Der Gewässerunterhaltungsverband Untere Ilm beantragt die Erteilung einer Genehmigung nach § 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m. §§ 72 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) für die Initiierung einer eigendynamischen Entwicklung am Emsenbach zwischen den Ortslagen Bad Sulza und Neustedt in der Gemeinde Bad Sulza.
Beantragt wurde ein Plangenehmigungsverfahren, bei dem nach § 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) i.V.m. Anlage 1 Nr. 13.18.2 UVPG i.V.m. Anlage 3 Nr. 2.3 UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls zur Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss, erforderlich ist.
Gemäß § 73 Abs. 5 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) wird darauf hingewiesen, dass:
| 1. | Die Planunterlagen auf Erteilung der Genehmigung, aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegen während der Dienstzeit in der Zeit |
| vom 05.09.2024 bis einschließlich 04.10.2024 |
| in der Stadtverwaltung Bad Sulza, Sachgebiet Bauamt-Liegenschaften, Markt 1 in 99518 Bad Sulza sowie im Landratsamt Weimarer Land, Umweltamt, Bahnhofstraße 28 in 99510 Apolda zur Einsicht aus. |
| Hinweis zur Einsichtnahme: Zum Einsehen der Unterlagen ist ein Termin zu den Dienstzeiten der Behörden telefonisch zu vereinbaren (Bad Sulza, Bauverwaltung: 036461 241 41; Landratsamt Weimarer Land, Umweltamt: 03644 540 187). |
| 2. | Einwendungen gegen das Vorhaben sind bei den unter Punkt 1. genannten Stellen bis zum 18.10.2024 schriftlich zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. |
| 3. | Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 ThürVwVfG sind bei den unter Punkt 1 bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen. |
| 4. | Ein Erörterungstermin kann durchgeführt werden, soweit er auf Grundlage der rechtzeitig und formgerecht erhobenen Einwendungen sachgerecht und erforderlich erscheint. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann. |
| 5. | Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, werden von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind. |
Apolda, den 14.08.2024
Opitz
Leiter Umweltamt