Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Merxleben hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 16.01.2024 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ruhefristen
Für den Friedhof in Merxleben gelten folgende Ruhefristen:
| 1. | für Erdbestattungen | 20 Jahre, |
| 2. | für Urnenbestattungen | 20 Jahre. |
§ 2
Gebühren
(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.
(2) Tarife:
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| Grabberechtigungsgebühren | Euro | |
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| Erwerb des Nutzungsrechts entsprechend der Zuordnung im Gesamtplan für die Dauer des Nutzungsrechts |
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| 1.1 |
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| Erdgrabstätten |
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| 1.1.1 |
| Erdwahlgrabstätte, je Grabstelle (1 Sarg und bis zu 2 Urne(n)) | 1.100,00 |
| 1.2 |
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| Kindergrabstätten - entfällt - |
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| 1.2.1 |
| Erdwahlgrabstätten für Kinder, je Grabstelle |
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| 1.2.1.1 | Erdwahlgrabstätten für Kinder vor Vollendung des 2. Lebensjahres |
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| 1.2.1.2 | Erdwahlgrabstätten für Kinder ab Vollendung des 2. Lebensjahres bis vor Vollendung des 14. Lebensjahres |
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| 1.3 |
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| Urnengrabstätten |
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| 1.3.1 |
| Urnenwahlgrabstätten, je Grabstelle |
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| 1.3.1.1 | Urnenwahlgrabstätten (bis zu 3 Urnen) | 730,00 |
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| 1.3.1.2 | Urnenwahlgrabstätten friedhofsgepflegt | 760,00 |
| 1.3.2 |
| Urnenreihengrabstätten |
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| 1.3.2.1 | Urnenreihengrabstätten (eine Grabstelle) — - entfällt - |
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| 1.3.2.2 | Urnenreihengrabstätten friedhofsgepflegt — - entfällt - (einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung. Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.) |
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| 1.3.3 |
| Grabstelle in Urnengemeinschaftsgrabstätten auf die Dauer der Ruhezeit einschließlich Anlage, Gestaltung, Instandhaltung und Pflege durch den Friedhofsträger sowie Namensnennung. (Die Namensnennung wird durch den Friedhofsträger in Auftrag gegeben. Die Kosten für die Namensnennung werden nach Ausführung ohne Aufschlag an den Nutzungsberechtigten weiter berechnet.) — - entfällt - |
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| 1.4 |
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| Reservierungen / Verlängerungen |
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| 1.4.1 |
| Reservierung — - entfällt - |
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| 1.4.2 |
| Verlängerung Ist bei Bestattungen auf einer Erd- oder Urnenwahlgrabstätte, an der bereits ein Nutzungsrecht besteht, zur Einhaltung der Ruhefrist die Verlängerung des Nutzungsrechtes erforderlich, wird für die Verlängerungszeiträume, die ganze abgeschlossene Jahre umfassen, jeweils ein Zwanzigstel der Grabberechtigungsgebühr nach den Tarifstellen gemäß 1.1.1, 1.2.1 und 1.3.1 erhoben. Für Verlängerungszeiträume, die weniger als ganze Jahre umfassen, wird für jeden abgeschlossenen Monat ein Zwölftel der sich nach Satz 1 ergebenden Gebühr erhoben. |
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| 2. |
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| Friedhofsunterhaltungsgebühr (je Jahr und je Grabstelle, für die ein Nutzungsrecht besteht) | 20,00 |
| 3. |
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| Bestattungsgebühren — - entfallen - |
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| 3.1 |
| Erdbestattungen |
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| 3.1.1 | Erdbestattung (auch Wiederbestattung nach Ausbettung) |
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| 3.1.2 | Erdbestattung von Kindern von 2-12 Jahren |
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| 3.1.3 | Erdbestattung von Kindern unter 2 Jahren |
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| 3.2 |
| Urnenbeisetzung (auch Wiederbeisetzung nach Ausbettung) |
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| 3.3 |
| Ausbettungen |
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| 3.3.1 | Ausbettung Sarg | 200,00 |
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| 3.3.2 | Ausbettung Urne | 150,00 |
| 4. |
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| Nutzung Friedhofskapelle / Trauerhalle Laut Gebührenordnung aus Anlass einer Kasualie vom 27.06.2023 |
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| 5. |
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| Verwaltungsgebühren |
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| 5.1 |
| Zulassung von Gewerbetreibenden (Steinmetze, Bestatter, Gartenbaubetriebe, Fotografen) |
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| 5.1.1 | Zulassung von Gewerbetreibenden einmalig / für 1 Jahr | 20,00 |
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| 5.1.2 | Zulassung von Gewerbetreibenden für 3 Jahre | 50,00 |
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| 5.1.3 | Ablehnung / Rücknahme / Widerruf einer Zulassung (auch Widerruf einer Zulassung für Rednerinnen und Redner gemäß § 19 Absatz 3 Satz 4 FriedhG); pro Vorgang | 30,00 |
| 5.2 |
| Bearbeitung Antrag auf Ausgrabung / Umbettung; pro Vorgang | 65,00 |
(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2023).
§ 3
Gewerbliche Leistungen
Für nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.
§ 4
Übergangsregelungen
§ 2 Ziffer 2 findet keine Anwendung auf die Fälle, in denen für das Nutzungsrecht auf Grundlage der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der evangelischen Kirchengemeinde Merxleben für den Friedhof in Merxleben vom 11.04.2019 für einen Zeitraum von 20 Jahren eine Friedhofsunterhaltungsgebühr als einmaliger Betrag erhoben worden ist.
§ 5
Inkrafttreten
Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 16.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 16.07.2012, die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 28.09.2017 und die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 11.04.2019. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.
Friedhofsträger:
Merxleben, den 16.01.2024 — D.S.
gez. Pfr. D. Vogel
gez. S. Hof
Mitglied des Gemeindekirchenrates
Genehmigungsvermerke:
1. Kreiskirchenamt
Mühlhausen, den 01.02.2024 — D.S.
gez. Hofmann
Amtsleiterin/Amtsleiter
2. Landratsamt Unstrut-Hainich
Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Merxleben vom 16.01.2024 wird hiermit genehmigt
Mühlhausen, 07.02.2024 — D.S.
(gemäß Genehmigungsbescheid vom 07.02.2024)
Ausfertigung:
Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Merxleben am 16.01.2024 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Merxleben wurde dem Kreiskirchenamt Mühlhausen als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 01.02.2024 unter dem Aktenzeichen 631-1 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.
Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 07.02.2024 die erforderliche Genehmigung erteilt.
Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Merxleben wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.
Mühlhausen, den 15.02.2024 — D.S.
gez. Hofmann
Amtsleiterin/Amtsleiter