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Allgemeines Mitteilungsblatt der Stadt Bad Langensalza
Ausgabe 3/2025
Aktuelles aus der Stadtverwaltung
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Aktuelles aus der Stadtverwaltung

Füttern wilder Tiere und Tierhaltung

Aus aktuellem Anlass weist das Ordnungsamt dringend auf die Einhaltung der nachfolgenden Vorschriften, welche im gesamten Stadtgebiet, einschließlich der Ortsteile gelten, hin:

Auszüge aus der Ordnungsbehördlichen Verordnung über die Abwehr von Gefahren der Stadt Bad Langensalza vom 24.05.2017 in der Fassung der 1. Änderung vom 07.04.2022

§ 13

Bekämpfung verwilderter Tauben

(1) Verwilderte Tauben dürfen nicht gefüttert werden.

(2) Eigentümer oder Nutzungsberechtigte von Grundstücken, Wohnräumen oder anderen Räumen haben geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Nistplätze verwilderter Tauben oder zur Erschwerung des Nistens von verwilderten Tauben zu ergreifen.

§ 14

Tierhaltung

(1) Tiere dürfen nur so gehalten werden, dass Personen, andere Tiere oder Sachen nicht gefährdet, geschädigt oder Personen belästigt werden.

(2) Es ist untersagt, Hunde auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen zu lassen, auf Kinderspielplätzen mitzuführen oder in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden zu lassen.

(3) Außerhalb eingefriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auch auf deren Zuwegen oder außerhalb von Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches) der Stadt Bad Langensalza darf ein Hund nur unter folgenden Bedingungen geführt werden:

a)

Es besteht Anleinpflicht, wobei die Leine so beschaffen sein muss, dass sie reißfest ist und somit das Tier sicher gehalten werden kann;

b)

Die Person, die den Hund führt, muss jederzeit in der Lage sein, das Tier geistig und körperlich sowie durch zweckentsprechende Kommandos zu beherrschen. Hundehalter oder die mit der Aufsicht und Pflege betrauten Personen dürfen einen Hund nur dann an andere Personen zum Führen übergeben, wenn diese die Gewähr dafür bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.

c)

In Fußgängerzonen und sonstigen Bereichen, die stark von Menschen frequentiert werden, insbesondere aber bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen wie Volksfesten und Sportveranstaltungen, bei Demonstrationen und auf Märkten sind Hunde stets an einer reißfesten und je nach den Umständen des Einzelfalles höchsten 1,50m langen Leine zu führen.

(4) Keine Anleinpflicht besteht auf den ….Hundefreilaufflächen der Stadt Bad Langensalza. ….

(5) Wer Tiere auf die Straße und in öffentliche Anlagen bringt, muss dafür sorgen, dass sie dort keine Schäden anrichten und die Bereiche nicht verschmutzen.

Verunreinigungen jeglicher Art sind umgehend vom Halter oder dem mit der Führung oder Haltung des Tieres Beauftragten zu beseitigen. Die verunreinigte Fläche ist angemessen zu reinigen. Hierzu sind zweckmäßige Mittel (z.B.Tüten) mitzuführen, um den anfallenden Kot aufnehmen zu können; auf Verlangen sind diese den befugten Kontrollkräften der Polizei- oder Ordnungsbehörde vorzuweisen.

Für die Entsorgung des Kots gelten die abfallrechtlichen Bestimmungen.

Die Straßenreinigungspflicht der Grundstückseigentümer wird nicht berührt.

(6) Das Füttern fremder oder freilebender (herrenloser) Katzen ist verboten.

Ausnahmen, insbesondere für die kontrollierte Fütterung freilebender Katzen zur Populationskontrolle/ -reduzierung durch Einrichtungen des Tierschutzes, können zugelassen werden

§ 23

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 50 des Ordnungsbehördengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen……

  • § 13 verwilderte Tauben füttert;
  • § 14 Absatz 1 Tiere so hält, dass Personen, andere Tiere oder Sachengefährdet, geschädigt oder Personen belästigt wurden;
  • § 14 Absatz 2 einen Hund auf Straßen oder in öffentlichen Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen lässt, auf Kinderspielplätzen mitführt oder in öffentlichen Brunnen oder Planschbecken baden lässt;
  • § 14 Absatz 3 Buchstabe a) Hunde innerhalb der im Zusammenhangbebauten Ortsteile ohne Leine führt oder eine Leine verwendet die im Einzelfall nicht geeignet ist, das Tier sicher zu halten;
  • § 14 Absatz 3 Buchstabe b) Hunde führt, ohne jederzeit in der Lage zu sein, das Tier körperlich oder durch zweckentsprechende Kommandos zu beherrschen oder als Verantwortlicher für einen Hund, diesen einer Person zum Führen überlässt, die nicht die Gewähr bietet, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden;
  • § 14 Absatz 3 Buchstabe c) Hunde nicht an einer zweckentsprechendverkürzten, höchstens aber 1,50 m langen Leine führt;
  • § 14 Absatz 5 entstandene Verunreinigungen durch Tiere nicht umgehend beseitigt oder verunreinigte Flächen nicht angemessen reinigt oder kein zweckmäßiges Mittel zur Aufnahme und Beseitigung des angefallenen Kots mit sich führt;
  • § 14 Absatz 6 fremde oder herrenlos streunende Katzen füttert;…..

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 kann gemäß § 51 Absatz 1 OBG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend EURO geahndet werden.