Öffentliche Sitzung
| 27. | 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktsatzung) für die Stadt Bad Langensalza (3. Änderungssatzung) | VL-91/8/2024 |
Der Stadtrat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktsatzung) für die Stadt Bad Langensalza (3. Änderungssatzung). Der in der Anlage beigefügte Entwurf ist Bestandteil der Beschlussfassung.
23 Ja-Stimmen (einstimmig)
0 Nein-Stimmen
0 Enthaltungen
Matthias Reinz
Bürgermeister — - Siegel -
Anlage:
3. Satzung zur Änderung der
Satzung zur Regelung des Marktwesens
(Marktsatzung) für die Stadt Bad Langensalza
(3. Änderungssatzung)
Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 und des § 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Bad Langensalza in seiner Sitzung am 12. Dezember 2024 folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Marktwesens (Marktsatzung) für die Stadt Bad Langensalza beschlossen:
Artikel 1
1.
§ 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Wochenmärkte werden im Bereich Mühlhäuser Straße, auf dem Neumarkt, Marktstraße und Bei der Marktkirche als Frische- und Grünmarkt durchgeführt.“
2.
§ 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Wochenmärkte finden mittwochs, in der Zeit von 07.00 bis 14.00 Uhr und bei entsprechendem Bedarf auch samstags, in der Zeit von 07.00 bis 12.00 Uhr statt.“
3.
§ 3 erhält folgende Fassung:
„§ 3
Wochenmarktangebot
Auf dem Wochenmarkt (Frische- und Grünmarkt) des Neumarktes ist folgendes Warenangebot zulässig:
| 1. | Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes mit Ausnahme alkoholischer Getränke; zugelassen sind alkoholische Getränke soweit sie aus selbstgewonnenen Erzeugnissen des Weinbaus, der Landwirtschaft oder des Obst- und Gartenbaus hergestellt wurden; der Zukauf von Alkohol zur Herstellung von Likören und Geisten aus Obst, Pflanzen und anderen landwirtschaftlichen Ausgangserzeugnissen, bei denen die Ausgangsstoffe nicht selbst vergoren werden, durch den Urproduzenten ist zulässig |
| 2. | Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei, |
| 3. | rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs |
| 4. | Kleingartenbedarf außer chemischen Pflanzenschutzmitteln, |
| 5. | Kränze, Grabgestecke, |
| 6. | künstliche und getrocknete Blumen, |
| 7. | eingetopfte Bäume und bewurzelte Bäume, jeweils bis zu 1 m Höhe.“ |
Artikel 2
Diese 3. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Langensalza, den.....
Matthias Reinz — - Dienstsiegel -
Bürgermeister