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Bad Langensalzaer Heimatbote mit Amtsblatt
Ausgabe 3/2024
Öffentliche und sonstige Mitteilungen
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Öffentliche und sonstige Mitteilungen

Friedhofsgebührensatzung

für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Merxleben

Der Gemeindekirchenrat der Evangelischen Kirchengemeinde Merxleben hat aufgrund von § 44 Absatz 1 des Kirchengesetzes Kirchengesetz über die evangelischen Friedhöfe in der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland (Friedhofsgesetz - FriedhG) vom 20. November 2020 (ABl. EKM 2020 S. 228), in seiner Sitzung am 16.01.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Ruhefristen

Für den Friedhof in Merxleben gelten folgende Ruhefristen:

1.

für Erdbestattungen

20 Jahre,

2.

für Urnenbestattungen

20 Jahre.

§ 2

Gebühren

(1) Die in dieser Gebührensatzung mit einer Gebühr belegten Leistungen sind ausschließlich dem Friedhofsträger vorbehalten.

(2) Tarife:

(3) Für die der Umsatzsteuerpflicht unterliegenden Gebührenpositionen wird zusätzlich die gesetzliche Umsatzsteuer erhoben und separat im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19% Stand 2023).

§ 3

Gewerbliche Leistungen

Für nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführte Leistungen gewerblicher Art (z.B. Gießen, Sauberhalten, Bepflanzung, gärtnerische Arbeit) richtet sich das Entgelt nach einer besonderen Entgeltordnung bzw. dem Angebot der Friedhofsverwaltung.

§ 4

Übergangsregelungen

§ 2 Ziffer 2 findet keine Anwendung auf die Fälle, in denen für das Nutzungsrecht auf Grundlage der Friedhofsgebührensatzung in der Fassung der 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der evangelischen Kirchengemeinde Merxleben für den Friedhof in Merxleben vom 11.04.2019 für einen Zeitraum von 20 Jahren eine Friedhofsunterhaltungsgebühr als einmaliger Betrag erhoben worden ist.

§ 5

Inkrafttreten

Die vorstehende Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung, jedoch nicht vor dem 16.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt außer Kraft die Gebührensatzung vom 16.07.2012, die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 28.09.2017 und die 2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 11.04.2019. Maßgebend für die Anwendung ist der Tag der Zusage der Leistung.

Friedhofsträger:

Merxleben, den 16.01.2024  — D.S.

gez. Pfr. D. Vogel

gez. S. Hof

Mitglied des Gemeindekirchenrates

Genehmigungsvermerke:

1. Kreiskirchenamt

Mühlhausen, den 01.02.2024 —  D.S.

gez. Hofmann

Amtsleiterin/Amtsleiter

2. Landratsamt Unstrut-Hainich

Die genehmigte Friedhofsgebührensatzung der Evangelischen Kirchengemeinde Merxleben vom 16.01.2024 wird hiermit genehmigt

Mühlhausen, 07.02.2024  — D.S.

(gemäß Genehmigungsbescheid vom 07.02.2024)

Ausfertigung:

Die vom Gemeindekirchenrat der Kirchengemeinde Merxleben am 16.01.2024 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof in Merxleben wurde dem Kreiskirchenamt Mühlhausen als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt. Die Aufsichtsbehörde hat am 01.02.2024 unter dem Aktenzeichen 631-1 vorstehend genannter Satzung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Die Rechtsaufsichtsbehörde, die für die Kommunalgemeinde zuständig ist, auf deren Gebiet sich der Friedhof befindet, hat am 07.02.2024 die erforderliche Genehmigung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung der Kirchengemeinde Merxleben wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Mühlhausen, den 15.02.2024  — D.S.

gez. Hofmann

Amtsleiterin/Amtsleiter