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Bad Langensalzaer Heimatbote mit Amtsblatt
Ausgabe 5/2023
Amtlicher Teil (AT)
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Bekanntmachung

über die öffentliche Auslegung der Vorschlagsliste der Stadt Bad Langensalza für die Wahl der Schöffinnen und Schöffen für die Amtszeit vom 1.1.2024 bis 31.12.2028 für das Schöffengericht beim Amtsgericht Mühlhausen und den Strafkammern des Landgerichts Mühlhausen

Der Stadtrat der Stadt Bad Langensalza hat in der Sitzung am 11.05.2023 den Beschluss über die Vorschlagsliste zur Wahl der Schöffinnen und Schöffen für das Landgericht Mühlhausen und das Amtsgericht Mühlhausen gefasst.

Die Liste liegt gemäß § 36 Abs. 3 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Zeit vom

05.06.2023 bis 12.06.2023

bei der:

Stadtverwaltung Bad Langensalza, Ratswaage - Zimmer 1.04 -

Mühlhäuser Straße 40, 99947 Bad Langensalza

während der allgemeinen Sprechzeiten:

Montag

8.00 - 12.00 Uhr

Dienstag

8.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag

8.00 - 12.00 Uhr und 14.00 - 16.00 Uhr

Freitag

8.00 - 12.00 Uhr

zu jedermanns Einsicht aus.

Gegen die Vorschlagslisten kann gemäß § 37 GVG binnen einer Woche nach Schluss der Auslegung schriftlich oder zu Protokoll bei der Stadtverwaltung Bad Langensalza, Ratswaage -Zimmer 1.04, Mühlhäuser Straße 40, 99947 Bad Langensalza Einspruch mit der Begründung erhoben werden, dass in die Listen Personen aufgenommen wurden, die nach §§ 32 bis 34 GVG (Text siehe unten) nicht aufgenommen werden durften oder sollten.

Bad Langensalza, den 12.05.2023

Matthias Reinz

Bürgermeister

Auszug aus dem Gerichtsverfassungsgesetz

(Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist)

§ 32

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

1.

Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

2.

Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

3.

(weggefallen)

§ 33

Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1.

Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2.

Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3.

Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4.

Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5.

Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6.

Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.

§ 34

(1) Zu dem Amt eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden:

1.

der Bundespräsident;

2.

die Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung;

3.

Beamte, die jederzeit einstweilig in den Warte- oder Ruhestand versetzt werden können;

4.

Richter und Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte;

5.

gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer;

6.

Religionsdiener und Mitglieder solcher religiösen Vereinigungen, die satzungsgemäß zum gemeinsamen Leben verpflichtet sind;

(2) Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Verwaltungsbeamte bezeichnen, die zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden sollen.