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Allgemeines Mitteilungsblatt der Stadt Bad Langensalza
Ausgabe 1/2025
Öffentliche und sonstige Mitteilungen
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Öffentliche und sonstige Mitteilungen

aus der 4. Sitzung des Stadtrates am Donnerstag, 12.12.2024

Öffentliche Sitzung

31.

3. Satzung zur Änderung der Satzung

der Stadt Bad Langensalza über

die Erhebung der Hundesteuer

vom 01.10.2003

VL-98/8/2024

Der Stadtrat beschließt die 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Langensalza über die Erhebung der Hundesteuer. Die Änderungssatzung ist als Anlage beigefügt und Bestandteil der Beschlussfassung.

22 Ja-Stimmen (mehrheitlich)

1 Nein-Stimmen

0 Enthaltungen

Matthias Reinz

Bürgermeister  —  - Siegel -

Anlage:

3. Satzung zur Änderung der Satzung

der Stadt Bad Langensalza über die Erhebung

der Hundesteuer vom 01.10.2003

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie der §§ 1, 2, 5, 11, 17 und 18 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl.S. 301) zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Stadtrat der Stadt Bad Langensalza in der Sitzung am 12.12.2024 die folgende 3. Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Bad Langensalza über die Erhebung der Hundesteuer beschlossen:

Artikel 1

1.

„§ 5 erhält folgende Fassung:

1.

Der Steuersatz für das Halten von Hunden beträgt jährlich je Hund:

für den Ersthund  —  100,00 Euro

für den Zweithund  —  160,00 Euro

für jeden weiteren Hund  —  210,00 Euro

Abgestellt wird dabei auf den gemeldeten Wohnsitz des Hundehalters sowie auf die in einem Haushalt gehaltenen Hunde.

2.

Der Steuersatz beträgt abweichend von Nr. 1 für das Halten von gefährlichen Hunden jährlich je Hund:

für den ersten gefährlichen Hund  —  490,00 Euro

für jeden weiteren gefährlichen Hund  —  700,00 Euro

Abgestellt wird dabei auf die in einem Haushalt gehaltenen gefährlichen Hunde.

Als gefährliche Hunde gelten unwiderlegbar Hunde nachfolgender Rassen:

-

Bullterrier

-

Pittbull-Terrier

-

Mastino Neapolitano

-

Fila Brasileiro

-

Mastino Espanol

-

American Staffordshire Terrier

-

Stafford-Bullterrier

-

Dogoargentino

-

Tosa-Inu

-

Bandog

-

Alano

-

American Bulldog

-

Bullmastiff

-

Mastiff

-

Cane Corso

-

Pero de Presa Canario

-

Pero de Presa Mallorquin

-

Rottweiler sowie

-

Kreuzungen dieser Rassen untereinander und mit anderen Rassen.

Darüber hinaus gelten als gefährliche Hunde auch Hunde anderer Rassen, die im Einzelfall zu aggressivem Verhalten gezüchtet oder abgerichtet worden sind bzw. bei denen auf Grund ihres individuellen Verhaltens eine Gefährlichkeit zu vermuten ist.

Die Stadt Bad Langensalza stellt in diesem Falle die Eigenschaft als gefährlichen Hund durch gesonderten Bescheid fest und kann hierzu auf Kosten des Halters privat- oder amtstierärztliche Hilfe hinzuziehen.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Langensalza, den.....

Matthias Reinz  —  - Dienstsiegel -

Bürgermeister