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Bad Langensalzaer Heimatbote mit Amtsblatt
Ausgabe 3/2023
Amtlicher Teil (AT)
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4. Änderungssaatzung FFW Kosten

4. Satzung zur Änderung der Satzung

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

(4. Änderungssatzung)

Aufgrund des § 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415) des § 48 Abs. 1 und 5 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 7. Januar 1992 (GVBl. S. u 23) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 05. Februar 2008 (GVBl. S. 22), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. 559), sowie der §§1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396), hat der Stadtrat der Stadt Bad Langensalza in seiner Sitzung am 15. Dezember 2022 folgende

4. Satzung zur Änderung der Satzung über den Kostenersatz

und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen

der Feuerwehr

(4. Änderungssatzung)

beschlossen:

Artikel 1

Die Anlage zur Satzung wird durch folgende Anlage ersetzt:

„Anlage

1.

Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

1.1.

Personalkosten und -gebühren

Die Personalkosten und -gebühren beinhalten alle Kosten, die durch das Personal verursacht werden. Sie werden nach Einsatzdauer gemäß § 4 (2) berechnet.

Zzgl. zu den Personalkosten und -gebühren werden anfallende Sachkosten- und -gebühren nach den Kostensätzen gem. 1.2 erhoben.

1.2.

Sachkosten und -gebühren

Die Sachkosten und -gebühren für den KFZ- und Geräteeinsatz werden nach Einsatzdauer gemäß § 4 (3) berechnet.

 — 

1.3.

Gebührensätze für Prüfungen und Instandhaltungen sowie besondere Hilfemaßnahmen

Die Gebührensätze beinhalten Personal-, Kfz- und pauschale Verbrauchsmaterialkosten. Zusätzlich können separate Anfahrtskosten je km gem. 1.2.12. anfallen. Kosten für über den pauschalen Satz der Materialkosten hinaus verbrauchtes Material und ggf. benötigte Ersatzteile werden zusätzlich erhoben gem. § 4 (5) Satz 2 Buchstabe a).

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Langensalza, den 20.02.2023

Matthias Reinz

Bürgermeister  —  -Dienstsiegel-