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Amtsblatt der Kur- und Erholungsstadt Bad Frankenhausen
Ausgabe 8/2023
Städtische Informationen
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Teil 2 Landesprogramm „Ferien für alle“

Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zum thüringenweiten Nachfolgeprogramm des Bundesprogramms „Corona-Auszeit für Familien" und des Thüringer Sonderprogramms für Familienerholung im Rahmen der Corona-Pandemie im Jahr 2023

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Ziel des Nachfolgeprogramms zum Bundesprogramm „Corona-Auszeit für Familien" und des Thüringer Sonderprogramms für Familienerholung im Rahmen der Corona-Pandemie ist die Stärkung und Entlastung von Familien mit kindergeldberechtigten Kindern und mit geringem Einkommen oder von Familien in belasteten Lebenssituationen durch die Förderung von Familienerholungsaufenthalten in Familienferienstätten und sonstigen Familienerholungseinrichtungen in Thüringen mit spezifischen Angeboten für familiengerechten Urlaub.

1.2

Zweck des Nachfolgeprogramms ist es,

a)

Entlastungsangebote zur individuellen Erholung und Stärkung für Familien mit Kindern und mit geringem Einkommen zu unterbreiten,

b)

Entlastungsangebote für kindergeldberechtigte Familien mit behinderten und pflegebedürftigen Familienangehörigen zu unterbreiten,

c)

Elternkompetenz, den Schutz des Kindeswohls sowie die Förderung des familiären Zusammenhalts (Schutz der Familie nach Art. 6 GG) zu stärken,

d)

die körperliche und seelische Gesundheit von Familien durch Erholung und Entlastung entfernt vom familiären Alltag zu stärken.

1.3

Zu diesem Zweck gewährt das Land Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie, auf Grundlage von § 7 Thüringer Familienförderungssicherungsgesetz (ThürFamFö-SiG), der §§ 23 und 44 Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) in der jeweils geltenden Fassung.

1.4

Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Landesförderung wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.

1.5

Die Fördermaßnahmen werden durch das für Familienförderung zuständige Ministerium einer Zielerreichungskontrolle nach den VV zu § 23 ThürLHO (Controlling) unterzogen.

Mit der Förderung sollen folgende Ziele erreicht werden:

Infolge der Corona-Pandemie und Energiekrise bedingte Belastungen sollen familiäre Ressourcen, Kompetenzen und Selbsthilfepotenziale wieder generiert und gestärkt werden, damit Familien die Alltagsanforderungen besser bewältigen können.

Insbesondere kindergeldberechtigten Familien mit geringem Einkommen oder behinderten und pflegebedürftigen Familienangehörigen soll eine gemeinsame Auszeit ermöglicht werden.

Indikatoren (jeweils pro Familienferienstätte/Familienerholungseinrichtung):

a)

Anzahl der Thüringer Familien, die Familienerholungsaufenthalte im Rahmen des Nachfolgeprogramms in Anspruch nehmen,

b)

Anteil der geförderten Familienerholungsaufenthalte zu der Anzahl der Gesamtaufenthalte von Familien in der Familienferienstätte / Familienerholungseinrichtung im Vergleich zum vorhergehenden Haushaltsjahr,

c)

Anteil der geförderten Familien, die an frei wählbaren Angeboten in den Einrichtungen teilgenommen haben,

d)

Anteil der kindergeldberechtigten Familien mit geringem Einkommen am Gesamtanteil der geförderten Familien,

e)

Anteil der kindergeldberechtigten Familien mit behinderten Familienangehörigen am Gesamtanteil der geförderten Familien,

f)

Anteil der kindergeldberechtigten Familien mit pflegebedürftigen Familienangehörigen am Gesamtanteil der geförderten Familien,

g)

ein überwiegender Anteil der teilnehmenden Familien schätzt bei Aufenthaltsende ein, dass mit der Auszeit eine Stärkung von familiären Ressourcen, Kompetenzen und Selbsthilfepotenzialen erreicht wurde (mindestens 80 v. H. der Teilnehmerfamilien).

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Ausgaben für Übernachtung und Verpflegung pro Person im Rahmen von Erholungsaufenthalten von Familien in anerkannten Familienferienstätten oder sonstigen überörtlichen Einrichtungen der Familienerholung in Thüringen, die als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt sind.

3. Zuwendungsempfänger / Begünstigter Personenkreis (berechtigte Familien)

Zuwendungsempfänger sind Träger von anerkannten Familienferienstätten sowie sonstigen überörtlichen Einrichtungen der Familienerholung in Thüringen, die als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt sind.

Begünstigte der Förderung sind Familien mit Hauptwohnsitz in Thüringen mit ihren Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und

a)

die mit mindestens einem minderjährigen Kind anreisen und deren Bezüge und Vermögen die Einkommensgrenze nach § 53 Nr. 2 Abgabenordnung nicht überschreiten. Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes und andere zur Bestreitung des Unterhalts bestimmte oder geeignete Bezüge aller Haushaltsangehörigen, oder

b)

mit Kindern mit einer Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, für die ein Kindergeldanspruch besteht (ohne Einkommensgrenze), oder

c)

mit Eltern mit Behinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50, die mit mindestens einem minderjährigen Kind anreisen (ohne Einkommensgrenze)

d)

mit Eltern, die als Pflegepersonen einen pflegebedürftigen Angehörigen mit Pflegegrad seit mindestens 6 Monaten in seiner häuslichen Umgebung pflegen und mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft [eben (ohne Einkommensgrenze).

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1

Die Förderung erfolgt nur, wenn der Zuwendungsempfänger hinsichtlich seines Nutzerbeziehungsweise Teilnehmerkreises einen überregionalen Charakter hat. Der überregionale Charakter ist dann anzunehmen, wenn die Aufenthalte einen Teilnehmerkreis aus ganz Thüringen ansprechen.

4.2

Die Familien nehmen im Rahmen des Aufenthaltes mindestens Halbpension in Anspruch.

4.3

Die geltenden Qualitätsstandards für Familienerholung in Thüringer Familienferienstätten sind einzuhalten. Die sonstigen Einrichtungen der Familienerholung sollen insbesondere nach ihrer örtlichen Lage und ihrer räumlichen Ausstattung Möglichkeiten für einen familiengerechten Urlaub in der Gemeinschaft mit anderen Familien bieten.

4.4

Der Familienerholungsaufenthalt soll:

-

allen Familienmitgliedern ermöglichen, eine gemeinsame, unbeschwerte Zeit zu verbringen und mit anderen Familien ins Gespräch zu kommen,

-

den Bedürfnissen von Familien nach Erholung Rechnung tragen,

-

die Eltern durch geeignete Angebote vom Alltag entlasten,

-

Informations- und Freizeitangebote für Familien anbieten.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Zuwendungsart, Finanzierungsart und Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Finanzierungsart ist die Anteilsfinanzierung.

5.2

Zuwendungsfähige Ausgaben, Höhe der Zuwendung

5.2.1

Zuwendungsfähig sind Übernachtungs- und Verpflegungsausgaben der begünstigten Familien im Rahmen der gestaffelten Tagessätze der anerkannten Thüringer Familienferienstätten sowie sonstigen überörtlichen Einrichtungen der Familienerholung in Thüringen, die als freie Träger der Jugendhilfe anerkannt sind.

5.2.2

Die Verpflegungsleistung umfasst mindestens Halbpension.

5.2.3

Nicht zuwendungsfähig sind Reisekosten der Familien, die Kurtaxe, gesonderte Getränkekosten, gesonderte Ausgaben für Bettwäsche und Handtücher sowie Ausgaben für Sonderausstattung.

5.2.4

Die Zuwendung kann 80 v. H. der zuwendungsfähigen Übernachtungs- und Verpflegungsausgaben betragen. Die begünstigten Familien haben einen Eigenanteil in Höhe von 20 v. H. der jeweils geltenden gestaffelten Tagessätze der jeweiligen Zuwendungsempfänger zu erbringen.

5.2.5

Für die mit der Förderung verbundene Verwaltungstätigkeit der Einrichtungen wird bei verbindlicher Buchung und Inanspruchnahme der Familienerholung nach vorgenommener Ermittlung der Berechtigung einer Familie ein Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von pauschal 15,00 Euro gewährt.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1.

Gefördert werden Familien im Sinne des § 2 ThürFamFöSiG, die ihren Hauptwohnsitz in Thüringen haben und mit ihren kindergeldberechtigten Kindern sowie behinderten und pflegebedürftigen Angehörigen in einem Haushalt leben. Bei getrenntlebenden Elternteilen entfällt das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts.

6.2

Der Rechnungsbetrag für den Aufenthalt wird von der jeweiligen Einrichtung gegenüber den begünstigten Familien um den Landesanteil in Höhe von 80 v. H. der zuwendungsfähigen Übernachtungs- und Verpflegungsausgaben nach Ziffer 5.2 reduziert. Eine Auszahlung der Fördermittel an die Familien ist ausgeschlossen.

6.3

Die geförderten Familienerholungsaufenthalte müssen zusammenhängend an mindestens zwei bis maximal sieben Kalendertagen stattfinden. An- und Abreisetag gelten als ein Kalendertag.

6.4.

Die begünstigte Familie hat gegenüber dem Zuwendungsempfänger (der Familienferienstätte oder dem Einrichtungsträger) die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Ziffer 3 vorzulegen.

6.5.

Die Einkommensprüfung durch den Zuwendungsempfänger erfolgt auf durch die Bewilligungsbehörde mit Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Verfügung gestelltem Prüfformular.

6.6

Eine Förderung von teilnehmenden Personen über vergleichbare Förderprogramme des Landes, beispielsweise im Rahmen der Kinder- und Jugenderholung, der Förderung von Maßnahmen der Familienbildung nach Teil I Ziffer 2.2.3 der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der überregionalen Familienförderung in Thüringen oder dem Landesprogramm „Solidarisches Zusammenleben der Generationen" (LSZ), ist ausgeschlossen. Jede Familie darf die Förderung maximal einmal pro Jahr in Anspruch nehmen. Die teilnehmenden Familien erklären gegenüber der Familienerholungseinrichtung das Vorliegen der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2.

6.7

Die Zuwendungsempfänger haben dem für Familienförderung zuständigen Ministerium bis zum 31. März 2024 einen Tätigkeitsbericht nach dessen Vorgaben vorzulegen.

6.8

Bis zum 31. Januar 2024 ist der Bewilligungsbehörde die abschließende Teilnahmeliste sowie eine Aufstellung der Erholungsaufenthalte für die Übernachtungen der Erwachsenen und Kinder sowie der geprüften Anträge vorzulegen.

7. Verfahren

7.1

Antragsverfahren

7.1.1

Der Förderantrag für das Jahr 2023 soll unverzüglich nach Inkrafttreten der Richtlinie, spätestens jedoch bis zum 30. September 2023 bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Die Bewilligungsbehörde stellt mit Inkrafttreten der Richtlinie Antragsvordrucke und die Formulare zur Einkommensprüfung zur Verfügung.

7.1.2

Der Antrag hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten:

a)

inhaltliche Beschreibung des Vorhabens,

b)

Gesamtkalkulation über alle im Bewilligungszeitraum vom Antragsteller geplanten, zuwendungsfähigen Familienerholungsaufenthalte. Diese enthält mindestens eine zahlenmäßige Aufstellung der Anzahl begünstigter Familien sowie der daraus resultierenden Unterkunfts- und Verpflegungsausgaben,

c)

Nachweis der Gemeinnützigkeit und

d)

Satzung oder Gesellschaftervertrag.

Die Bewilligungsbehörde kann weitere Vorgaben zur Antragstellung im Sinne dieser Richtlinie machen und bei Bedarf weitere Angaben von den Antragstellern abfordern, sofern diese den Regelungen der VV nicht entgegenstehen.

7.2

Bewilligungsbehörde

7.2.1

Bewilligungsbehörde ist das Thüringer Landesverwaltungsamt.

7.2.2

Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel im Auftrag des für die Familienförderung zuständigen Ministeriums und teilt dem Antragsteller den möglichen Förderhöchstbetrag mit.

7.2.3

Der Zuwendungsempfänger rechnet alle zwei Monate die Förderbeträge für die Aufenthalte der Familien und die Anzahl der geprüften Anträge bei der Bewilligungsbehörde ab. Zur Glaubhaftmachung der abgerechneten Mittel ist zusammen mit der Mittelanforderung die Teilnahmeliste mit detailfierter Zuordnung der in Ziffer 3 a bis d aufgeführten Begünstigten, gegliedert nach Anzahl der Erwachsenen und Kinder mit Altersangabe für den abgerechneten Zeitraum im Original einzureichen. Die Bewilligungsbehörde zahlt die Mittel an den Zuwendungsempfänger aus.

7.2.4

Bis zum 30. September 2023 teilt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde den voraussichtlichen Mittelbedarf bis zum Jahresende mit. Nicht in Anspruch genommene Mittel einzelner Zuwendungsempfänger können anderen Trägern von Familienferienstätten beziehungsweise Familienerholungseinrichtungen auf Antrag, der bis zum 31. Oktober 2023 bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein soll, im Rahmen eines Änderungsbescheides zur Verfügung gestellt werden.

7.2.5

Die letzte Mittelanforderung für das Haushaltsjahr 2023 ist der Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der bis Jahresende angemeldeten Familien bis spätestens zum 30. November 2023 vorzulegen.

7.3

Verwendungsnachweisverfahren

7.3.1

Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt durch die Bewilligungsbehörde.

7.3.2

Der Verwendungsnachweis ist nach den Nrn. 6.1 bis 6.4 ANBest-P zu führen.

7.4

Prüfungsrecht

Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege; Dokumentationen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Ziffer 6.4 und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern und zu prüfen sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 ThürLHO). Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen der Prüfung von Verwendungsnachweisen Stichproben durchführen. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes (§ 91 ThürLHO) bleiben hiervon unberührt. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, an den Prüfungen mitzuwirken.

7.5

Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung sind die für den betreffenden Einzelfall einschlägigen Rechtsvorschriften (Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz oder Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) sowie die VV zu § 44 ThürLHO anzuwenden, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

8. Gleichstellungsbestimmung

Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Richtlinie gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

9.1

Diese Richtlinie tritt zum 01. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

9.2

Die Regelförderung von Angeboten und Maßnahmen der überregionalen Familienerholung nach Teil I Ziffer 2.2.1 der Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der überregionalen Familienförderung in Thüringen findet mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie im Haushaltsjahr 2023 keine Anwendung.

Erfurt, den 01. Juli 2023

Heike Werner

Ministerin für Arbeit, Soziales,

Gesundheit, Frauen und Familie