Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Stadtrat der Landgemeinde Stadt Bad Sulza in der Sitzung am 5. Dezember 2024 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Erhebung des Kurbeitrages
(1) Die Stadt Bad Sulza ist ein "Staatlich anerkanntes Sole-Heilbad".
(2) Die Stadt erhebt zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen eine Kurtaxe, im Folgenden Kurbeitrag genannt. Dieser ist eine öffentlich-rechtliche Abgabe und grundsätzlich eine Bringschuld.
(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.
(4) Erhebungsgebiet ist die nach § 4 Thüringer Kurortegesetz prädikatisierte Ortschaft Bad Sulza.
(5) Der Kurbeitrag wird ganzjährig erhoben.
§ 2
Kurbeitragspflicht
(1) Beitragspflichtig sind alle Personen, die sich im Erhebungsgebiet zu
Heil-, Kur- und /oder Erholungszwecken aufhalten, ohne ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts in der Stadt Bad Sulza zu haben und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen geboten wird.
(2) Die Kurbeitragspflicht ist nicht davon abhängig, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen genutzt oder Veranstaltungen besucht werden.
§ 3
Entstehen, Fälligkeit und
Entrichtung des Kurbeitrages
(1) Die Beitragspflicht entsteht am Tag der Ankunft einer kurbeitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise.
(2) Die gesamte Beitragsschuld ist mit dem Beginn der Beitragspflicht nach Absatz 1 fällig.
(3) Der Beitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung Verpflichteten (§ 10) oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadt Bad Sulza zu entrichten.
§ 4
Höhe des Kurbeitrages
(1) Der Kurbeitrag wird nach der Dauer des Aufenthalts bemessen.
Er beträgt pro Person und Aufenthaltstag
| - | ab Vollendung des 14. Lebensjahres | 1,75 € |
| - | ab Vollendung des 6. Lebensjahres; Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mind. 50% | 0,85 € |
| - | bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres | kostenfrei |
(2) Der Tag der Ankunft und der Tag der Abreise gelten für die Festsetzung des Kurbeitrages als ein Tag.
§ 5
Befreiung von der Kurbeitragspflicht
(1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:
| - | Personen, die sich nur zur Ausübung ihres Berufes oder zu Ausbildungszwecken im Erhebungsgebiet aufhalten; |
| - | Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet, |
| - | bettlägerig Kranke, |
| - | Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet wohnhaften Familie unentgeltlich Aufnahme finden. |
(2) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages werden auf Antrag befreit:
| - | erwerbsunfähige Kriegsbeschädigte, denen Sonderfürsorge im Sinne des § 27e des Bundesversorgungsgesetzes zusteht; oder |
| - | Pflegebedürftige, denen Hilfe zur Pflege im Sinne des § 61 des Sozialgesetzbuches XII zu gewähren ist, sofern sie selbst die Kosten des Aufenthalts und der Kur in voller Höhe tragen; |
| - | Schwerbehinderte ab Grad der Behinderung von 80 %, die aufgrund eines Schwerbehindertenausweises auf ständige Begleitung angewiesen sind und auch deren Begleitperson. |
(3) Die Voraussetzungen für das Nichtvorliegen der Zahlungspflicht des Kurbeitrages sind von denen nachzuweisen, die sich auf das Nichtvorliegen der Zahlungspflicht berufen.
(4) Die Stadt kann Sondervereinbarungen über die Höhe des Kurbeitrages abschließen oder vom Kurbeitrag befreien, wenn es das Interesse der Stadt rechtfertigt.
§ 6
Ermäßigung und Sonderregelungen
(1) Eine Ermäßigung auf den Kurbeitrag erhalten:
| - | Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mind. 50%, |
| - | Kinder im Alter von 6 bis 13 Jahren. |
(2) Inhaber gültiger Kur- bzw. Gästekarten der Städte Bad Kösen, Bad Bibra, Naumburg und Freyburg/U. können zur Benutzung von Einrichtungen sowie zur Teilnahme an Veranstaltungen in Bad Sulza berechtigt werden.
(3) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ermäßigung des Kurbeitrages ist von den Berechtigten nachzuweisen.
§ 7
Kur- und Gästekarte
(1) Jeder Beitragspflichtige erhält nach Entrichten des Kurbeitrages eine Kur- bzw. Gästekarte (im Folgenden als Kurkarte bezeichnet). Diese berechtigt zur Benutzung der angegebenen Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 und zur Teilnahme an den Veranstaltungen, soweit hierfür besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 nicht erhoben werden. Die Ausgabe der Kurkarte kann durch die Stadtverwaltung auf Dritte übertragen werden.
(2) Die Kurkarte enthält folgende Angaben: Name des Gastes, Tag der Anreise und der voraussichtlichen Abreise der Zahlungsschuldner, Name des Beherbergungsgebers.
(3) Bei Gruppen ab 10 Personen enthält die Kurkarte folgende Angaben: Namen des Reiseleiters, Tag der Anreise und der voraussichtlichen Abreise der Zahlungsschuldner, Name des Beherbergungsgebers.
(4) Mitreisende Personen, die selber nicht zahlungspflichtig sind, sowie Personen nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 erhalten eine eigene Kurkarte.
(5) Personen nach § 5 Abs. 1 haben keinen Anspruch auf Leistungen der Kurkarte.
(6) Die Kurkarte ist nicht übertragbar und bei der Benutzung der Einrichtungen und bei der Teilnahme an Veranstaltungen den Kontrollpersonen unaufgefordert vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung wird sie eingezogen. Die Stadt Bad Sulza ist berechtigt, in besonders begründeten Fällen die Ausgabe von Kurkarten zu verweigern und ausgegebene Kurkarten gegen Erstattung der Kosten einzuziehen.
(7) Der Verlust einer Kurkarte ist bei der Kurgesellschaft/Touristinformation als Erfüllungsgehilfen der Stadt Bad Sulza anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 5 € erhoben.
§ 8
Erstattung des Kurbeitrages
(1) Bei vorzeitigem Abbruch des Aufenthaltes wird der nach Tagen berechnete Kurbeitrag anteilig auf Antrag erstattet. Die Rückzahlung erfolgt an den Zahlungspflichtigen. Der Beherbergungsgeber hat die vorzeitige Abreise zu bescheinigen.
(2) Der Anspruch auf Rückzahlung erlischt einen Monat nach der Abreise des Zahlungspflichtigen aus der Unterkunft, in welcher der Zahlungspflichtige seinen Aufenthalt im Erhebungsgebiet begonnen hat.
§ 9
Aufzeichnungs- und Meldepflicht
(1) Die gewerblichen Wohnungsvermieter, die Inhaber / Betreiber von Rehabilitationskliniken und ähnlichen Einrichtungen, von Hotels und Gaststätten sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer zur Verfügung stellen (Beherbergungsgeber), sind verpflichtet, jeden Ortsfremden am Tag der Ankunft zur Entrichtung des Kurbeitrages an- und abzumelden. Hierzu zählen auch Inhaber / Betreiber von Wohnmobil- und Campingstellplätzen.
(2) Soweit gleichzeitig eine Meldepflicht nach den melderechtlichen Vorschriften zu erfüllen ist, kann damit die Meldung im Sinne der Kurbeitragsatzung verbunden werden.
(3) Die Meldungen werden unter Verwendung des elektronischen Meldesystems vorgenommen. Die Druckvorlagen für das Ausstellen der Kurkarte werden dem Beherbergungsgeber durch die Stadt Bad Sulza kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Verwendung manueller Meldescheine / Kurbeitragsscheine ist für eine Übergangszeit möglich. Die Festlegung der Kostenhöhe für die manuellen Meldescheine / Kurbeitragsscheine erfolgt aufwandsbezogen durch die Stadt Bad Sulza gemäß der Thüringer Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (ThürAllgVwKostO).
(4) Der Kurbeitragspflichtige ist verpflichtet, folgende Angaben zu machen:
| - | Vor- und Nachname, |
| - | Geburtsdatum, |
| - | Wohnort, |
| - | Staatsangehörigkeit |
| - | Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag, |
| - | Nachweise für Ermäßigungs- oder Befreiungstatbestände für den Kurbeitrag nach §§ 5 und 6, |
| - | bei nicht deutscher Staatsangehörigkeit - Pass- oder Ausweis-Nr. und eigenhändige Unterschrift. |
Beansprucht er Ermäßigung oder Befreiung, so muss er ergänzend die zur Darlegung der satzungsgemäßen Voraussetzungen erforderlichen Angaben schriftlich bestätigen.
(5) Die digital erhobenen Daten im elektronischen Meldesystem dienen als Meldenachweis. Die manuellen Meldeformulare sind durch den Beherbergungsgeber binnen drei Tagen nach Ankunft des Gastes bei der Stadt Bad Sulza oder der von ihr beauftragten Kurgesellschaft abzugeben.
(6) Der Beherbergungsgeber hat die Meldescheine für die Beherbergungsstätten für ein Jahr aufzubewahren und spätestens nach einem Jahr und drei Monaten zu vernichten.
(7) Der Beherbergungsgeber hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen und zu meldenden Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Hierzu dienen die Durchschriften der manuellen Meldescheine / Kurbeitragsscheine bzw. die Aufzeichnungen der elektronischen Meldescheine im Datenerfassungssystem. Die Stadt Bad Sulza ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätte anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf dem Verzeichnis durch Unterschrift des Beherbergungsgebers oder dessen Vertreters bestätigen zu lassen.
(8) Ist der Beherbergungsgeber selbst Ortsfremder, so hat er die Meldung nach Absatz 1 und 3 für sich und seine Angehörigen selbst zu bewirken. Entsprechendes gilt auch für die Aufzeichnungspflicht nach Absatz 6.
(9) Werden die Meldepflichten vom Beherbergungsgeber nicht oder unzureichend erfüllt, wird zur Schätzung der Kurbeitragsforderung ein vergleichbarer Monat des Beherbergungsbetriebes herangezogen. Sofern ein vergleichbarer Monat nicht vorliegt, werden die Daten einer vergleichbaren Beherbergungsstätte herangezogen. Die Schätzung wird nur dann aufgehoben, wenn eine ordnungsgemäße Nachmeldung des Kurbeitrags spätestens im Folgemonat erfolgt. Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens bleibt hiervon unberührt.
(10) Die Bestimmungen des Thüringer Datenschutzgesetzes gelten entsprechend.
§ 10
Einzug und Abführung des Kurbeitrages, Haftung
(1) Der Beherbergungsgeber hat den satzungsgemäßen Kurbeitrag von den Beitragspflichtigen im Voraus für die Aufenthaltsdauer einzuziehen und erhält monatlich einen Bescheid durch die Stadtverwaltung Bad Sulza und muss diesen laut Fälligkeit begleichen.
(2) Der Beherbergungsgeber haftet neben den Beitragspflichtigen für die rechtzeitige und vollständige Einziehung und Abführung des Kurbeitrages als Gesamtschuldner.
(3) Nutzer von Stellplätzen für Wohn- und Reisemobile entrichten den Kurbeitrag an dessen Betreiber.
(4) Rückständige Kurbeitragsbeträge werden im Verwaltungszwangs-verfahren beigetrieben. Dabei kann sich die Stadt Bad Sulza an den Zahlungsschuldner oder an den Beherbergungsgeber halten.
§ 11
Aushangpflicht
Diese Satzung ist den Zahlungsschuldnern durch jeden Beherbergungsgeber im Sinne des § 9 Abs. 1 hinreichend in digitaler oder schriftlicher Form zugänglich zu machen (digitale Präsenz, Aushang, Auslegung). Die Stadt Bad Sulza stellt entsprechende Exemplare kostenlos zur Verfügung.
§ 12
Straf- und Bußgeldvorschriften
(1) Gemäß § 16 ThürKAG wird wegen Abgabehinterziehung mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer
| - | der Stadt über Tatsachen, die für die Erhebung oder Bemessung von Abgaben erheblich sind, unrichtige oder unvollständige Angaben macht, |
| - | die Stadt pflichtwidrig über abgaberechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Abgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Abgabevorteile erlangt. |
Der Versuch ist strafbar.
(2) Ordnungswidrig handelt gemäß § 17 ThürKAG, wer als Abgabenpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen eine der in Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht (leichtfertige Abgabenverkürzung). Er kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR belegt werden.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| - | Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind oder |
| - | den Vorschriften einer Abgabensatzung zur Sicherung oder Erleichterung der Abgabenerhebung, insbesondere zur Anmeldung und Anzeige von Tatsachen, zur Führung von Aufzeichnungen oder Nachweisen, zur Kennzeichnung oder Vorlegung von Gegenständen oder zur Erhebung und Abführung von Abgaben zuwiderhandelt und es dadurch ermöglicht, eine Abgabe zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). |
Er kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR belegt werden.
§ 13
Rechtsmittel, Vollstreckung
(1) Die Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Einlegung eines Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
(2) Die Beitreibung von Kurbeiträgen erfolgt nach dem Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 14
Sprachliche Gleichstellung
Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.
§ 15
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.02.2025 in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die bisherige Satzung der Stadt Bad Sulza über die
Erhebung eines Kurbeitrages vom 5. November 2018 aufgehoben.
Bad Sulza, den 12.12.2024
Dirk Schütze — - Dienstsiegel -
Bürgermeister
Rechtssetzungsverfahren nach § 21 ThürKO
| • | Stadtratsbeschlussnummer: | 65 - V/2024 |
| • | Posteingang der Eingangsbestätigung | |
| der Rechtsaufsichtbehörde: | 10.12.2024 |
| • | Vorfristige Bekanntmachung genehmigt: | — ja |
| • | Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt: | Ausgabetag: 17.01.2024 Jahrgang: 33 Nummer: 01/2025 |