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Allgemeines Mitteilungsblatt der Stadt Bad Langensalza
Ausgabe 1/2025
Öffentliche und sonstige Mitteilungen
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Hinweise des Herausgebers

aus der 4. Sitzung des Stadtrates am Donnerstag, 12.12.2024

Öffentliche Sitzung

28.

2. Satzung zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Gebühren im

Marktwesen in der Stadt Bad Langensalza

(2. Änderungssatzung)

VL-92/8/2024

Der Stadtrat der Stadt Bad Langensalza beschließt die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Marktwesen in der Stadt Bad Langensalza (2. Änderungssatzung). Der in der Anlage beigefügte Entwurf ist Bestandteil der Beschlussfassung.

23 Ja-Stimmen (einstimmig)

0 Nein-Stimmen

0 Enthaltungen

Matthias Reinz

Bürgermeister —  - Siegel -

Anlage:

2. Satzung zur Änderung der Satzung

über die Erhebung von Gebühren im

Marktwesen in der Stadt Bad Langensalza

(2. Änderungssatzung)

Auf der Grundlage § 19 Abs. 1 und § 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2 und 10 ff. des Thüringer Kommunalabgaben- gesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S 301) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 14 der Satzung zur Regelung des Marktwesens für die Stadt Bad Langensalza hat der Stadtrat der Stadt Bad Langensalza in der Sitzung am 12.12.2024 die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung vonGebühren im Marktwesen in der Stadt Bad Langensalza beschlossen:

Artikel 1

1.

In § 1 werden nach dem Wort „den“ die Wörter „Wochen- und Jahrmärkten“ durch das Wort „Wochenmärkten“ ersetzt.

2.

§ 3 erhält folgende Fassung

„§ 3

Höhe der Gebühren

Die Grundgebühr beläuft sich auf 10,00 € pro Tag. Die darüber hinaus zu entrichtende Verkaufsplatzgebühr bemisst sich nach der Frontlänge des Standes und beträgt 2,00 € je angefangener Meter, wobei der Stand maximal drei Meter tief sein darf. Jeder angefangene Meter ist aufzurunden und wird als voller Meter berechnet.

Selbsterzeuger (Kleingärtner u. ä.) sind von der Entrichtung der Grundgebühr befreit.“

Artikel 2

Diese 2. Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Langensalza, den.....

Matthias Reinz  —  - Dienstsiegel -

Bürgermeister