Der vom Stadtrat der Stadt Bad Langensalza in der Sitzung am 18. November 2021, Beschluss- Nr.: VL-461/7/2021 als Satzung beschlossene Bebauungsplan „Stadtteilzentrum Nord" der Stadt Bad Langensalza, in der Fassung vom 20.10.2021 wurde nach § 10 Abs. 2 BauGB mit Bescheid des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises, Fachdienst Bau/Umwelt vom 17. Januar 2023, AZ: 1020-2022 genehmigt. Die Genehmigung konnte erfolgen, weil der Bebauungsplan ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Der Bebauungsplan „Stadtteilzentrum Nord“ der Stadt Bad Langensalza tritt am Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bad Langensalza gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft.
Jedermann kann den genehmigten Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), den textlichen Festsetzungen (Teil B) einschließlich seiner Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung ab diesem Tag im Fachbereich Städtebau, Stadtentwicklung und Liegenschaften, Mühlhäuser Straße 40 (Ratswaage), 2. Obergeschoss in Bad Langensalza während der Dienstzeiten:
| Montag | 8.00 Uhr - 12.00 Uhr |
| Dienstag | 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.00 Uhr - 18.00 Uhr |
| Donnerstag | 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 14.00 Uhr - 16.00 Uhr |
| Freitag | 8.00 Uhr - 12.00 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Ergänzend werden der Bebauungsplan und die Begründung sowie die zusammenfassende Erklärung in das Internet (www.badlangensalza/buergerservice/bauleitplanung) eingestellt.
(§ 10a Abs. 2 BauGB)
Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen des in § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhaltes der geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für Eingriffe in eine bisher zulässige Nutzung durch diesen Bebauungsplan und auf das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird gemäß § 44 Abs. 5 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), enthalten sind oder aufgrund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen, so ist die Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO). Wurde eine Verletzung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Langensalza, März 2023
gez. Reinz
Bürgermeister