Der Stadtrat der Stadt Bad Langensalza hat in seiner öffentlichen Sitzung am 12.06.2025 den Bebauungsplan Wohngebiet „Am Homburger Weg“ gemäß § 10 Absatz 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.
Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis hat mit Bescheid vom 13.11.2025 (Aktenzeichen 01103-25-33) den Bebauungsplan Wohngebiet „Am Homburger Weg“ der Stadt Bad Langensalza in der Fassung vom 04.03.2025 genehmigt. Die Genehmigung des Bebauungsplanes wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bad Langensalza tritt der Bebauungsplan Wohngebiet „Am Homburger Weg“ der Stadt Bad Langensalza“ gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jede Person kann den Bebauungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung bei der Stadtverwaltung Bad Langensalza (Stabsstelle Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung, Stadtplanung, II. OG Ratswaage, Mühlhäuser Straße 40, 99947 Bad Langensalza) zu nachfolgenden Öffnungszeiten:
| Montag: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
| Dienstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr |
| Donnerstag: | 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr |
| Freitag: | 08:00 bis 12:00 Uhr |
einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend werden die Unterlagen des Bebauungsplanes auf der Internetseite der Stadt Bad Langensalza zur Einsichtnahme bereitgestellt.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Absatz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach:
| 1. | eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Bad Langensalza geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen. |
Auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 4 ThürKO wird wie folgt hingewiesen: Sollte die von der vorstehenden ortsüblichen öffentlichen Bekanntmachung betroffene Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande ge-kommen sein, so ist eine solche Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der vorstehenden Bekanntmachung gegenüber der Stadt Bad Langensalza (Stadtverwaltung Bad Langensalza, Marktstraße 1, 99947 Bad Langensalza) unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach Satz 1 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird (§ 44 Absatz 4 BauGB).
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie die Lage der externen naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahme sind der Anlage zur dieser Bekanntmachung zu entnehmen. Die Abbildung ist nicht maßstabsgetreu und dient nur zur Information.
Bad Langensalza, den 25. November 2025
gez. M. Reinz
Bürgermeister
Anlage:
Übersichtsplan Plangebiet und natur- und artenschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme