Die Veröffentlichung erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Niederschrift dieser Stadtratssitzung durch den Stadtrat.
Öffentliche Sitzung
Beschlussnummer 60 - V/ 2024
Beschluss über die Genehmigung der Niederschrift der
IV. Sitzung des Stadtrates vom 24.10.2024 - öffentlicher Teil
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt aufgrund des § 42 Absatz 2 der ThürKO die Genehmigung der Niederschrift der IV. Stadtratssitzung - öffentlicher Teil ohne Veränderungen.
Der Beschluss wurde angenommen.
Beschlussnummer 61 - V/ 2024
Beschluss zum Beitritt Kreisfeuerwehrverband Weimarer Land
ab dem 01.01.2025
Der Stadtrat beschließt, ab 01.01.2025 den Beitritt der Feuerwehr Stadt Bad Sulza zum Kreisfeuerwehrverband Weimarer Land. Die Kosten je Feuerwehrangehörigem der Einsatzabteilung betragen 5,00 € pro Jahr. Die Angehörigen der Jugendfeuerwehr sowie der Alters- und Ehrabteilung sind kostenneutral.
Der Kreisfeuerwehrverband Weimarer Land e.V. ist die Interessenvertretung der Freiwilligen Feuerwehren und die Dachorganisation für alle Feuerwehrvereine im Kreis Weimarer Land. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
Zu seinen Aufgaben gehören u.a.:
| - | Herstellung kameradschaftlicher Verbindungen zwischen den Mitgliedern aller Feuerwehren durch gemeinschaftliche Veranstaltungen |
| - | Förderung des Feuerwehr- und Brandschutzwesen im Verbandsgebiet |
| - | Aufbau der sozialen Fürsorge für die Mitglieder der Feuerwehren |
| - | die Förderung der Jugendarbeit in den Stadt- und Ortswehren |
Der Landkreis fungiert gegenüber den Kommunen als Aufsichtsbehörde. Demgegenüber sorgt der Kreisfeuerwehrverband dafür, dass Probleme und Anliegen, direkt an den Landesfeuerwehrverband und über diesen an die Landesregierung weitergeleitet werden.
Je mehr Mitglieder in Verband, desto mehr Delegiertenstimmen sind auf Vollversammlungen vorhanden. Somit besteht mehr Einflussnahme auf Entscheidungen und Vorhaben. Eine geschlossene Mitgliedschaft führt u.a. auch dazu, dass eine einheitliche Verfahrensweise, z.B. bei der Beantragung von Auszeichnungen (Beispiel: Ehrenmedaille für 50 Jahre kostet 40 €, als Verbandsmitglied nur 27 €) angewendet wird.
Der Beschluss wurde angenommen.
Beschlussnummer 62 - V/ 2024
Beschluss zur Aussetzung der Aufwandsentschädigung der Ausbilder in den Feuerwehren ab 2025
Der Stadtrat beschließt, die gemäß § 4 Absatz 2 der Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Sulza die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden festgesetzte Aufwandsentschädigung für Ausbilder in den Feuerwehren in Höhe von 17,- € pro Unterrichtseinheit ab dem Jahr 2025 auszusetzen. Hiermit werden die Vorgaben der ThürFwEnschtVO sowie des Erlasses des Thüringer Finanzministeriums zur prozentualen Anrechnung der Ausbildertätigkeit von Funktionsträgern berücksichtigt.
Die Ausbildervergütung in Höhe von 17,- € pro Unterrichtseinheit erhalten weiterhin diejenigen Ausbilder, welche zentrale Aufgaben in der Landgemeinde übernehmen und mehrere Feuerwehren ausbilden (gemäß ThürFwEntschVO - Ausbilder in Gemeinden mit Aufgaben, die mit denen der Kreisausbilder vergleichbar sind).
Der Beschluss wurde angenommen.
Beschlussnummer 63 - V/ 2024
Beschluss zum Geschäftsordnungsantrag zur Änderung des Beschlusstextes - Einführung eines Sockelbetrages für Fortbildungsstunden der aktiven Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung in den Feuerwehren ab 2025
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt, dem Änderungswunsch des SR Herrn Lindemann, auf Änderung des Beschlusstextes - Einführung eines Sockelbetrages für Fortbildungsstunden der aktiven Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung in den Feuerwehren ab 2025:
Streichung des Satzes:
Basierend auf den mindestens zu erreichenden Fortbildungsstunden erhalten alle Feuerwehrangehörigen zudem pro geleistetem Einsatz 4,- € oder bei Einsatzabbruch bzw. Bereitschaft 2,- €.
zuzustimmen.
Der Beschluss wurde nicht angenommen.
Beschlussnummer 64 - V/ 2024
Beschluss zur Einführung eines Sockelbetrages für Fortbildungsstunden der aktiven Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung in den Feuerwehren ab 2025
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt, zur Steigerung der Attraktivität des Ehrenamtes allen aktiven Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilung, welche an den gemäß FwDV 2 jährlich erforderlichen 40 Unterrichtseinheiten Fortbildung am Standort teilnehmen, einen Sockelbetrag von 40,- €/Jahr auszuzahlen (1,- € pro Unterrichtseinheit).
Basierend auf den mindestens zu erreichenden Fortbildungsstunden erhalten alle Feuerwehrangehörigen zudem pro geleistetem Einsatz 4,- € oder bei Einsatzabbruch bzw. Bereitschaft 2,- €.
Die Zahlung der Entschädigung soll ab dem Kalenderjahr 2025 erfolgen.
Die Satzung zur Regelung der Aufwandsentschädigung für die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Sulza die ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden wird im Laufe des Kalenderjahres 2025 dementsprechend angepasst.
Der Beschluss wurde angenommen.
Beschlussnummer 65 - V/ 2024
Beschluss zur Satzung der Stadt Bad Sulza
über die Erhebung eines Kurbeitrages
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt die Satzung der Stadt Bad Sulza über die Erhebung eines Kurbeitrages ohne Änderungen.
Der Beschluss wurde angenommen.
Beschlussnummer 66 - V/ 2024
Beschluss Gesellschaftsvertrag
der Kurgesellschaft Heilbad Bad Sulza mbH
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt, den Bürgermeister als Vertreter des alleinigen Gesellschafters der Kurgesellschaft Heilbad Bad Sulza mbH, 100 % Tochtergesellschaft der Stadt Bad Sulza, zu ermächtigen, den vorliegenden Gesellschaftsvertrag ohne Änderung in der Gesellschafterversammlung zu bestätigen.
Der Gesellschaftsvertrag der Kurgesellschaft Heilbad Bad Sulza mbH ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Begründung:
Der Gesellschaftsvertrag vom 22.06.1995 wurde in folgenden Paragraphen geändert:
| - | § 3 - Eintragung ins Handelsregister - entbehrlich, da Gesellschaft bereits besteht |
| - | § 4 - Stammkapital - Umrechnung in € |
| - | § 6 - Organe der Gesellschaft - Etablierung eines Aufsichtsrates |
| - | § 7 - Geschäftsführung und Vertretung - Minderung auf einen Geschäftsführer |
| - | § 8 - Wettbewerbsverbot - Änderung von Gesellschafterversammlung in Aufsichtsrat |
| - | § 9 - Gesellschafterversammlung, Beschlussfassung - Entsendung, Ladungsform |
| - | § 10 - Aufgaben der Gesellschafterversammlung - Änderung des Aufgabenbereiches |
| - | § 11 - Aufsichtsrat - neu - Etablierung eines Aufsichtsrates, Entsendung |
| - | § 12 - Einberufung und Beschlussfassung des Aufsichtsrates - neu |
| - | § 13 - Aufgaben des Aufsichtsrates sowie des Aufsichtsratsvorsitzenden - neu |
| - | § 14 - Jahresabschluss - Etablierung Nachhaltigkeitsberichterstattung |
| - | vormals § 13 - Kündigung der Gesellschaft - entfällt, da nur ein Gesellschafter |
| - | § 15 - Schlussbestimmung - Bekanntmachung, Anpassung an geltendes Recht |
Der Beschluss wurde angenommen.
Beschlussnummer 67 - V/ 2024
Beschluss zur Besetzung des Ausschusses für
Kurort- und Ortschaftsentwicklung mit sachkundigem Bürger -
Nachbesetzung
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt gemäß § 4 Abs. 3 der Geschäftsordnung auf Vorschlag der Fraktionen und Wählergruppen die Berufung des nachfolgenden Bürgers als - sachkundiger Bürger - in den Ausschuss für Kurort- und Ortschaftsentwicklung - im Zuge der Nachbesetzung
| auf Vorschlag Freie Wähler | Herr Christian Schmidtke |
Begründung:
Der vorgeschlagene Bürger hat sein Mandat nicht angenommen.
Der Beschluss wurde angenommen.
Dirk Schütze
Bürgermeister