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Allgemeines Mitteilungsblatt der Stadt Bad Langensalza
Ausgabe 8/2026
Öffentliche und sonstige Mitteilungen
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Änderungsbeschluss Flurbereinigung

1.

Änderung des Flurbereinigungsgebietes Ufhoven

Nach § 8 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794), wird das mit Beschluss des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt vom 05.07.2002, Az. 1-3-0277, festgestellte und mit Beschluss des Amtes für Landentwicklung und Flurneuordnung Gotha vom 17.10.2017, Az. 1-3-0277, letztmalig geänderte Flurbereinigungsgebiet Ufhoven erneut wie folgt geringfügig geändert:

Zum Flurbereinigungsgebiet werden zugezogen:

1.1

Gemarkung Bad Langensalza

Flur 13

Flurstücke Nr. 15, 97/14

1.2

Gemarkung Schönstedt

Flur 5

Flurstück Nr. 69/1

Flur 7

Flurstück Nr. 1/1

Flur 8

Flurstücke Nr. 2/5, 60/2, 61/1

1.3

Gemarkung Henningsleben

Flur 2

Flurstücke Nr. 1/2, 12/92

Das Flurbereinigungsgebiet hat nunmehr eine Größe von 1076 ha.

2.

Anordnung der Flurbereinigung

Für die zugezogenen Flurstücke wird die Flurbereinigung angeordnet.

3.

Teilnehmergemeinschaft

Die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet zugezogenen Grundstücke, die Erbbauberechtigten sowie die Gebäude- und Anlageneigentümer sind Mitglieder der mit dem Flurbereinigungsbeschluss vom 05.07.2002 nach § 16 FlurbG entstandenen "Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung Ufhoven".

4.

Beteiligte

Nach § 10 FlurbG sind am Flurbereinigungsverfahren beteiligt (Beteiligte):

-

als Teilnehmer

die Eigentümer und die Erbbauberechtigten der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke sowie die Eigentümer von selbständigem Gebäude- und Anlageneigentum;

-

als Nebenbeteiligte insbesondere

a)

Gemeinden und Gemeindeverbände, in deren Bezirk Grundstücke vom Flurbereinigungsverfahren betroffen werden;

b)

andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, die Land für gemeinschaftliche oder öffentliche Anlagen erhalten oder deren Grenzen geändert werden;

c)

Wasser- und Bodenverbände, deren Gebiet mit dem Flurbereinigungsgebiet räumlich zusammenhängt und dieses beeinflusst oder von ihm beeinflusst wird;

d)

Inhaber von Rechten an den zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken oder von Rechten an solchen Rechten oder von persönlichen Rechten, die zum Besitz oder zur Nutzung solcher Grundstücke berechtigen oder die Benutzung solcher Grundstücke beschränken;

e)

Empfänger neuer Grundstücke nach den §§ 54 und 55 FlurbG bis zum Eintritt des neuen Rechtszustandes;

f)

Eigentümer von nicht zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücken, denen ein Beitrag zu den Unterhaltungs- oder Ausführungskosten auferlegt wird oder die zur Errichtung fester Grenzzeichen an der Grenze des Flurbereinigungsgebietes mitzuwirken haben;

g)

Unternehmensträger.

5.

Anmeldung von Rechten

Die Beteiligten werden nach § 14 FlurbG aufgefordert, Rechte, die aus dem Grundbuch nicht ersichtlich sind, aber zur Beteiligung am Flurbereinigungsverfahren berechtigen, innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Thüringer Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation, Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen, Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurbereinigungsbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Anzumeldende nicht mehr zu beteiligen.

Werden Rechte erst nach Ablauf der bezeichneten Fristen angemeldet oder nachgewiesen, so kann die Flurbereinigungsbehörde die bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen.

Der Inhaber eines oben angegebenen Rechtes muss die Wirkung eines vor der Anmeldung eingetretenen Fristablaufes ebenso gegen sich gelten lassen wie der Beteiligte, dem gegenüber die Frist durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.

6.

Zeitweilige Einschränkungen des Eigentums

Von der Bekanntgabe dieses Beschlusses ist nach § 34 Abs. 1 FlurbG bis zur Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans bzw. nach § 85 Nr. 5 FlurbG bis zur Ausführungsanordnung in folgenden Fällen die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde erforderlich; bei Absatz d) im Einvernehmen mit der Forstaufsichtsbehörde:

a)

wenn die Nutzungsart der Grundstücke im Flurbereinigungsgebiet geändert werden soll; dies gilt nicht für Änderungen, die zum ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetrieb gehören;

b)

wenn Bauwerke, Brunnen, Gräben, Einfriedungen, Hangterrassen und ähnliche Anlagen errichtet, hergestellt, wesentlich verändert oder beseitigt werden sollen;

c)

wenn Obstbäume, Beerensträucher, Rebstöcke, Hopfenstöcke, einzelne Bäume, Hecken, Feld- und Ufergehölze beseitigt werden sollen. Die Beseitigung ist nur in Ausnahmefällen möglich, soweit landeskulturelle Belange, insbesondere des Naturschutzes und der Landschaftspflege, nicht beeinträchtigt werden;

d)

wenn Holzeinschläge vorgenommen werden sollen, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung übersteigen.

Sind entgegen den Absätzen a) und b) Änderungen vorgenommen, Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im Verfahren unberücksichtigt bleiben; die Flurbereinigungsbehörde kann den früheren Zustand gemäß § 137 FlurbG wiederherstellen lassen, wenn dies der Flurbereinigung dienlich ist.

Sind Eingriffe entgegen dem Absatz c) vorgenommen worden, so muss die Flurbereinigungsbehörde Ersatzpflanzungen anordnen.

Werden entgegen dem Absatz d) Holzeinschläge vorgenommen, so kann die Flurbereinigungsbehörde anordnen, dass derjenige, der das Holz gefällt hat, die abgeholzte oder verlichtete Fläche nach den Weisungen der Forstaufsichtsbehörde wieder ordnungsgemäß in Bestand zu bringen hat.

Wer den Vorschriften zu Buchstabe b), c) oder d) zuwiderhandelt, begeht nach § 154 FlurbG eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.

Nach § 35 Abs. 1 FlurbG sind die Beauftragten der Flurbereinigungsbehörde berechtigt, zur Vorbereitung und Durchführung der Flurbereinigung Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten auf ihnen vorzunehmen.

7.

Bekanntgabe des Beschlusses

Dieser Beschluss wird für die Flurbereinigungsgemeinden Stadt Bad Langensalza und Gemeinde Unstrut-Hainich nach den jeweils geltenden Vorschriften öffentlich bekannt gemacht.

Begründung

Im Wege- und Gewässerplan wurden Maßnahmen festgesetzt. Diese wurden im Zuge des Verfahrens bereits realisiert. Die Baumaßnahmen erfolgten teilweise auf Flächen außerhalb des Verfahrensgebietes. Die unter 1 genannten Flurstücke sind daher in das Verfahren einzubeziehen. Dazu erforderliche Vermessungsarbeiten haben bereits stattgefunden.

Die Erweiterung des Verfahrensgebietes um ca. 2 ha stellt nur eine geringe Änderung nach § 8 Abs. 1 FlurbG dar.

Der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft Ufhoven, vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden, stimmte der beabsichtigten Vergrößerung des Verfahrensgebietes am 04. Mai 2026 zu.

Der Unternehmensträger wurde angehört und hat mit Schreiben vom 28. April 2026 ebenso zugestimmt.

Damit sind die Voraussetzungen zum Erlass des Änderungsbeschlusses gemäß § 8 Abs. 1 FlurbG für das Flurbereinigungsverfahren Ufhoven gegeben

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim:

Thüringer Landesamt

für Bodenmanagement und Geoinformation

Flurbereinigungsbereich Mittelthüringen

Hans-C.-Wirz-Straße 2, 99867 Gotha

einzulegen.

Im Auftrag

gez. i. V. Undine Janzen

Claus Rodig

Referatsleiter