern sind mit profilierten Schräg- und Horizontalgesimsen zu betonen.
(11) Gaubenfenster müssen auf einer Dachseite im gleichen Geschoss die gleiche Kopf- und Brüstungshöhe aufweisen.
(12) Gehäuse von Aufzugsanlagen dürfen den First nicht überragen.
(13) Dacheinschnitte, Oberlichte und Dachflächenfenster sind in vom unmittelbar angrenzenden öffentlichen Raum einsehbaren Dachflächen nicht zulässig (Bild 14). Die Ausnahme bildet ein einzelner Dachausstieg zur Wartung des Schornsteines, wenn nachweislich die Anordnung auf der vom angrenzenden öffentlichen Raum nicht einsehbaren Dachfläche nicht möglich ist.
(14) Technische Anlagen wie Klimageräte, Wärmepumpen etc. sind nur an rückwärtigen hofseitigen Fassaden bzw. in vom öffentlichen Raum nicht direkt einsehbaren Bereichen zulässig.
§ 8
Fenster
(1) Fensteröffnungen sind als stehende Rechtecke auszubilden (Höhe größer als Breite). Andere Formate sind nur zulässig, wenn durch eine feststehende senkrechte Unterteilung in Form eines mindestens 12 cm breiten Pfeilers gesichert ist, dass Öffnungen nur in Form von stehenden Rechtecken objektiv wahrnehmbar sind. Das Verhältnis von Breite zu Höhe von 1:1,5 ist als ideale Form anzustreben (Bild 15).
(2) Fenster sind mehrflüglig auszubilden ab einer sichtbaren Außenbreite größer als 0,95 m (senkrecht geteilte Mehrflügligkeit) und/oder einer sichtbaren Außenhöhe größer als 1,50 m (waagerecht geteilte Mehrflügligkeit) (Bilder 16 und 17).
Bei Neubauten kann auf den Kämpfer und die waagerecht geteilte Mehrflügligkeit verzichtet werden.
(3) Fenster und bodentiefe Fenstertüren müssen eine einheitliche Gestaltung besitzen. Bodentiefe Fenstertüren müssen keine zusätzliche waagerechte Gliederung im Brüstungsbereich erhalten.
(4) Bei Fensterformaten mit sichtbarem Außenmaß unter einer Breite von 0,95 m und unter einer Höhe Stulpsprosse von 1,50 m können Fenster auch 1-teilig, allerdings mit vorgetäuschter profilierter Kämpfersprosse sowie Stulpsprosse ausgeführt werden. Diese müssen glasteilend sein (Bilder 17 und 18).
(5) Beträgt die sichtbare Außenhöhe der Fensteröffnung weniger als 1,25 m, so richtet sich die Notwendigkeit der Flügelteilung allein nach der Breite der Öffnung (Bild 17). Beträgt das sichtbare Außenmaß in der Breite zwischen 0,70 und 0,95 m, so ist mittig eine senkrechte, glasteilende und profilierte Sprosse einzubauen. Bei Fenstern unter 0,70 m Breite ist keine vertikale Teilung erforderlich.
(6) Kämpfer und Stulp bzw. Kämpfer- und Stulpsprosse müssen profiliert sein bzw. ein aufgesetztes Profil besitzen. Der Kämpfer bzw. die Kämpfersprosse muss breiter als der Stulp bzw. die Stulpsprosse sein.
Der waagerechte Kämpfer, gemessen von Glas zu Glas, darf bei Fenstern bis zu einer sichtbaren Außenhöhe von 1,6 m max. 14,8 cm und bei höheren Fenstern maximal 16 cm breit sein. Der senkrechte Stulp, gemessen von Glas zu Glas, darf maximal 11 cm breit sein. Ein Schlagleistenprofil ist aufzusetzen.
Waagerechte glasteilende Kämpfersprossen müssen eine Mindestbreite von 9,0 cm, senkrechte glasteilende Stulpsprossen eine Breite von mindestens 6,5 cm besitzen.
(7) In Gebäuden, die nach 1950 mit Baugenehmigung errichtet wurden, können die vorhandenen Fensteröffnungen bei Umbau oder Sanierung beibehalten werden. Bei Erneuerung der Fenster gelten jedoch die vorhergehenden Absätze.
(8) Glasbausteine und Fensterbänder sind im vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Bereich unzulässig.
(9) Sprossen an der Innenseite der Fenster und Sprossen im Luftzwischenraum sind unzulässig. Die Sprossenfarbe muss die gleiche Farbe wie die Fenster haben. Außen auf das Glas aufgesetzte Sprossenattrappen sind nicht zulässig. Sprossen in der Bauart einer sogenannten Wienersprosse sind zulässig.
(10) Fensterbänke sind in Naturstein oder in dem der Dachentwässerungsanlage entsprechenden Material auszuführen. Silberfarbene Aluminiumfensterbänke ohne Kunststoffendprofile sind zulässig.
§ 9
Schaufenster und Schaukästen
(1) Schaufenster dienen der Präsentation und Ausstellung von Waren und Gegenständen, sie sind nur im Erdgeschossbereich zulässig. Die vertikalen Achsen der Fenster des Obergeschosses sind bei der Anordnung und Gliederung der Schaufenster und Ladentüren aufzunehmen (Bilder 19 und 20).
(2) Schaufenster sind als stehende Rechtecke auszubilden. Schaufenster müssen durch Mauerpfeiler von mindestens 0,50 m Breite unterteilt sein. Alternativ können Schaufenster durch mindestens 12 cm breite profilierte Pfosten unterteilt werden (Bilder 19 und 20).
(3) Schaufenster sind in dem vom Verkehrsraum einsehbaren Bereich in Holz auszuführen. Abweichend davon sind in nach 1945 errichteten, nicht denkmalgeschützten Gebäuden (Einzelkulturdenkmale) außerdem Rahmen aus Metall oder einer Kombination aus Metall und Holz zulässig, wenn die Profile äußerlich in U-, T- oder L-Form sichtbar sind oder durch aufgesetzte Profile in der Rahmenansichtsfläche strukturiert werden.
(4) Glasbausteine, verspiegelte, getönte oder mit farbigen Folien überzogene Gläser sind nicht zulässig.
(5) Die maximale Breite der Schaufenster darf die Breite von drei Fenstern und des dazwischen liegenden Pfeilers im Obergeschoss nicht überschreiten.
(6) Schaufenster sind mit glasteilenden, profilierten Kämpfern horizontal und mit vertikalen Sprossen im Oberlicht zu gliedern (Bild 21). Die Schaufenster dürfen nicht in den Sockelbereich einschneiden. Sie dürfen nicht über die Fassade hervortreten bzw. vorspringen.
Pfosten und Kämpfer / Kämpfersprossen müssen profiliert sein. Kämpfer müssen, gemessen von Glas zu Glas, mindestens 13 cm und dürfen maximal 18 cm breit sein (Bild 21).
§ 10
Markisen, Jalousien, Rollläden,
Fensterklapp- und Schiebeläden
(1) Markisen sind nur über Ladeneingängen und Schaufenstern zulässig. Sie dürfen Holzbekleidungen und Fachwerkelemente nicht überschneiden.
(2) Markisen müssen an Gehwegen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,50 m haben. Die Vorderkante muss mindestens 0,70 m von der Bordsteinkante entfernt sein.
(3) Markisen sind entsprechend der Schaufenstergliederung als Einzelmarkisen aufzuteilen (Bild 25).
(4) Markisen sind nur mit textilen Materialien oder als Korbmarkisen auszuführen. Die Farbgebung ist analog der Fassadenfarbe zu gestalten. Feststehende Markisen oder fester Sonnenschutz sind nicht zulässig.
(5) Korbmarkisen sind an Fassaden mit Sichtfachwerk unzulässig.
(6) Rollläden sind an straßenseitigen Fassaden nur zulässig, wenn ihre Kästen oder Blenden von außen nicht sichtbar sind, wenn sich dadurch die lichten Öffnungshöhen nicht verringern und die Proportionen der Fenstergliederung nicht verändert werden (Bilder 22 und 23).
(7) Fensterklappläden an straßenseitigen Fassaden sind nur aus Holz zulässig. Sie müssen zumindest an allen Fenstern eines Geschosses bzw. an der gesamten Fassade in einheitlicher Gestaltung angeordnet werden.
Fensterklappläden sind durch Füllung, Kassettierung oder horizontal angeordnete Lamellenstäbe zu gliedern (Bilder 24 und 25).
(8) Schiebeläden sind nur an Neubauten zulässig. Kunststoff als Material ist auszuschließen.
§ 11
Tore, Türen
(1) Haustüren und Tore müssen axialen Bezug auf Fenster und Fenstergruppen der Obergeschosse nehmen.
(2) Historische Türen und Tore sind mit ihren Beschlägen zu erhalten, ggf. wieder aufzuarbeiten oder entsprechend historischem Vorbild zu erneuern.
(3) Türen und Tore sind vorzugsweise aus Holz auszuführen. Abweichend davon sind Türen und Tore in anderen Materialien zulässig, wenn Sie in Oberfläche, Gliederung und Konstruktion denen von Türen und Toren aus Holz gleichkommt. Unzulässig sind glänzende und glänzend eloxierte Rahmen und Flächen.
(4) Garagentore müssen eine symmetrische Gliederung durch Rahmen und Kassettierungen oder Füllungen oder durch eine vertikale Struktur, Rauten- oder Fischgrätenstruktur erhalten. Die Farbgebung ist passend zur Fassaden- oder Fensterrahmenfarbe zu gestalten. Garagentore in straßenseitigen Fassaden können als Dreh-, Schiebe-, Roll- und Schwingtore ausgeführt werden, wenn durch Aufdoppelung aus Holz eine symmetrische Gliederung in Kassettierungen oder Füllungen oder eine vertikale Struktur, Rauten- oder Fischgrätenstruktur ausgeführt wird.
(5) Haustüren sind im Format eines stehenden Rechteckes auszuführen (Bild 27).
(6) Die Türblätter von Haustüren sind durch Rahmen und Kassettierungen oder Füllungen entsprechend der Darstellungen in Bild 27 und daraus abgeleiteter Form symmetrisch zu gliedern. In Einzelhandelseinrichtungen
dürfen Türen analog der Gliederung der Schaufensterausführung gestaltet werden
(7) In Haustüren sind nur Öffnungen aus Glas zulässig, die 2/3 der Tür nicht überschreiten. Gewölbte, stark farbige, eloxierte oder verspiegelte Gläser sind unzulässig.
(8) Die Türfaschen sind im gleichen Material der Fensterfaschen auszuführen.
(9) Bei Toren hat die Gliederung so zu erfolgen, dass sich stehende Rechtecke ergeben.
§ 12
Einfriedungen, Geländer, Umwehrungen
(1) Einfriedungen sind als Mauern, Holzzäune Metallzäune oder Laubgehölzhecken auszuführen. Einfriedungsmauern sind aus Bruchstein, behauenen Steinen oder als verputzte Mauern zu errichten und mit natürlichen Baustoffen abzudecken (Bild 29 und Bild 30).
Holzzäune sind nur als Holzlattenzäune mit senkrecht stehenden geraden Latten mit Zwischenräumen maximal in Lattenbreite mit geradem oberem Zaunfeldabschluss zulässig (Bild 32). Metallzäune müssen überwiegend senkrechte Streben mit gleichmäßigem rechteckigen, quadratischen oder runden Querschnitt ohne aufwendige Verzierungen und Bekrönungen besitzen (Bild 31). Zäune aus anderen Materialien sind nicht zulässig. Ausgenommen sind nur Metallzäune aus Stabgitter oder Maschendraht, wenn sie in einer Hecke nicht in Erscheinung treten.
(2) In Straßen und Gassen, deren Vorderhausbebauung sich an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum befindet, sind Einfriedungen zum öffentlichen Verkehrsraum als massive, mindestens 2,0 m und maximal 3,0 m hohe Mauern zulässig.
(3) Treppenhandläufe und -geländer sind als farbbeschichtete Metallgeländer oder deckend farbbeschichtete Holzgeländer herzustellen. Sie sind einfach und sachlich ohne aufwendige Verzierungen auszuführen.
(4) Vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbare Absturzsicherungen, Umwehrungen für Balkone o.ä. müssen eine sichtbare Gliederung aufweisen und sind als Metallumwehrungen oder farbbeschichtete Holzumwehrungen herzustellen. Sie sind einfach und sachlich ohne aufwendige Verzierungen auszuführen. Zusätzliche rückseitige Füllungen bei Metallumwehrungen zum Wind- und Sichtschutz aus satiniertem oder klarem, farblosem, nichtspiegelnden Glas oder aus Schichtstoff-
bzw. Faserzementplatten oder gleichwertigem sind zulässig. Ihre Farbe der Füllungen muss pro Haus einer Farbguppe entsprechen.
§ 13
Außentreppen und Rampen
(1) Treppen und Rampen vor Hauseingängen sind im öffentlichen Verkehrsraum unzulässig. Bei Rückbau vorhandener Treppen im öffentlichen Verkehrsraum gilt für die neuen Treppen Satz 1.
(2) Treppen vor Hauseingängen auf privaten Grundstücken, die vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind, sind zulässig, wenn sie aus massiven Stufen mit einer ungeschliffenen Natursteinoberfläche bestehen. Stufen dürfen beidseitig maximal um 20 cm breiter als die Türöffnung sein.
§ 14
Ausstattungen im Bereich öffentlicher Flächen
und Fassaden
(1) Vorhandenes Natursteinpflaster ist an Gebäudezugängen, an Einfahrten und auf vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Hofräumen zu erhalten.
Für private Anschlussbereiche, wie Einfahrten und Treppen sind folgende Materialien zulässig:
Sandstein, Granit, Basalt, Asphalt, Wildpflaster, wiederverwertbare Natursteinmaterialien, (wassergebundene Decken, bekieste Decken), Betonsteinpflaster, Betonsteinpflaster mit Natursteinvorsatz oder Betonsteinpflaster mit Natursteinoptik. Betonsteinpflaster als Ergänzung oder Ersatz in den genannten Bereichen ist bei der Art und Größe der Steine und der Verlegeart dem Charakter des Gebietes anzupassen.
(2) Ausstattungsgegenstände, wie Namensschilder, Briefkastenanlagen, Rufanlagen und dergleichen, müssen an Hauseingängen untergebracht werden.
(3) Vorgärten sind gärtnerisch ausschließlich mit Pflanzen zu gestalten. Sie dürfen nicht als Arbeits- oder Lagerflächen genutzt werden. Kiesgärten mit überwiegender bekiester Fläche bzw. mit Splitt oder Schotterfläche sind unzulässig.
(4) Temporäre Möblierungen wie Bestuhlung und Tische, Sonnenschirme, Windschutz und Pflanzkübel sind jeweils in einheitlicher Gestaltung bezüglich Material, Form und Farbigkeit auszuführen. Tische und Sitzmöbel sind aus Holz, als Holz-Metall-Konstruktion, Ratten oder Rattanoptik zulässig. Kunststoffmöbel sind unzulässig. Pflanzbehälter sind aus Holz oder Keramik zulässig. Andere Materialien sind unzulässig. Die Bepflanzung hat mit einheimischen Pflanzen zu erfolgen. Sonnenschirmhülsen müssen so konstruiert sein, dass nach Entfernen der Schirme keine Stolperstellen entstehen (z. B. Hülse in Hülse mit Abdeckung). Windschutzelemente/Einfriedungselemente sind als Elemente mit geschlossener glatter Ansichtsfläche herzustellen. Der obere Teil der Ansichtsfläche ist mit klarem, farblosem nichtspiegelnden Glas zu versehen. Kunststoff ist als Material unzulässig. Die Elemente sollen eine zurückhaltende einheitliche Farbgestaltung besitzen. Farben mit hoher Sättigung oder Farbintensität (ungebrochene, grelle und leuchtkräftige Farben) sind nicht zulässig. Ganzglaswindschutzelemente aus klarem, farblosem, nichtspiegelnden Glas sind ebenfalls zulässig.
Sonnenschirme sind nur ohne Werbeaufdrucke zulässig. Ausgenommen hiervon sind in Farbe, Form und Größe gestalterisch untergeordnete Logos oder Schriftzüge, die sich unmittelbar auf die Stätte der Leistung beziehen. Sonnenschirme sind in zurückhaltender Farbgebung (keine Farben mit hoher Sättigung oder Farbintensität, keine ungebrochenen, grellen und leuchtkräftigen Farben) auszuführen. Sonnenschirme einer Stätte sollen eine einheitliche Gestaltung besitzen.
(5) Vom öffentlichen Straßenraum einsehbare Ladesäulen für die E-Mobilität dürfen keine grelle, fluoreszierende und kontrastreiche Farbgebung besitzen.
(6) Die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit sind zu beachten. Im Bereich der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes sind die hier in der Regel erforderlichen Einzelfalllösungen zusätzlich mit den Denkmalschutzbehörden abzustimmen. Das betrifft auch temporäre Maßnahmen im öffentlichen Raum.
§ 15
Antennen, Balkone, Loggien, Laubengänge,
Wintergärten, Vordächer, Solaranlagen
(1) Antennen sind unter dem Dach anzubringen. Abweichend hiervon können Antennen oder Parabolantennen auf dem Dach und im vom Straßenraum einsehbaren Dachbereich angebracht werden, wenn diese in der Farbe der Dacheindeckung ausgeführt werden.
(2) Balkone, Loggien, Laubengänge und Wintergärten sind nur an rückwärtigen Hoffassaden zulässig.
(3) Vordächer sind nur in Form eines Pultdaches mit einer Glasabdeckung zulässig. Sie dürfen nicht in den öffentlichen Raum ragen. Auflagerkonsolen müssen waagerecht sein und senkrecht zur Wand stehen. Abdeckungen von Vordächern aus Tonziegeln (matt, Rotton) sind unter Beachtung von Satz 1 zulässig.
(4) Unzulässig sind Einhausungen, Kragplatten, Baldachine und andere aus Fassaden in den öffentlichen Verkehrsraum auskragende Konstruktionen.
(5) Bei der Standortwahl von Solaranlagen (Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen etc.) sind folgende Kriterien anzuwenden:
| • | vorrangig auf Nebengebäuden |
| • | vorrangig dort, wo sie vom öffentlichen Raum nicht oder nur eingeschränkt einsehbar sind, wie auf untergeordneten Dachflächen (z.B. hofseitige Dachflächen, Gaubendächer von Schleppgauben etc.) |
Folgende gestalterische Kriterien sind anzuwenden:
| • | Solaranlagen sind als zusammenhängende Anlagen in Form von Rechtecken oder Quadraten ohne Aussparungen herzustellen. |
| • | Je Dachseite sind maximal zwei Solaranlagen zulässig. Die Anlagen sind dabei so anzuordnen, dass die horizontalen oder die vertikalen Begrenzungen eine gemeinsame Linie bilden. |
| • | Solaranlagen sollen vorzugsweise in abgestuften natürlichen Rottönen entsprechend der Farbe der Dachdeckung ausgeführt werden. Für die Ausführung roter Solaranlagen kann Förderung im Rahmen der Förderrichtlinie für das kommunale Förderprogramm zur Förderung von Mehraufwendungen für Gestaltung innerhalb des Sanierungsgebietes Innenstadt Bad Frankenhausen in Anspruch genommen werden. |
| • | Die Einzelmodule der Solaranlagen sind als homogene, geschlossene und einheitliche Fläche anzuordnen und dazu entweder rahmenlos oder mit farblich an die Solarfläche angepassten Modulrahmen auszustatten. Sie müssen reflexionsarm (matt) sein, ohne helle Rasterung der Solarfläche und sich möglichst gut in die Dachfläche integrieren. |
| • | Solaranlagen sind unter Berücksichtigung der vorhandenen Dachgliederung an den Fensterachsen der Fassade und möglichst symmetrisch auf dem Dach auszurichten. |
| • | Sind Solaranlagen auf mehreren Dachseiten angeordnet, sind diese in gleicher Farbigkeit und Modulbauart auszuführen. Sind die Solaranlagen auf mehreren Dachseiten von einem Standort gleichzeitig einsehbar, sind sie so anzuordnen, dass sich ein harmonisches Bild ergibt, z.B. durch Lage der horizontalen Begrenzung der Anlagen auf gleicher Höhe. |
| • | Die Solarflächen sind in geringem Abstand (max. 15 cm Aufbauhöhe bei Photovoltaikanlagen, max. 25 cm Aufbauhöhe bei Solarthermieanlagen) parallel zur Dachfläche zu errichten. |
| • | Tragprofile dürfen nicht über den Flächenrand der Solaranlage reichen. |
| • | Solaranlagen müssen einen möglichst großen Abstand zu Traufe, Ortgang und First einhalten (Abstand mindestens 0,40 m), um als additives Element erkennbar zu sein und um sich dem Dach als Bauelement unterzuordnen. |
| • | Zulässig sind auch Solardachziegel. |
§ 16
Besondere Anforderungen an Werbeanlagen
und Warenautomaten
(1) Werbeanlagen dürfen nur im Bereich des Erdgeschosses angebracht werden. Ausnahmsweise dürfen sie sich bis zur Unterkante der Fensterbrüstung im 1. Obergeschoss erstrecken. Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.
(2) Beleuchtete Werbeanlagen müssen blendfrei sein. Als Lichtwerbung sind nach vorne leuchtende Einzelbuchstaben, Schattenschrift (vor die Wand gesetzte hinterleuchtete Einzelbuchstaben) und bandförmige Werbeanlagen zulässig.
(3) Schriftzüge und Tafeln an Fassaden dürfen die Höhe von 0,5 m nicht überschreiten. Bei Verwendung von Einzelbuchstaben darf die Schrifthöhe 0,4 m nicht überschreiten. Anfangsbuchstaben oder -zeichen können bis 0,6 m hoch sein.
Werbetafeln als freistehende feste Aufsteller sind als stehende Rechtecke mit einem Seitenverhältnis Breite zu Höhe von 1 zu mind. 1,5 und einer
maximalen Breite von 1 m auszubilden.
(4) Werbeanlagen sind unzulässig, wenn dadurch prägende Bauteile wie Pfeiler, Stützen, Säulen, Gesimse, Lisenen, Erker oder Ornamente überschnitten oder verdeckt werden. Befestigungsmittel für die Werbeanlagen sind außerhalb dieser Bauteile anzubringen.
(5) Werbeanlagen an Hauswänden müssen mindestens 0,5 m von der Gebäudeaußenkante entfernt sein. Schrifttafeln mit bauhistorischen Erläuterungen und Schilder, die auf Nutzer des Gebäudes (Läden, Praxen usw.) hinweisen, dürfen in der Größe und Gesamtheit nicht mehr als 1% der gesamten Fassadenfläche verdecken. Es sind rechteckige Formate mit einem Seitenlängenverhältnis 55-70 % zu 45 %-30 % zulässig.
(6) Für jeden Laden, Betrieb, jedes Büro oder sonstige Einrichtung in einem Gebäude ist an einer Fassadenseite oder zugehörigen Grundstücksseite nur eine Werbeanlage zulässig. Ausnahmsweise kann zusätzlich zu einer Flachwerbung noch ein Ausleger gestattet werden, wenn dieser künstlerisch oder kunsthandwerklich gestaltet ist.
(7) Ausleger dürfen nicht breiter als 0,5 m und nicht höher als 0,7 m sein. Die weiteste Auslage darf, gemessen senkrecht zur Außenwand, 0,9 m nicht überschreiten. Die lichte Höhe darf, gemessen von Oberkante Gelände bis Unterkante Ausleger, 2,5 m nicht unterschreiten.
(8) Mehrere Werbeanlagen, Firmenschilder oder Schaukästen an einer Fassade für verschiedene Unternehmen sind in einheitlicher Art und Größe anzubringen.
(9) Das Anbringen und Aufstellen von Warenautomaten an den vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren Außenwänden ist unzulässig. Sie sind nur in Haus- und Ladeneingängen, Hofeinfahrten oder Passagen zulässig. Mehr als ein Automat pro Gebäude ist unzulässig. Ihre Ansichtsfläche darf höchstens 0,8 m und ihre Tiefe höchstens 0,25 m betragen.
(10) Unzulässig sind Werbeanlagen
| 1. | an Einfriedungen, |
| 2. | an Fensterläden, |
| 3. | an Funk- und Fernsehantennen, auch Satellitenantennen |
| 4. | an oder auf Dächern, Dachrinnen oder Schornsteinen. |
Im Geltungsbereich der Satzung sind über die beschriebenen Vorhaben des § 16 hinaus unzulässig:
| 1. | sich bewegende Anlagen (Lauf- und Kletterschriften o.ä.), Spannbänder, Werbefahnen inkl. Masten, Lichterketten und ähnliche bewegliche Werbeanlagen, mit Ausnahme bei Verwendung für kurzfristige Sonderveranstaltungen für die Vorweihnachtszeit sowie im Rahmen von Veranstaltungen städtischer Bedeutung wie Stadtfeste und Umzüge, |
| 2. | kastenförmige Werbeanlagen mit Schriftblock oder mit Einzelbuchstaben, |
| 3. | an der Fassade befestigte Leuchtkästen, |
| 4. | grellleuchtende, blinkende, nicht blendfreie Werbeanlagen. |
§ 17
Genehmigungspflicht
(1) Im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung sind alle das äußere Erscheinungsbild betreffenden Maßnahmen auf einem Grundstück genehmigungspflichtig. Es ist dafür ein formloser Antrag mit Beschreibung des Vorhabens, der Form, der Ausführung und der verwendeten Materialien bei der Stadtverwaltung der Stadt Bad Frankenhausen zu stellen. Die Maßnahme darf erst nach Erhalt einer Genehmigung begonnen oder in Auftrag gegeben werden. Entsprechende Auflagen / Nebenbestimmungen und Hinweise sind einzuhalten.
(2) Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 12 ThürBO sind alle Werbeanlagen mit einer Ansichtsfläche größer als 1 m2 sowie Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten mit einer Höhe über 10 m baugenehmigungspflichtig.
§ 18
Abweichungen
(1) Abweichungen von den Vorschriften dieser Satzung können gemäß § 66 Abs. 1 und 3 der Thüringer Bauordnung zugelassen werden, wenn die Maßnahmen Anlagen oder Anlagenteile betreffen, die von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen sowie von Privatwegen nicht einsehbar sind.
wenn im Einzelfall besondere öffentliche Belange höher zu bewerten sind, als die Bedeutung der einzelnen baulichen Anlagen und diese nicht im Verzeichnis der schutzwürdigen städtebaulichen Räume, Gebäude und Bauteile oder in der Denkmalliste des Landes Thüringen aufgeführt sind.
(2) Der Antrag auf Abweichungen hat gemäß § 66 Abs. 2 der Thüringer Bauordnung schriftlich zu erfolgen und ist zu begründen.
(3) Ist für eine bauliche Anlage sowie andere Anlagen oder Einrichtungen eine Abweichung erforderlich, so entscheidet gemäß § 66 Abs. 3 der Thüringer Bauordnung bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Stadt Bad Frankenhausen. Im Übrigen lässt die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen zu.
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 der Thüringer Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| 1. | entgegen: § 3 Baukörper |
(1) Baukörper nicht durch Tür- und Fensterfaschen Lisenen, Gesimsbänder, Glattputzbänderfaschen gliedert, den Anteil der Wandflächen ab dem 1. Obergeschoss unter 60 % verringert oder geschlossene Fensterbänder ab dem 1. OG realisiert;
(2) benachbarte Baukörper nicht durch mindestens eines der folgenden Merkmale voneinander abhebt: Gesimshöhe, Brüstung, Sturzhöhe oder Sockelhöhe;
(3) bestehende Fassadengliederungselemente wie Auskragungen, Fensterumrahmungen (Tür- und Fensterfaschen, Holzbekleidungen, Gewände), Gesimse, Fensterüberdachungen, Lisenen, Brüstungsspiegel, Verzierungen und vorspringende Bauteile, wie Erker, Stockwerküberkragungen nicht bewahrt, ggf. ergänzt bzw. saniert oder im Falle eines Ersatzneubaus nicht mit diesen Elementen arbeitet;
(4) die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung bestehende Firstrichtung nicht beibehält bzw. wiederherstellt;
| 2. | entgegen: § 4 - Baumaterialien und Farben |
(1) die Farbgestaltung von Fassaden nicht auf die Nachbargebäude und die Gesamtansicht des jeweiligen Straßenraums abstimmt;
Gliederungs- und Gestaltungselemente wie Fensterbekleidungen, Fensterüberdachungen,
Gesimse, Lisenen, Brüstungsspiegel, Dachkästen, Sockel und sichtbare Fachwerkhölzer nicht farblich von der Fassadenhauptfläche absetzt;
(2) zwei nebeneinander liegenden Gebäuden die gleiche Farbe gibt;
(3) Außenwandflächen nicht als Sichtfachwerk, Sichtmauerwerk oder als glatte Putzflächen ausführt oder alle vorhandenen Gliederungselemente der Fassade, wie Gesimse, Faschen, Ornamente oder Reliefs nicht bei der Gestaltung aufnimmt sowie bei der Fassadensanierung nicht ergänzt oder erneuert; Die Sockel benachbarter Gebäude ineinander übergehen lässt und nicht deutlich absetzt sowie den Geländeverlauf nicht berücksichtigt; bei Putzfassaden nicht den Sockel farblich absetzt sowie ortsuntypische Materialien und nicht ortstypische wie Granit, Sandstein, Anhydrit oder Porphyr verwendet; geschliffene oder polierte Natursteinsockel verwendet;
(4) Verkleidungen von Fassaden mit Natursteinplatten (geschliffen oder poliert) sowie die Verkleidung mit Kunststoffplatten, Metallfassadenelementen, Kunststein, glasierten Spaltriemchen, Glasbausteinen, Faserzementplatten, Kacheln, Folien oder Fliesen, Waschbetonplatten sowie jeglichen Imitaten von Naturbaustoffen vornimmt, oder dies für offene Hof- und Tordurchfahrten, Ladeneingänge, Ladenpassagen sowie Stützpfeiler verwendet;
(5) Gebäudegiebel mit glänzenden/glasierten Ziegeln oder in einem anderen Farbton als einem Rotton verkleidet; bei Giebelverkleidungen nicht zur Gliederung der Flächen in Geschossdeckenhöhe optische Unterbrechungen anordnet bzw. nicht das Erdgeschoss verputzt sowie Kunstschiefer, Kunststoffe oder andere Materialien verwendet;
(6) Leichtbauelemente aus Kunststoff als Seitenverkleidungen von Eingangsüberdachungen oder an vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbaren Balkon-, Loggien- und Terrassenbrüstungen und -überdachungen anbringt;
(7) für Fassaden Farbtöne wählt, die nicht eine geringe bis mittlere Farbsättigung oder Farbintensität und durchschnittliche Helligkeitswerte aufweisen, sondern Farben mit hoher Sättigung oder Farbintensität (ungebrochene, grelle und leuchtkräftige Farben) verwendet; reines Weiß sowie reines Schwarz als Fassadenfarbe, außer für Details wie Schmuckverzierungen und Ornamente im Fachwerk oder einzelne Fassadengliederungselemente wie kleinteilige Putzfelder, verwendet;
| 3. | entgegen: § 5 - Fachwerk |
(1) das vorhandene Sichtfachwerk verputzt oder anderweitig verkleidet;
(2) Fachwerkimitationen aus Holz oder anderen Materialien an Fassaden anbringt;
3) bei Erneuerungsarbeiten am Fassadenputz das vorhandene Sichtfachwerk nicht freilegt, wenn die typischen Merkmale wie geschnitzte Balkenlagen und Balkenköpfe vorhanden sind; freiliegende Elemente von Sichtfachwerk wie profilierte Balkenlagen und verzierte Balkenköpfe beseitigt oder überdeckt;
(4) die Fachwerkausmauerung mit Struktur und Kanten zum Balken hin verputzt;
(5) beim nachträglichen Anbringen einer Wärmedämmung nicht die Fassadenbündigkeit der Fenster im Falle einer Erneuerung mittels einer Hilfskonstruktion wieder herstellt;
(6) keine äußeren Bekleidungen mit integrierten Sohlbrettern und Leibungen aus Holz anbringt, wenn die Fenster nicht erneuert werden und somit vorerst in der Fachwerkebene verbleiben;
(7) Kunst- und kulturhistorische Inschriften und Schnitzwerke im Wortlaut, in der Darstellung und in der Ausführung an Ort und Stelle nicht erhält;
| 4. | entgegen: § 6 - Dachformen und Dachdeckung |
(1) andere Dachformen als Sattel-, Walm-, Krüppelwalm- und Mansarddächer umsetzt; Dächer nicht in ihrer Form, ihrer Stellung zur Straße und ihrer Neigung, wie überwiegend im Straßenraum vorhanden, entsprechend ausführt; andere Dachform als das Sattel- und Walmdach mit einer Neigung zwischen 35° und 60° realisiert; die Dachneigung von Mansarddächern im Bereich der Mansarde nicht mit 55° bis 80°, im Bereich des Oberdaches nicht mit 30° bis 45° Neigung realisiert;
(2) die Dächer von Nebengebäuden nicht als Satteldach, als Pult- oder Walmdach ausführt;
(3) zur Dacheindeckung keine Tonziegel oder Betondachsteine in abgestuften Tonwerten von ziegelrot bis rotbraun verwendet; Dachziegel oder Dachsteine verwendet, die keine matte Oberfläche besitzen;
(4) sowohl die Trauflinien als auch die Firstlinien benachbarter Gebäude ineinander überlaufen lässt und Höhenunterschiede zwischen diesen Linien von 0,20 m unterschreitet;
(5) Dachüberstände am Ortgang mit mehr als 0,20 m gestaltet;
(6) Dachtraufen nicht als Dachkasten ausbildet; Dachüberstände an der Traufe (Traufgesims) mit mehr als 0,60 m errichtet;
(7) alle sichtbaren Holzteile des Dachabschlusses (Ortgang, Traufbretter, Dachuntersicht) nicht farblich abgesetzt passend zur Fassaden-, Fachwerks-, Gesimsband-, Faschen- oder in Fensterfarbe anlegt, Ortgänge mit Schieferersatz verkleidet;
(8) vorhandene verzierte Windbretter nicht erhält bzw. in gleicher Gestaltung erneuert;
(9) Dachrinnen, Fallrohre und Schneefänge nicht einheitlich jeweils nur aus Zink oder Kupfer verwendet;
(10) Schneefänge nicht als Gitter ausführt;
(11) Schneefänge als Rundhölzer ausführt;
(12) Dachrinnen nicht horizontal und Fallrohre nicht vertikal verlegt;
| 5. | entgegen: § 7 - Dachaufbauten, Dachfenster, Dacheinschnitte, Schornsteine, technische Anlagen |
(1) Dachaufbauten (ausgenommen Dachgauben auf Neubauten) nicht als Satteldachgauben, Fledermausgauben, Schleppgauben, Walmgauben oder Zwerchhäuser ausführt; Schleppgauben mit geneigten Seitenflächen errichtet;
(2) einfenstrige Gauben breiter als 1,5 m und zweifenstrige Gauben breiter als 2,3 m realisiert;
(3) die an der Vorderfront der Gaube gemessene Traufhöhe von 1,6 m überschreitet;
(4) Dachgauben und Zwerchhäuser in Dächern mit unter 35° Neigung realisiert; Gauben gegenüber der aufgehenden Fassade weniger als 50 cm zurückzusetzt;
(5) den seitlichen Abstand von Dachgauben und Zwerchhäusem zur Außenwand von 1,25 m unterschreitet. Die Gesamtbreite von Dachgauben und Zwerchhäusern 45 % der Firstlänge im vom Straßenraum einsehbaren Bereich überschreitet; die maximale Breite von einzeln stehenden Zwerchhäusern ohne zusätzliche Dachgauben von 45 % der betroffenen Dachlänge überschreitet;
(5) Schornsteine nicht in Firstnähe aus dem Dach führt; Edelstahlschornsteine vor der Fassade verwendet, sofern sie vom unmittelbar angrenzenden öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar sind; lufttechnische Anlagen nicht nur an rückwärtigen hofseitigen Fassaden errichtet; Schornsteinköpfe mit Schiefer oder Schieferersatz verkleidet;
(6) den Dachausbau in mehreren Geschossen vorsieht und zwischen den Dachaufbauten der Geschosse einen Abstand, gemessen in der Dachebene, von 1 m unterschreitet;
(7) die Eindeckung von Dachgauben, mit Ausnahme von Gauben an Neubauten, nicht wie die des Hauptdaches ausführt;
(8) die Ansichtsfront von Dachgauben nicht verputzt oder mit anderen Verkleidungen als Holz verkleidet; den Verputz farblich nicht wie die Fassade des zugehörigen Gebäudes gestaltet; die Seitenflächen nicht verputzt oder bei Verkleidung der Seitenflächen diese anders als mit Holz,
glänzende Tonziegeln in einem glänzenden Rotton oder mit Naturschiefer z.B. mit Schieferersatz wie Kunstschiefer, Faserzementplatten oder glw. verkleidet;
(9) die Seitenflächen und Ansichtsfront von Zwerchhäusern nicht verputzt; den Verputz farblich nicht wie die Fassade des zugehörigen Gebäudes gestaltet oder bei Verkleidung der Seitenflächen diese anders als mit glänzendeTonziegeln in einem glänzenden Rotton oder mit Naturschiefer z. B. mit Schieferersatz (Kunstschiefer, Zementfaserplatten oder gleichwertig) verkleidet; die Giebeldreiecke von Zwerchhäusern nicht mit profilierten Schräg- und Horizontalgesimsen betont;
(10) Gaubenfenster auf einer Dachseite im gleichen Geschoss mit unterschiedlichen Kopf- und Brüstungshöhe aufweisen;
(11) Gehäuse von Aufzugsanlagen den First überragend an- oder einbaut;
(12) Dacheinschnitte, Oberlichte und Dachflächenfenster im vom unmittelbaren öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Dachflächen realisiert;
(13) technische Anlagen wie Klimageräte, Wärmepumpen etc. nicht an rückwärtigen hofseitigen Fassaden oder in vom öffentlichen Raum direkt einsehbaren Bereichen errichtet;
| 6. | entgegen: § 8 - Fenster |
(1) Fensteröffnungen nicht als stehende Rechtecke ausbildet (Breite größer als Höhe); andere Formate realisiert, die nicht durch eine feststehende senkrechte Unterteilung in Form eines mindestens 12 cm breiten Pfeilers gesichert ist, dass Öffnungen nur in Form von stehenden Rechtecken objektiv wahrnehmbar sind;
(2) Fenster nicht mehrflüglig ausbildet ab einer sichtbaren Außenbreite größer als 0,95 m (senkrecht geteile Mehrflügligkeit); keine glasteilende Kämpfer- und Stulpsprossen verwendet;
(3) Fenster und bodentiefe Fenstertüren nicht mit einheitlicher Gestaltung einbaut;
(4) bei Fensterformaten unter einer sichtbaren Außenbreite von 0,95 und einer sichtbaren Außenhöhe von 1,50 m 1-teilige Fenster ohne vorgetäuschte profilierter Kämpfersprosse sowie Stulpsprosse ausführt;
(5) bei einer sichtbaren Außenhöhe der Fensteröffnung unter 1,25 m und einer sichtbaren Außenbreite des Öffnungsmaßes zwischen 0,7 m und 0,95 m keine mittig senkrechte glasteilende und profilierte Sprosse einbaut;
(6) Kämpfer und Stulp bzw. Kämpfer- und Stulpsprosse nicht profiliert sind bzw. kein aufgesetztes Profil besitzen; der Kämpfer bzw. die Kämpfersprosse nicht breiter als der Stulp bzw. die Stulpsprosse ist; der waagerechte Kämpfer, gemessen von Glas zu Glas bei Fenstern bis zu einer sichtbaren Außenhöhe von 1,6 m max. 14,8 cm und bei höheren Fenstern breiter als 16 cm ist; der senkrechte Stulp, gemessen von Glas zu Glas, breiter als 11 cm ist; kein Schlagleistenprofil aufgesetzt ist. Waagerechte glasteilende Kämpfersprossen schmaler als 9,0 cm, senkrechte glasteilende Stulpsprossen schmaler als 6,5 cm verwendet werden;
(7) bei Gebäuden, die nach 1950 mit Baugenehmigung errichtet wurden, bei einer Erneuerung der Fenster gegen § 8 Abs. 1 bis 5 verstößt;
(8) Glasbausteine und Fensterbänder im vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Bereichen einbaut;
(9) Sprossen an der Innenseite der Fenster und Sprossen im Luftzwischenraum anbringt. Eine andere Sprossenfarbe als die Farbe der Fenster verwendet. Außen auf das Glas aufgesetzte Sprossenattrappen anbringt;
(10) Fensterbänke nicht dem Sockel entsprechend in Naturstein oder in dem der Dachentwässerung entsprechenden Material ausführt oder Aluminiumfensterbänke mit Kunststoffendprofilen einbaut;
| 7. | entgegen: § 9 - Schaufenster und Schaukästen |
(1) Schaufenster außerhalb des Erdgeschossbereiches vorsieht, sowie die vertikalen Achsen der Fenster des Obergeschosses bei der Anordnung und Gliederung der Schaufenster und Ladentüren ignoriert;
(2) Schaufenster nicht als stehende Rechtecke ausbildet; Schaufenster nicht durch Mauerpfeiler von mindestens 0,50 m Breite oder durch mindestens 12 cm breite profilierte Pfosten unterteilt;
(3) Schaufenster in dem vom Verkehrsraum einsehbaren Bereich nicht in Holz oder Metall bzw. Holz / Metall und aufgesetzten Profilen ausführt.
Glasbausteine, verspiegelte, getönte oder mit farbigen Folien überzogene Gläser verwendet;
(4) die maximale Breite der Schaufenster die Breite von drei Fenstern und des dazwischen liegenden Pfeilers im Obergeschoss überschreiten lässt;
(5) Schaufenster nicht mit glasteilenden Kämpfern und vertikalen Sprossen im Oberlicht unterteilt; die Schaufenster in den Sockelbereich einschneiden lässt und sie über die Fassade hervortreten bzw. vorspringen lässt;
(6) Pfosten und Kämpfer / Kämpfersprossen verwendet, die nicht profiliert sind; Kämpfer verwendet, die gemessen von Glas zu Glas weniger als 13 cm oder mehr als 18 cm breit sind;
| 8. | entgegen: § 10 - Markisen, Jalousien, Rollläden, Fensterklapp- und Schiebeläden |
(1) Markisen weiter als nur über Ladeneingängen und Schaufenstern anbringt oder Holzbekleidungen und Fachwerkelemente mit diesen überschneiden lässt.
(2) Markisen an Gehwegen mit einer lichten Durchgangshöhe von unter 2,50 m realisiert und / oder die Vorderkante weniger als 0,70 m von der Bordsteinkante entfernt ist;
(3) Markisen entsprechend der Schaufenstergliederung nicht in Einzelmarkisen aufteilt;
(4) Markisen nicht mit textilen Materialien oder als Korbmarkisen ausführt; die Farbgebung der Markisen nicht analog der Fassadenfarbe gestaltet; feststehende Markisen oder festen Sonnenschutz realisiert;
(5) Korbmarkisen an Fassaden mit Sichtfachwerk verwendet;
(6) bestehende Fensterproportionen verändert um Rollläden anzubringen; Rollläden mit von außen sichtbaren Kästen oder Blenden einbaut;
(7) Fensterklappläden an straßenseitigen Fassaden nicht aus Holz verwendet; Fensterklappläden nicht an allen Fenstern eines Geschosses bzw. an der gesamten Fassade in einheitlicher Gestaltung anordnet; Fensterklappläden nicht durch Füllung, Kassettierung oder horizontal angeordnete Lamellenstäbe gliedert;
(8) Schiebeläden an anderen Gebäuden als Neubauten verwendet; Kunststoff als Material verwendet;
| 9. | entgegen: § 11 - Tore, Türen |
(1) Haustüren und Tore nicht in axialem Bezug auf Fenster und Fenstergruppen der Obergeschosse anordnet;
(2) Historische Türen und Tore sind mit ihren Beschlägen nicht erhält, bzw ggf. wieder aufzuarbeitet oder entsprechend historischem Vorbild zu erneuert;
(3) Türen und Tore nicht in Holz ausführt bzw. abweichend davon Materialien verwendet, die in Oberfläche, Gliederung und Konstruktion denen von Türen und Toren aus Holz nicht gleichkommt; glänzende und glänzend eloxierte Rahmen und Flächen verwendet.
(4) Garagentore in straßenseitigen Fassaden nicht in Holz oder bei als Dreh-, Schiebe-, als Roll- und Schwingtore ausgeführte Tore aus Metall nicht mit Aufdoppelung aus Holz ausführt; die Farbgebung nicht passend zur Fassaden- oder Fensterrahmenfarbe ausführt; Garagentore ohne symmetrische Gliederung in Rahmen mit Kassettierungen oder Füllungen, oder nicht mit vertikaler Struktur, Rauten- oder Fischgrätenstruktur gestaltet;
(5) Haustüren nicht im Format eines stehenden Rechteckes ausführt;
(6) Türblätter von Haustüren nicht durch Rahmen und Kassettierungen oder Füllungen entsprechend der Darstellungen in Bild 27 und daraus abgeleiteter Form symmetrisch gliedert.
(7) in Haustüren Öffnungen aus anderem Material als Glas oder Glasöffnungen größer als 2/3 der Fläche der Tür vorsieht; gewölbte, stark farbig, eloxierte oder verspiegelte Gläser verwendet oder Ornament- oder Bleiornamentgläser anbringt;
(8) Türfaschen nicht im gleichen Material der Fensterfaschen ausführt;
(9) Holztore in der Gliederung nicht als stehende Rechtecke ausbildet;
| 10. | entgegen: § 12 - Einfriedungen, Geländer, Umwehrungen |
(1) in Straßen und Gassen, deren Vorderhausbebauung sich an der Grenze zum öffentlichen Verkehrsraum befindet; Einfriedungen als massive Mauern errichtet, die nicht mindestens 2,0 m und maximal 3,0 m hoch sind; Metallzäune aus Stabgitter oder Maschendraht als freistehende und sichtbare Einfriedungen errichtet; Metallzäune nicht mit überwiegend vertikalen Streben errichtet; Metallzäune mit aufwendigen Verzierungen und Bekrönungen errichtet;
(2) Einfriedungen anders als Mauem, Holzzäune, Metallzäune oder Laubgehölzhecken ausführt; Einfriedungsmauern anders als aus Bruchstein, behauenen Steinen oder als verputzte Mauern errichtet und anders als mit natürlichen Baustoffen abdeckt; Holzzäune nicht als Holzlattenzäune mit senkrecht stehenden geraden Latten mit Zwischenräumen maximal in Lattenbreite und nicht mit geradem oberen Zaunabschluss realisiert;
(3) Treppenhandläufe und -geländer nicht als farbbeschichtete Metallgeländer oder farbbeschichtete Holzgeländer herstellt und sie nicht einfach und sachlich, sondem mit aufwendigen Verzierungen ausführt;
(4) in vom direkten öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Umwehrungen für Balkone etc. diese nicht als Metallumwehrungen oder farbbeschichtete
Holzumwehrungen herstellt und sie nicht einfach und sachlich, sondern mit aufwendigen Verzierungen ausführt; Balkonumwehrungen nicht mit einer sichtbaren Gliederung aus Pfosten und Füllstäben versieht;
zusätzliche Füllungen zum Wind- und Sichtschutz anders als aus satiniertem oder klarem, farblosem, nichtspiegelndem Glas bzw. aus Schichtstoff- bzw. Faserzementplatten errichtet;
| 11. | entgegen: § 13 - Außentreppen und Rampen |
(1) Treppen und Rampen vor Hauseingängen im öffentlichen Verkehrsraum errichtet;
(2) Treppen vor Hauseingängen auf privaten Grundstücken, die vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar sind, nicht mit massiven Stufen mit einer ungeschliffenen Natursteinoberfläche errichtet; Stufen errichtet, die beidseitig mehr als 20 cm breiter als die Türöffnung sind;
| 12. | entgegen: § 14 - Ausstattungen im Bereich öffentlicher Flächen und Fassaden |
(1) vorhandenes Natursteinpflaster an Gebäudezugängen, an Einfahrten und auf vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Hofräumen nicht erhält; für private Anschlussbereiche, wie Einfahrten und Treppen andere Materialien als: Sandstein, Granit, Basalt / Asphalt, Wildpflaster, wiederverwertbare Natursteinmaterialien, wassergebundene Decken, bekieste Decken, Betonsteinpflaster, Betonsteinpflaster mit Natursteinvorsatz oder Betonsteinpflaster mit Natursteinoptik verwendet; Betonsteinpflaster als Ergänzung oder Ersatz in den genannten Bereichen bei der Art und Größe der Steine und der Verlegeart nicht dem Charakter des Gebietes anpasst;
(2) Ausstattungsgegenstände, wie Namensschilder, Briefkastenanlagen, Rufanlagen und dergleichen nicht an Hauseingängen unterbringt;
(3) Vorgärten nicht gärtnerisch ausschließlich mit Pflanzen gestaltet; Vorgärten als Arbeits- oder Lagerflächen nutzt; Kiesgärten mit überwiegender bekiester Fläche bzw. mit Splitt oder Schotterfläche anlegt;
(4) temporäre Möblierungen wie Bestuhlung und Tische, Sonnenschirme, Windschutz, Pflanzenkübel nicht in einheitlicher Gestaltung bezüglich Material, Form und Farbigkeit ausführt. Tische und Sitzmöbel nicht aus Holz, als Holz-Metall-Konstruktionen, Rattan oder Rattanoptik nutzt; Kunststoffmöbel nutzt; Pflanzenbehälter nicht aus Holz oder Keramik, sondern aus anderen Materialien nutzt; die Bepflanzung mit nichteinheimischen Pflanzen versieht; Sonnenschirmhülsen so konstruiert, dass nach dem Entfernen der Schirme Stolperfallen entstehen; Windschutzelemente/Einfriedungselemente nicht als Elemente mit geschlossener glatter Ansichtsfläche herstellt; den oberen Teil der Ansichtsfläche nicht mit klarem, farblosem, nichtspiegelnden Glas versieht; Kunststoff als Material verwendet; die Elemente nicht mit einer zurückhaltenden und nicht mite einer einheitlichen Farbgestaltung versieht; Farben mit hoher Sättigung oder Farbintensität (ungebrochene, grelle und leuchtkräftige Farben) verwendet; Ganzglaswindsch utzelemente nicht aus klarem, farblosem, nichtspiegelnden Glas errichtet;
Sonnenschirme mit Werbeaufdrucken oder mit in Farbe, Form und Größe gestalterisch nicht untergeordneten Logos oder Schriftzügen ausführt; Sonnenschirme nicht in zurückhaltender Farbgebung, sondern mit Farben hoher Sättigung oder Farbintensität, mit ungebrochenen oder grellen und leuchtkräftigen Farben ausführt; Sonnenschirme einer Stätte nicht mit einheitlicher Gestaltung ausführt;
(5) vom öffentlichen Straßenraum einsehbare Ladesäulen für E-Mobilität mit greller, fluoreszierender und kontrastreicher Farbgebung ausführt;
| 13. | entgegen: § 15 - Antennen, Balkone, Loggien, Laubengänge, Wintergärten, Vordächer, Solaranlagen |
(1) Antennen nicht unter dem Dach anbringt, oder abweichend hiervon Antennen oder Parabolantennen auf dem Dach und im vom Straßenraum
einsehbaren Dachbereich anbringt, ohne diese in der Farbe der Dacheindeckung auszuführen;
(2) Balkone, Loggien, Laubengänge und Wintergärten anders als an rückwärtigen Hoffassaden errichtet:
(3) Vordächer nicht in Form eines Pultdaches mit einer Glasabdeckung anbringt oder sie in den öffentlichen Raum ragen lässt; Auflagerkonsolen nicht waagerecht und senkrecht zur Wand anbringt; Abdeckungen von Vordächern nicht aus Tonziegeln (matt, Rotton) und unter Beachtung von Satz 1 anbringt;
(4) Einhausungen, Kragplatten, Baldachine und andere aus Fassaden in den öffentlichen Verkehrsraums auskragene Konstruktionen anbringt;
(5) Solaranlagen nicht als zusammenhängende Anlagen in Form von Rechtecken oder Quadraten ohne Aussparungen errichtet;
je Dachseite mehr als zwei Solaranlagen errichtet; bei zwei Solaranlagen je Dachseite diese so anordnet, dass die horizontalen oder die vertikalen Begrenzungen keine gemeinsame Linie bilden;
die Solaranlagenflächen als inhomogene, nicht geschlossene und uneinheitliche Fläche unter Verwendung von Solarmodulen mit nicht an die Solarfläche angepassten Modulrahmen ausbildet;
Solarmodule mit spiegelnden oder glänzenden Solarflächen oder heller Rasterung verwendet;
Solaranlagen nicht unter Berücksichtigung der vorhandenen Dachgliederung an den Fensterachsen der Fassade und möglichst symmetrisch auf dem Dach ausrichtet;
auf mehreren Dachseiten angeordnete Solaranlagen nicht in gleicher Farbigkeit und Modulbauart ausführt;
Solaranlagen auf mehreren Dachseiten, die von einem Standort gleichzeitig einsehbar sind, nicht so anordnet, dass sich ein harmonisches Bild ergibt;
Solarflächen in größerem Abstand als 15 cm Aufbauhöhe bei Photovoltaikanlagen oder in größerem Abstand als 25 cm Aufbauhöhe bei Solarthermieanlagen errichtet;
Solaranlagen nicht parallel zur Dachfläche errichtet;
Tragprofile über den Flächenrand der Solaranlage reichen lässt;
Solaranlagen so errichtet, dass kein möglichst großer Abstand zu Traufe, Ortgang und First eingehalten wird und mit Abstand kleiner als 0,40 m, so dass nicht erkennbar ist, dass sich die Solaranlage dem Dach als additives Bauelement unterordnet;
| 14. | entgegen: § 16 - Besondere Anforderungen an Werbeanlagen und Warenautomaten |
(1) Werbeanlagen nicht im Bereich des Erdgeschosses bzw. oberhalb der Unterkante der Fensterbrüstung im 1. Obergeschoss anbringt; Werbeanlagen nicht nur an der Stätte der Leistung anbringt;
(2) beleuchtete Werbeanlagen nicht blendfrei errichtet. Als Lichtwerbung nicht nach vorne leuchtende Einzelbuchstaben oder Schattenschrift (vor die Wand gesetzte hinterleuchtete Einzelbuchstaben) verwendet;
(3) bei Schriftzügen und Tafeln an Fassaden die Höhe von 0,5 m überschreitet; bei Verwendung von Einzelbuchstaben die Schrifthöhe 0,4 m überschreitet; Anfangsbuchstaben oder -zeichen größer als 0,6 m realisiert; Werbetafeln als freistehende feste Aufsteller nicht als stehende Rechtecke mit einem Seitenverhältnis Breite zu Höhe von 1 zu mind.1,5 und und mit einer größeren Breite als 1 m errichtet.
(4) Werbeanlagen vorsieht, die prägende Bauteile wie Pfeiler, Stützen, Säulen, Gesimse, Lisenen, Erker oder Ornamente überschneiden oder verdecken; Befestigungsmittel für die Werbeanlagen innerhalb dieser Bauteile anbringt;
(5) Werbeanlagen an Hauswänden weniger als 0,5 m von der Gebäudeaußenkante anbringt; Schrifttafeln mit bauhistorischen Erläuterungen und Schilder, die auf Nutzer des Gebäudes (Läden, Praxen usw.) hinweisen und in der Größe und Gesamtheit mehr als 1% der gesamten Fassadenfläche verdecken, anbringt; rechteckige Formate mit
einem Seitenlängenverhältnis außerhalb des Seitenlängenverhältnisses von 55-70% zu 45%-30% anbringt;
(6) für jeden Laden, Betrieb, Büro oder sonstige Einrichtung in einem Gebäude an einer Fassadenseite oder zugehörigen Grundstücksseite mehr als eine Werbeanlage anbringt;
(7) Ausleger breiter als 0,5 m und höher als 0,7 m anbringt. Die weiteste Auslage, gemessen senkrecht zur Außenwand 0,9 m überschreiten lässt; die lichte Höhe, gemessen von Oberkante Gelände bis Unterkante Ausleger 2,5 m unterschreiten lässt;
(8) Werbeanlagen, Firmenschilder oder Schaukästen für verschiedene Unternehmen nicht in einheitlicher Art und Größe anbringt;
(9) Warenautomaten an den vom öffentlichen Straßenraum sichtbaren Außenwänden anbringt oder aufstellt; an Haus- und Ladeneingängen, Hofeinfahren oder Passagen mehr als einen Warenautomaten pro Gebäude anbringt; die Ansichtsfläche von höchstens 0,8 m überschreitet oder die Tiefe von höchstens 0,25 m unterschreitet;
(10) grelle, fluoreszierende und kontrastreiche Farbgebung bei der Außengestaltung der Werbeanlagen und Warenautomaten verwendet; grelle, fluoreszierende und kontrastreiche Farbgebung bei der Außenbeleuchtung der Warenautomaten wählt; freistehende Warenautomaten errichtet;
(11) Werbeanlagen
| 1. | an Einfriedungen, |
| 2. | an Fensterläden, |
| 3. | an Funk- und Femsehantennen, auch Satellitenantennen, |
| 4. | an oder auf Dächern, Dachrinnen oder Schornsteinen anbringt; |
Im Geltungsbereich der Satzung über die Vorhaben des § 16 hinaus:
| 1. | sich bewegende Anlagen (Lauf- und Kletterschriften o.ä.), Spannbänder, Werbefahnen inkl. Masten, Lichterketten und ähnliche bewegliche Werbeanlagen, mit Ausnahme bei Verwendung für kurzfristige Sonderveranstaltungen für die Vorweihnachtszeit sowie im Rahmen von Veranstaltungen städtischer Bedeutung wie Stadtfeste und Umzüge, |
| 2. | kastenförmige Werbeanlagen mit Schriftblock oder mit Einzelbuchstaben, |
| 3. | an der Fassade befestigte Leuchtkästen |
| 4. | grellleuchtende, blinkende, nicht blendfreie Werbeanlagen realisiert; |
| 15. | entgegen: § 17 Genehmigungspflicht |
(1) im Geltungsbereich der Gestaltungssatzung das äußere Erscheinungsbild betreffende Maßnahmen auf einem Grundstück ohne Genehmigung durchführt oder durchführen lässt; mit der Maßnahme vor Erhalt einer Genehmigung beginnt oder in Auftrag gibt; entsprechende Auflagen / Nebenbestimmungen und Hinweise der Genehmigung in der Ausführung nicht einhält;
(2) die Baugenehmigung zur Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen mit Ansichtsfläche größer als 1m2 nach § 60, Abs. 12 ThürBO nicht einholt.
Die Vorschriften des Thüringer Denkmalschutzgesetzes (ThDSchG) bleiben hiervon unberührt.
Die Zuwiderhandlung kann gemäß § 86 Abs. 3 der Thüringer Bauordnung mit einer Geldbuße bis zu 500.000,- € geahndet werden.
§ 20
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Die Bau- und Werbeanlagensatzung Bad Frankenhausen Kyffhäuser Kreis /Freistaat Thüringen, Januar 2022, beschlossen vom Stadtrat am 07.04.2022 mit Beschluss-Nr. 400-23/22, veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Bad Frankenhausen am 18.05.2022, tritt damit außer Kraft.
Bad Frankenhausen, den 26.06.2023 — - Siegel -
gez. Strejc
Bürgermeister
Bad Frankenhausen, den 26.06.2023
gez. Strejc
Bürgermeister