Wir hatten Sie bereits über die Preisanpassung unserer Wasserbezugsgebühren ab dem 01.07.2023 informiert.
Aufgrund des § 4 der Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 und durch Beschluss des Aufsichtsrates der Technischen Werke der Gemeinde Rehlingen-Siersburg GmbH vom 20. April 2023 erhöhen die Technischen Werke zum 01. Juli 2023 den Arbeitspreis von 1,80 €/m³ auf 1,95 €/m³. Der Grundpreis erhöht sich ebenfalls zum 01. Juli 2023 von 10,80 €/Monat auf 13,50 €/Monat.
Die Anpassung des Arbeits- und Grundpreises wird zeitanteilig in der Verbrauchsabrechnung 2023 berücksichtigt. Es ist vorgesehen, den Wasserverbrauch 2023 hälftig mit dem jeweiligen Arbeitspreis zu berechnen.
Die TWRS GmbH bieten ihren Kunden jedoch an, den tatsächlichen Zählerstand zum 30.06.2023 zu berücksichtigen. Aus diesem Grund wurden in der Kalenderwoche 24 (Zeitraum 12.06.2023 bis 17.06.2023) Ablesekarten versendet, in denen über einen dort abgedruckten Code der Zählerstand auch online übermittelt werden kann. Die Online-Plattform für die Zählerstandsmeldung steht ab der Kalenderwoche 25 bis einschließlich Kalenderwoche 28 zur Verfügung (17.06.2023 bis 16.07.2023).
Weiterhin besteht die Möglichkeit, die Ablesekarte im Rathaus, Ortsteil Siersburg, Bouzonviller Platz, 66780 Rehlingen-Siersburg einzuwerfen oder abzugeben. Der Ablesezeitraum für die Abgabe der Ablesekarten endet ebenfalls am 16.07.2023.
Bei zu entsorgendem Poolwasser handelt es sich um Abwasser im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), hier: häusliches Schmutzwasser gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG. Dies gilt unabhängig davon, ob zur Reinhaltung des Pools Chemikalien eingesetzt wurden oder nicht. Da das Poolwasser beim Poolbesitzer anfällt, ist dieser als sog. Abwassererzeuger gemäß § 50b Abs. 1 Saarländisches Wassergesetz (SWG) grundsätzlich verpflichtet, das gebrauchte Poolwasser grundsätzlich der öffentlichen Kanalisation (Schmutzwasser- bzw. Mischwasserkanal) i.d.R. gebührenpflichtig zuzuleiten.
Im Umkehrschluss bedeutet das, dass Frischwasser, das zur Befüllung von Schwimmbecken jeglicher Art benutzt wird, nicht von den Schmutzwassergebühren befreit werden kann.
Eine Befüllung über einen Gartenzähler ist daher nicht gestattet.
Die Geschäftsführung der TWRS GmbH