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Amtsblatt der Kur- und Erholungsstadt Bad Frankenhausen
Ausgabe 9/2025
Amtlicher Teil
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Amtlicher Teil

Planverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „ehemaliges Kindersanatorium“ der Stadt Bad Frankenhausen

hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 BauGB

Im Ergebnis des gesetzlich durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „ehemaliges Kindersanatorium“ der Stadt Bad Frankenhausen hat der Stadtrat der Stadt Bad Frankenhausen in seiner Sitzung am 24.11.2022 den Abwägungs- und Satzungsbeschluss gefasst.

Die erforderlichen Plan- und Verfahrensunterlagen wurden dem Landratsamt Kyffhäuserkreis am 23.01.2023 zur Anzeige vorgelegt.

Gemäß Schreiben vom: 26.01.2023, Az: L.4.2-1041-GV003-1/23 wurden seitens des Landratsamtes Kyffhäuserkreis bezüglich des durchgeführten Planverfahrens zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „ehemaliges Kindersanatorium“ der Stadt Bad Frankenhausen keine Beanstandungen geltend gemacht. Der o.g. Satzungsbeschluss wird hiermit bekannt gemacht.

Damit tritt der o.a. Bauleitplan

gemäß § 10 (3) BauGB und § 21 (2) und

(3) ThürKO i.V.m. § 2 (3) ThürBekVO

in Kraft.

Jedermann kann die Planunterlagen und die Begründung dazu ab diesem Tag an nachfolgender Stelle einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen:

Ort:

Stadtverwaltung Bad Frankenhausen,

Markt 1, 06567 Bad Frankenhausen,

Fachbereich Bauverwaltung, Zimmer 107

Sprechzeiten:

Montag

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Dienstag

09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und

14:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Mittwoch

- geschlossen -

Donnerstag

09:00 Uhr bis 13:00 Uhr und

14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

Freitag

09:00 Uhr bis 12:00 Uhr

Gemäß § 215 (2) BauGB wird darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 (1) Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie eine unter Berücksichtigung des § 214 (2) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis der verbindlichen und der vorbereitenden Bauleitplanung und nach § 214 (3) Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges gemäß § 215 (1) BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „ehemaliges Kindersanatorium“ der Stadt Bad Frankenhausen schriftlich gegenüber der Stadt Bad Frankenhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Auf die Vorschriften des § 44 (3) Satz 1 und 2 sowie (4) BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch den o.a. Bauleitplan und über das Erlöschen von etwaigen Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der in der z.Z. gültigen Fassung enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 (4) Satz 1 ThürKO).

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 (4) Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 (4) Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

gez. Strejc

Bürgermeister

Anlage: Übersichtsplan zum räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes