Aufgrund von Artikel 2 der 7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren der Stadt Bad Langensalza (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 29.11.2021 wird nachstehend der Wortlaut der Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren der Stadt Bad Langensalza (Straßenreinigungsgebührensatzung) in der nunmehr geltenden Fassung bekannt gemacht, wie er sich aus der
Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren der Stadt Bad Langensalza (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 22.12.2003 (Amtsblatt der Stadt Bad Langensalza, Jahrgang 2, Nummer 2 vom 23.01.2004),
1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren der Stadt Bad Langensalza (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 15.12.2006 (Amtsblatt der Stadt Bad Langensalza, Jahrgang 3, Nummer 23 vom 22.12.2006),
2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren der Stadt Bad Langensalza (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 01.03.2010 (Amtsblatt der Stadt Bad Langensalza, Jahrgang 7, Nummer 1 vom 11.03.2010),
3. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren der Stadt Bad Langensalza (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 03.06.2013 (Amtsblatt der Stadt Bad Langensalza, Jahrgang 10, Nummer 10 vom 20.06.2013),
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren der Stadt Bad Langensalza (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 21.04.2015 (Amtsblatt der Stadt Bad Langensalza, Jahrgang 12, Nummer 6 vom 07.05.2015),
5. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren der Stadt Bad Langensalza (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 14.04.2016 (Amtsblatt der Stadt Bad Langensalza, Jahrgang 13, Nummer 7 vom 28.04.2016),
6. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren der Stadt Bad Langensalza (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 17.12.2018 (Amtsblatt der Stadt Bad Langensalza, Jahrgang 15, Nummer 17 vom 20.12.2018) sowie der
7. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühren der Stadt Bad Langensalza (Straßenreinigungsgebührensatzung) vom 29.11.2021 (Amtsblatt der Stadt Bad Langensalza, Jahrgang 18, Nummer 18 vom 23.12.2021)
ergibt.
Bad Langensalza, den 20.01.2023
Matthias Reinz — - Siegel -
Bürgermeister
§ 1
Gebührentatbestand
Die Stadt Bad Langensalza erhebt Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Straßenreinigung nach § 12 KAG i. V. m. § 49 Abs. 5 ThürStr.G. Den Kostenanteil, der auf das allgemeine öffentliche Interesse an der Straße sowie auf die Reinigung der Straßen oder Straßenteile entfällt, für die eine Gebührenpflicht nicht besteht, trägt die Stadt.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist, wer die öffentliche Straßenreinigungseinrichtung benutzt.
Als Benutzer gilt, wer nach der Straßenreinigungssatzung zur Benutzung der Straßenreinigungseinrichtung verpflichtet ist.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Auskunftspflicht
Die Gebührenschuldner haben alle für die Errechnung der Gebühren erforderlichen Auskünfte zu erteilen und zu dulden, dass der Beauftragte der Stadt das Grundstück betritt, um die Bemessungsgrundlage festzustellen oder zu überprüfen.
§ 4
Feststellung der Grundlagen des Gebührenmaßstabes
Die Grundlagen für den Gebührenmaßstab (anrechenbare Frontmeterlänge) werden durch einen gesonderten Bescheid festgestellt.
§ 5
Gebührenmaßstab und Gebührensatz
(1) Gebührenmaßstab für die Benutzungsgebühr ist die Grundstücksseite entlang der öffentlichen Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontmeter), die Straßenart und die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen.
(2) Grenzt ein durch die öffentliche Straße erschlossenes Grundstück nicht oder nicht mit der gesamten der Straße zugewandten Grundstücksseite an dieser Straße an, so wird anstelle der Frontlänge bzw. zusätzlich zu dieser Frontlänge die an der Straße zugewandte Grundstücksseite zugrunde gelegt. Zugewandte Grundstücksseiten sind die jeweiligen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.
(3) Bei der Feststellung der Grundstücksseiten nach den o. g. Kriterien werden Bruchsteile eines Meters bis einschließlich 50 cm abgerundet und über 50 cm aufgerundet.
(4) Bei der wöchentlichen Reinigung beträgt die Benutzungsgebühr je Meter Grundstücksseite jährlich in den Reinigungsklassen (Anlage zur Straßenreinigungssatzung):
| Reinigungsklasse | Reinigungsturnus | Klassifizierung | Benutzungsgebühr je Meter in Euro pro Jahr | |
| 1 | innerstädtischer Bereich | zweimalige maschinelle Reinigung in der Woche von April bis Oktober und einmalige maschinelle Reinigung in der Woche von November bis März durch die Stadt sowie Handreinigung | 80 % | 10,19 |
| 2 | Straßen des überörtlichen Verkehrs | zweimalige maschinelle Reinigung in der Woche von Oktober bis März und einmalige maschinelle Reinigung in der Woche von April bis September durch die Stadt | 80 % | 3,34 |
| 3 | Straßen des innerörtlichen Verkehrs | einmalige maschinelle Reinigung in der Woche durch die Stadt | 90 % | 2,88 |
§ 6
Entstehen und Änderung der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht erstmals mit Beginn des auf den Eintritt des Gebührentatbestandes folgenden Kalendervierteljahres, im Übrigen fortlaufend mit Beginn eines Kalendervierteljahres. Angefangene Kalendervierteljahre gelten als volle Kalendervierteljahre.
(2) Ändern sich die Grundlagen der Berechnung der Gebühr, so mindert oder erhöht sich die Benutzungsgebühr mit Beginn des auf die Änderung folgenden Quartals. Falls die Reinigung aus zwingenden Gründen für weniger als einen Monat eingestellt werden muss, besteht kein Anspruch auf Gebührenminderung. Ein Minderungsanspruch besteht auch nicht, wenn für weniger als drei Monate die Reinigung insbesondere wegen Straßenbauarbeiten oder anderer örtlicher Gegebenheiten in ihrer Intensität und flächenmäßigen Ausdehnung eingeschränkt werden musste.
(3) Im Falle eines Eigentumswechsels ist der neue Eigentümer von Beginn des auf den Wechsel folgenden Quartals gebührenpflichtig.
§ 7
Gebührenermäßigung
Grenz ein Grundstück an mehrere öffentliche Straßen an oder wird es über mehrere öffentliche Straßen mittelbar erschlossen oder es grenzt an eine öffentliche Straße an, während es über eine andere mittelbar erschlossen wird, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen nach § 3 abs. 1 auf volle Meter abgerundeten Straßenfrontlängen zusammengerechnet und um ein Dritte gekürzt in Ansatz gebracht.
Gehören in den oben beschriebenen Fällen die Straßen verschiedenen Reinigungsklassen an, so werden bei der Berechnung der Gebühr die einzelnen Straßenfrontlängen getrennt berechnet und jeweils um ein Drittel gekürzt in Ansatz gebracht.
Mindestens wird die Gebühr jedoch in der Höhe erhoben, die sich bei ungekürztem Ansatz der zur höchsten Gebührenschuld führenden abgerundeten Straßenfrontlänge ergeben würde.
§ 8
Fälligkeit
Die Straßenreinigungsgebühr wird als Jahresgebühr zum 15.11 des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
Soweit die Gebührenpflicht nicht für das gesamte Kalenderjahr bestanden hat, wird die Gebühr einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 9
(Inkrafttreten)