Das Bundesmeldegesetz räumt die Möglichkeit ein, in bestimmten Fällen der Übermittlung von persönlichen Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.
Wenn Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen und Einwohner der Stadt Bad Langensalza oder sind, beachten Sie bitte folgende Hinweise:
| 1. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen |
Die Meldebehörde darf gemäß § 50 Absatz 1 BMG Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Bei einem Widerspruch gemäß § 50 Absatz 5 BMG werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
| 2. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft durch den Familienangehörigen eines Mitglieds dieser Religionsgesellschaft |
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Absatz 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
| • | Vor- und Familiennamen, |
| • | frühere Namen |
| • | Geburtsdatum und Geburtsort, |
| • | Geschlecht, |
| • | Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, |
| • | derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift |
| • | Auskunftssperren nach § 51 BMG und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie |
| • | Sterbedatum. |
Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Der Widerspruch gemäß § 42 Absatz 3 Satz 2 BMG ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
| 3. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk |
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Absatz 2 BMG Auskunft erteilen über
| • | Familienname, |
| • | Vornamen, |
| • | Doktorgrad, |
| • | Anschrift sowie |
| • | Datum und Art des Jubiläums. |
Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Bei einem Widerspruch gemäß § 50 Absatz 5 BMG werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
| 4. | Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zur Herausgabe von Adressbüchern |
Adressbuchverlagen darf nach § 50 Absatz 3 BMG zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, Auskunft erteilt werden über deren
| • | Familienname, |
| • | Vornamen, |
| • | Doktorgrad und |
| • | derzeitige Anschriften. |
Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. Bei einem Widerspruch gemäß § 50 Absatz 5 BMG werden die Daten nicht übermittelt. Der Widerspruch ist bei allen Meldebehörden, bei denen die betroffene Person gemeldet ist, einzulegen. Er gilt bis zu seinem Widerruf.
Das für den Widerspruch zur Verfügung stehende Formular „Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre nach dem Bundesmeldegesetz“ finden Sie auf der Internetseite der Stadt unter
https://badlangensalza.de/buerger/formulare/
oder direkt im Bürgerservice in der Ratswaage.
Sabine Hilbig
Fachbereichsleiterin