in den letzten Wochen wurde durch die Vollzugsdienstkräfte der Stadt Bad Langensalza vermehrt festgestellt, dass die Straßenreinigung von den Grundstückseigentümer*innen und -nutzer*innen (Anliegern) auf den von ihnen entsprechend der Ortssatzung zu reinigenden Flächen nicht oder nur unzureichend durchgeführt wird.
Die Stadtverwaltung sieht sich daher in der Pflicht, nun verstärkt Kontrollen im Stadtgebiet durchzuführen und dementsprechende Aufforderungsschreiben zu verteilen.
Aufgrund der aktuellen Wetterlage siedeln sich zusätzlich in den Fugen, in den Gossen und auch auf befestigten und gepflasterten Flächen verstärkt verschiedene Pflanzenarten an. Häufig sind dies Löwenzahn, einjährige Rispe oder andere Arten. Auf beschatteten Flächen treten auch Moose auf.
Wir möchten hiermit auf die Einhaltung der Verpflichtung zur wöchentlichen Straßenreinigung hinweisen und an Sie, die Bürgerinnen und Bürger der Stadt appellieren, das positive Stadtbild, auch für die zu uns kommenden Besucher, zu unterstützen.
Damit jedem klar wird, wovon wir sprechen bzw. was es zu beachten gibt, geben wir nachstehend noch ein paar Hinweise:
Welche Pflichten haben Anlieger*innen?
Als Grundstückseigentümer*in müssen Sie
| - | den Gehweg, die Parkbuchten, die Radwege und die Straße bis zur Mitte der Fahrbahn bei Bedarf kehren und bei Trockenheit besprengen, um eine übermäßige Staubentwicklung zu verhindern. |
| - | Gras und Unkraut umweltfreundlich entfernen. Sie dürfen keine chemischen Unkrautvernichtungsmittel verwenden. |
| - | für einen störungsfreien Wasserabfluss Straßenrinnen und -abläufe freihalten. |
| - | Bepflanzungen, die über die Grundstücksgrenze wachsen, regelmäßig zurückschneiden. Der Gehweg muss bis zu einer Höhe von 2,50 Meter und die Fahrbahn bis zu einer Höhe von 4,50 Meter frei passierbar sein. |
Was Sie wissen sollten:
Wenn Sie als Grundstückseigentümer*in Ihre „Reinigungspflichten“ nicht erfüllen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen. Sollten Verkehrsteilnehmende zu Schaden kommen, sind Sie haftbar.
Wie kann eine effektive Unkrautentfernung erfolgen?
Unerwünschte Kräuter und Gräser auf Wegen und Plätzen, ob gepflastert, mit Kies oder Split oder ähnlichen Materialien befestigten Flächen, sollen mechanisch oder thermisch beseitigt werden. Hierfür stehen verschiedene Verfahren und Geräte zur Verfügung, für die keine Ausnahmegenehmigung erforderlich ist.
Für die Bekämpfung von Unkräutern und Ungräsern auf befestigten Flächen gilt:
Durch regelmäßiges Kehren können noch junge Unkräuter und Samen sehr gut entfernt werden. Unkrautbürsten und -besen zerstören die Unkräuter und reißen sie gleichzeitig aus.
Allerdings ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf allen Flächen, die nicht landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden, wie zum Beispiel auf gepflasterten und anderen befestigten Wegen und Plätzen - unabhängig davon, ob es sich um private oder öffentliche handelt - nach dem Pflanzenschutzgesetz grundsätzlich verboten.
Gelegentlich kommen auch diverse „Mittel aus dem Hausgebrauch“ zur Unkrautentfernung zum Einsatz. Streu- und Kochsalz, Essig, Steinreiniger, Haushaltsreiniger und andere Substanzen, die Unkraut abtöten können, sind nicht geprüfte chemische Substanzen, welche teilweise sogar Schäden an den Pflastermaterialen und auch im Naturhaushalt verursachen können. Ihr Einsatz ist zur Unkrautbekämpfung auf Nichtkulturland somit nicht erlaubt.
Deshalb beachten Sie:
Ein Verstoß gegen das Pflanzenschutzgesetz kann teuer werden
Wenn Sie Rückfragen oder Hinweise haben ist Ihr Ansprechpartner in Bürgerservice der Stadt Bad Langensalza Herr Biel.
Sie erreichen ihn über folgende Kontaktdaten: Tel: 03603/ 859 169 oder Mail: bussgeldstelle@bad-langensalza.de