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Nachrichtenblatt Rehlingen-Siersburg
Ausgabe 24/2024
Sonstige Bekanntmachungen
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Wenn es im Sommer laut wird…

Poolpumpen, Rasenmäher und Co.

Jeden Sommer muss sich das Ordnungsamt mit zahlreichen Beschwerden wegen Ruhestörungen auseinandersetzen.

Wie die Erfahrung zeigt, beruhen viele Ruhestörungen auf Rücksichtslosigkeit gegenüber Mitmenschen, Gedankenlosigkeit oder auf der Unkenntnis über die Bestimmungen des Lärmschutzes. Meist bleibt es bei Beschwerden, in Einzelfällen kommt es mitunter zu Anzeigen.

Um unnötige Streitereien und Ärger mit Nachbarn, Behörden und Gerichten zu vermeiden, geben wir folgende Hinweise:

1. Lärmende Wasserpumpen und Filteranlagen in Pools

Eine gerade in den Sommermonaten hohe Geräuschquelle, die mit dem Schwimmvergnügen auf privatem Grund und Boden einhergeht, sind die technischen Geräte, mit denen größere Poolanlagen ausgestattet sind. Wer eine Wasserpumpe, einen Wasserfilter oder eine ähnliche Vorrichtung in Betrieb hat, kann sich jedoch nicht alles erlauben. Vielmehr muss er in einem allgemeinen Wohngebiet dafür sorgen, dass seine Anlage einen Lärmpegel von maximal 55 Dezibel (tagsüber) bzw. 40 Dezibel (nachtsüber) einhält. Anderenfalls verstößt er gegen die Immissionsrichtwerte der Verwaltungsvorschrift „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm“ (kurz TA Lärm), die zwar kein Gesetz als solches ist, aber häufig vor Gericht als wichtiger Maßstab für die Grenzen zulässiger Lärmentwicklungen anerkannt wird.

2. Benutzen von Rasenmähern und andere Gartengeräte

Häufig äußern Beschwerdeführer ihr Unverständnis, dass der Nachbar den ganzen Tag zu Hause verbringt, seinen Rasen mit seinem Motormäher aber erst nach 20.00 Uhr mäht. Es ist verboten, in empfindlichen Gebieten (das sind reine, allgemeine und besondere Wohngebiete sowie Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten, Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten) Rasenmäher (auch sog. lärmarme Geräte) mit Elektro- oder Benzinmotor an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20.00 und 07.00 Uhr im Freien zu benutzen.

Zu den Werktagen gehören die Tage von Montag bis einschließlich Samstag.

Das Verbot gilt auch für die Benutzung von Vertikutierern, Rasentrimmern, Heckenscheren, tragbaren Kettensägen, Betonmischern, Motorhacken sowie Häcksler jeweils mit Elektro- oder Benzinmotor sowie Wasserpumpen- oder Poolpumpen (mit Ausnahme von Teichpumpen).

3. Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten mit Umweltkennzeichen

Besonders lärmintensive Gartengeräte mit Umweltzeichen (diese erkennen Sie an einer stilisierten Blume mit einem Kreis aus zwölf Sternen als Blütenblätter und dem Eurozeichen in der Mitte) dürfen ebenfalls nicht an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 20:00 bis 07:00 Uhr im Freien benutzt werden.

Lärmintensive Gartengeräte in diesem Sinn sind Freischneider und Grastrimmer/ Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor sowie um Laubbläser und Laubsammler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor.

4. Benutzen von lärmintensiven Gartengeräten ohne Umweltkennzeichen

Tragen die vorgenannten Geräte nicht das Umweltzeichen der EU, gelten folgende (erweiterte) Ruhezeiten: an Sonn- und Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 19.00 Uhr.

5. Achten Sie bei dem Kauf von Gartengeräten auf deren Kennzeichnung

Alle Geräte dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Kaufen Sie nur Geräte mit den niedrigsten Schallleistungspegeln, da die Grenzwerte im Jahr 2006 weiter gesenkt werden.

So weit möglich, sollten daher in dicht besiedelten Gebieten vorzugsweise Elektrorasenmäher eingesetzt werden, sofern nicht sogar ein Handrasenmäher ausreicht.

6. Ausnahmen

Die Ruhezeiten gelten nicht, wenn der Einsatz der aufgeführten Geräte oder Maschinen „zur Abwendung einer Gefahr“ bei Unwetter oder Schneefall „oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Menschen, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist“.

7. Auch im häuslichen Bereich kommt es oft zu Beschwerden

Die mögliche Hellhörigkeit eines Hauses verpflichtet jeden Einzelnen, in besonderem Maße rücksichtsvoll zu sein. Dem Wohnungsinhaber obliegt die besondere Sorgfaltspflicht, stets zu gewährleisten, dass in seiner Wohnung ruhestörender Lärm unterbleibt. Sofern andere Hausbewohner unzumutbar gestört werden können, darf sehr laute Musik auch tagsüber nur über Kopfhörer gehört werden. Vorteilhafter – auch für die eigenen Ohren – ist es aber, eine mittlere Lautstärke (Zimmerlautstärke) nicht zu überschreiten.

Renovierungen sind so zu organisieren, dass geräuschvolle Arbeiten werktags vor 22.00 Uhr erledigt werden. Heimwerkermaschinen dürfen nach 20.00 Uhr nicht mehr benutzt werden (siehe oben). Türen, Wände oder Fußböden können selbstverständlich auch nach 22.00 Uhr gestrichen werden, wenn dabei der Arbeitseifer nicht durch lautes Singen und Pfeifen oder durch laute Radiomusik wach gehalten wird.

Bitte beachten Sie auch, dass Sie sich so verhalten, dass Sie andere nicht mehr als nach den Umständen vermeidbar durch Lärm beeinträchtigen.

Bußgelder bei unberechtigtem Lärm

Vermeiden Sie daher unberechtigten Lärm. Wer die oben dargestellten Vorschriften nicht beachtet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.