Dieser junge Mann im Kurpark hält bei seiner Arbeit die Ruhezeiten vorbildlich ein
In den letzten Wochen und Monaten häuften sich leider Beschwerden über rücksichtsloses Verhalten einzelner Bürger gegenüber ihren Nachbarn, so dass wir uns veranlasst sehen, die generelle Einhaltung nachfolgender Vorschriften anzumahnen. Verstöße gegen die Vorschriften können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
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AUSZUG AUS DEM
Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG)
vom 21. Dezember 1994 in der derzeit geltenden Fassung
ALLGEMEINE ARBEITSVERBOTE, AUSNAHMEN
(1) Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe.
(2) An den Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- oder Feiertags widersprechen.
(3) Von dem Verbot nach Absatz 2 sind ausgenommen
| 1. | Tätigkeiten, die nach Bundes- oder Landesrecht besonders zugelassen sind, |
| 2. | Tätigkeiten der Unternehmen, die Post- und Fernmeldedienstleistungen für die Öffentlichkeit anbieten, der Versorgungsbetriebe und -einrichtungen, der Eisenbahnen und sonstiger der Personenbeförderung dienenden Unternehmen, |
| 3. | Tätigkeiten der Hilfseinrichtungen des Verkehrs mit der Maßgabe, dass Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen nur zulässig sind, soweit sie für die Weiterfahrt erforderlich sind, |
| 4. | unaufschiebbare Tätigkeiten, die zur Befriedigung häuslicher oder landwirtschaftlicher Bedürfnisse, zur Abwendung eines Schadens an Gesundheit oder Eigentum, im Interesse öffentlicher Einrichtungen oder zur Verhütung oder Beseitigung eines Unfalls oder eines Notstands erforderlich sind, |
| 5. | die im Fremdenverkehr und zur Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung üblichen Dienstleistungen persönlicher Art, |
| 6. | die Öffentlichkeit nicht störende, nichtgewerbsmäßige Tätigkeiten in Haus und Garten. Bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tags Rücksicht zu nehmen. Unnötige Störungen, insbesondere durch Lärmentwicklung, sind zu vermeiden. |
AUSZUG AUS DER
Ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Bad Langensalza
in der derzeit geltenden Fassung
§ 16
RUHESTÖRENDER LÄRM
(1) Jeder hat sich auch außerhalb der Ruhezeiten nach Absatz 2 so zu verhalten, dass andere nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar durch Geräusche gefährdet oder belästigt werden.
(2) Ruhezeiten sind an Werktagen die Zeiten von
| 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr | (Mittagsruhe) und |
| 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr | (Abendruhe). |
Für den Schutz der Nachtruhe (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) gilt 7 der 4. Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz vom 14. Mai 1970 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages.
(3) Während der Mittags- und Abendruhezeiten sind Tätigkeiten verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen stören. Das gilt insbesondere für das Ausklopfen von Gegenständen (Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen u.ä.), auch auf offenen Balkonen und bei geöffneten Fenstern.
(4) Das Verbot des Absatzes 3 gilt nicht für Arbeiten und Betätigungen gewerblicher oder land- und forstwirtschaftlicher Art, wenn die Arbeiten üblich sind und die Grundsätze des Absatzes 1 beachtet werden und insbesondere bei den ruhestörenden Arbeiten in geschlossenen Räumen (Werkstätten, Montagehallen, Lagerräumen u. a.) Fenster und Türen geschlossen sind.
(5) Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 sind zulässig, wenn ein besonders öffentliches Interesse die Ausführung der Arbeiten in dieser Zeit gebietet.
(6) Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke betrieben bzw. gespielt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden.
(7) Für die Ruhezeiten an Sonntagen, gesetzlichen und religiösen Feiertagen gilt das Thüringer Feier- und Gedenktagsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.
Weitere Vorschriften gibt es zum Thema Lärmimmissionen durch Rasenmäher, Laubsauger gibt es in der
GERÄTE- UND MASCHINENLÄRMSCHUTZVERORDNUNG
(32. VERORDNUNG ZUR DURCHFÜHRUNG DES BUNDESIMMISSIONSSCHUTZGESETZES)
VOM 29. AUGUST 2002
IN DER AKTUELLEN FASSUNG
WAS IST IN DEN VORSCHRIFTEN GEREGELT?
| a) | RASENMÄHER dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20 Uhr und 7 Uhrbetrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird. So genannte lärmarme Rasenmäher oder Maschinen mit dem Umweltzeichen dürfen auch nicht während der angegebenen Zeiten betrieben werden. |
| b) | HECKENSCHEREN dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20 Uhr und 7 Uhr betrieben werden. Tragbare Motorkettensägen dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20 Uhr und 7 Uhr betrieben werden. |
| c) | RASENTRIMMER / RASENKANTENSCHNEIDER dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20 Uhr und 7 Uhr betrieben werden. |
| d) | VERTIKUTIERER dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20 Uhr und 7 Uhr betrieben werden. |
| e) | SCHREDDER / ZERKLEINERER (SOGENANNTE HÄCKSLER) dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 7.00 Uhr betrieben werden. Es spielt keine Rolle, ob die Geräte mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben werden. |
WELCHE BESONDEREN ZUSÄTZLICHEN BESCHRÄNKUNGEN SIND IM WOHNGEBIET ZU BEACHTEN?
Für motorbetriebene Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler gilt darüber hinaus ein Betriebsverbot auch an Werktagen in der Zeit von 7 bis 9 Uhr, 13 bis 15 Uhr und 17 bis 20 Uhr.
Ausgenommen von diesen zusätzlichen Beschränkungen sind Geräte und Maschinen, die mit bestimmten Umweltzeichen der Europäischen Union gekennzeichnet sind und damit als lärmarm gelten.
Stadtverwaltung Bad Langensalza
Bürgerservice
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
SABINE HILBIG
Fachbereich I | Fachbereichsleiterin