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Allgemeines Mitteilungsblatt der Stadt Bad Langensalza
Ausgabe 7/2026
Öffentliche und sonstige Mitteilungen
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Anordnungsbeschluss

Thüringer Landesamt für Bodenmanagement

Leinefelde-Worbis, 26.05.2026

und Geoinformation

Flurbereinigungsbereich Nordthüringen

Franz-Weinrich-Straße 24

37339 Leinefelde-Worbis

Az.: 4-5-0007

Anordnungsbeschluss

1. Anordnung des freiwilligen Landtauschverfahrens „Bad Langensalza III“

Nach § 103a Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) wird das Verfahren für den freiwilligen Landtausch der unter 2. aufgeführten Grundstücke in Teilen der Gemarkung Bad Langensalza, Landkreis Unstrut-Hainich-Kreis angeordnet.

Das Verfahrensgebiet hat eine Größe von 22 ha.

Das Verfahren wird unter der Leitung des Thüringer Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Nordthüringen, Franz-Weinrich-Straße 24, 37339 Leinefelde-Worbis durchgeführt.

2. Grundstücke

Dem freiwilligen Landtausch unterliegen die Grundstücke

Gemarkung Bad Langensalza Flur 6 Flurstücke Nr. 85/2, 85/3, 309/84, 311/85

Gemarkung Bad Langensalza Flur 8 Flurstücke Nr. 313/85, 24/2, 24/3, 24/15, 528/21

Gemarkung Bad Langensalza Flur 9 Flurstücke Nr. 536/153, 597/151, 604/212, 607/152, 610/152, 606/152, 609/152, 612/152, 615/153

Gemarkung Bad Langensalza Flur 17 Flurstücke Nr. 3/5, 96/2, 96/4,18, 19, 20, 32, 34, 35, 36, 37, 39, 45, 45/1, 59, 112/2

3. Anmeldung von Rechten

Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am freiwilligen Landtauschverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Nordthüringen, Franz-Weinrich-Straße 24, 37339 Leinefelde-Worbis anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anzumeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines oben angegebenen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

4. Auslegung des Beschlusses mit Gründen

Eine mit Gründen versehene Ausfertigung dieses Beschlusses liegt zwei Wochen lang nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung in der Stadt Bad Langensalza während der Dienstzeiten zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.

Begründung:

Durch den Tausch zwischen den Tauschpartnern lfd. Nr. 1 und 2 wird eine erhebliche Arrondierung der Flächen vom Tauschpartner lfd. Nr. 1 an seinen Wirtschaftshof erreicht. Durch die Verlegung der Flächen und die damit verbundene Verkürzung der Fahrstrecken zwischen Ackerflächen und dem Wirtschaftshof des Tauschpartners lfd. Nr. 1 wird zu einer vereinfachten Bewirtschaftung dieser Flurstücke beigetragen. Für den Tauschpartner lfd. Nr. 2 erfolgt eine Zusammenlegung seiner Eigentumsflächen in Flur 9, da dieser bereits Eigentümer mehrerer angrenzender Flurstücke ist. Weiterhin ist Tauschpartner lfd. Nr. 1 Eigentümer mehrerer Flächen der Gemarkung Bad Langensalza, die innerhalb der Heilwasserschutzzone I und II der Schwefelquellen liegen. Um sicherzustellen, dass nur Handlungen vorgenommen werden, die auf das Grundwasser keine nachteiligen Auswirkungen und dadurch den Bestand der staatlich anerkannten Heilquelle gefährden könnten, sollen diese Flächen ins Eigentum der Stadt Bad Langensalza überführt werden. Für den Tauschpartner lfd. Nr. 1 ergibt sich durch den Tausch dieser Flächen außerdem der Vorteil, dass seine künftigen Bewirtschaftungsflächen außerhalb der Heilwasserschutzzonen liegen und daher nicht den dort geltenden Auflagen unterliegen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim

Thüringer Landesamt

für Bodenmanagement und Geoinformation,

Flurbereinigungsbereich Nordthüringen,

Franz-Weinrich-Straße 24, 37339 Leinefelde-Worbis

einzulegen.

Im Auftrag

Gez. Löffelholz

(Christian Löffelholz, Referatsleiter)

Datenschutzrechtlicher Hinweis

Im oben genannten Verfahren werden auf der Grundlage von Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) personenbezogene Daten von Teilnehmern, sonstigen Beteiligten und Dritten verarbeitet.

Nähere Informationen zu Art und Verwendung dieser Daten, den zuständigen Ansprechpartnern sowie Ihren Rechten als betroffene Person können Sie auf der Internetseite des TLBG im Bereich Datenschutz oder direkt unter https://tlbg.thueringen.de/datenschutz abrufen. Auf Wunsch wird Ihnen auch eine Papierfassung zugesandt.