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Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza
Ausgabe 1/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Gemeinde Großheringen - Festsetzung der Abgaben der Gemeinde Großheringen für das Kalenderjahr 2024 durch öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Abgaben der Gemeinde Großheringen

für das Kalenderjahr 2024

durch öffentliche Bekanntmachung

Diese Festsetzung durch öffentliche Bekanntmachung betrifft alle Steuerpflichtigen, die im Kalenderjahr 2024 die gleichen Abgaben (Grundsteuer A, Grundsteuer B, Grundsteuer B nach Ersatzbemessung, Hundesteuer, Pacht) wie im Vorjahr zu entrichten haben. Für sie werden die Abgaben für das Kalenderjahr 2024 gemäß § 27 Abs. 3 Grundsteuergesetz durch diese öffentliche Bekanntmachung mit dem zuletzt durch Abgabenbescheid veranlagten Betrag festgesetzt.

Diese Steuerfestsetzung hat mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung die Rechtswirksamkeit eines schriftlichen Steuerbescheides.

Soweit Änderungen in den Besteuerungsgrundlagen oder durch Eigentumswechsel eintreten, wird hierüber ein entsprechender neuer Abgabenbescheid erteilt.

Zahlungsaufforderung:

Die Steuerpflichtigen, die keine Einzugsermächtigung/kein SEPA-Lastschriftmandat zur Abbuchung der Abgaben erteilt haben, werden gebeten, die Abgaben 2024 - wie im zuletzt ergangenen Bescheid festgesetzt - zu entrichten.

Fälligkeiten für Quartalszahler sind der 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.2024

Fälligkeit für Jahreszahler ist der 01.07.2024

Bankverbindung der Gemeinde Großheringen

Bank:

Sparkasse Mittelthüringen

BIC:

HELADEF1WEM

IBAN:

DE74 8205 1000 0535 0017 20

Verwendungszweck:

Kassenzeichen

Zu spät überwiesene Zahlungen werden mit Mahngebühren und Säumniszuschlägen belastet.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Festsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza zu erheben. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs ist die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist bei der Behörde eingegangen ist. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Pflicht zur Zahlung des geforderten Betrages wird durch den eingelegten Widerspruch nicht aufgehoben.

R. Haake

SGL Finanzen/Kämmerin