Die Stadt Bad Langensalza stellt gegenwärtig den Flächennutzungsplan für das gesamte Gebiet der Stadt Bad Langensalz auf. Aufgabe des Flächennutzungsplanes ist es, für das Gebiet der gesamten Stadt Bad Langensalza mit allen Ortsteilen die beabsichtigte Art der Bodennutzung für die nächsten 15-20 Jahre in den Grundzügen festzulegen und damit die weitere städtebauliche Entwicklung vorzugeben. Hierzu liegt der 2. Entwurf vor. Dieser wurde zur erneuten Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie zur erneuten Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB bestimmt.
Der 2. Entwurf des Flächennutzungsplanes der Stadt Bad Langensalza, bestehend aus dem zeichnerischen Teil sowie der Begründung mit dem Umweltbericht und ergänzenden Unterlagen sowie die bereits vorliegenden Stellungnahmen mit umweltbezogenen Inhalten werden in der Zeit vom
Montag, den 8. Dezember 2025
bis einschließlich Freitag, den 23. Januar 2026
auf der Internetseite der Stadt Bad Langensalza (https://badlangensalza.de/rathaus/stadtentwicklung-und-wirtschaftsfoerderung/planung/oeffentliche-bekanntmachungen-zu-auslegungen/) zur Einsichtnahme bereitgestellt. Im gleichen Zeitraum werden die o. g. Planungsunterlagen zu den nachfolgenden Zeiten
| Montag: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 bis 18:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 bis 16:00 Uhr |
| Freitag: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
ergänzend in der Stabsstelle Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung I Stadtplanung, im II. OG Ratswaage (Mühlhäuser Straße 40, 99947 Bad Langensalza) zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Einsichtnahme in der Stabsstelle Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung im Zeitraum vom 22. Dezember 2025 bis zum 2. Januar 2026 nicht möglich ist.
Während der Veröffentlichungsfrist können von jeder Person Stellungnahmen zu den o.g. Unterlagen in Textform an die E-Mail-Adresse Stellungnahme@bad-langensalza.de eingereicht werden. Bei Bedarf können die Stellungnahmen in den Amtsräumen der Stadtverwaltung (Anschrift s. o.) auch schriftlich oder mündlich zur Niederschrift abgegeben bzw. über den Postweg gesendet werden.
Die Angaben zu vorliegenden umweltbezogenen Informationen und Stellungnahmen sind der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen.
Hinweise:
Bei der Abgabe von Stellungnahmen ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Eine Mitteilung des Abwägungsergebnisses ist anderenfalls nicht möglich. Mit der Abgabe der Stellungnahme wird in die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zum Zwecke der Durchführung des Bauleitplanverfahrens eingewilligt. Über die eingegangenen Stellungnahmen wird in öffentlicher Sitzung des Stadtrates beraten und entschieden.
Es wird gemäß § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 UmwRG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes) ist in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 3 Abs. 3 BauGB).