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Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza
Ausgabe 10/2025
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Gemeinde Schmiedehausen

zur Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters am 19. Oktober 2025 in der Gemeinde Schmiedehausen

1.

Am 19. Oktober 2025 findet die Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt.

Anschließend wird das Wahlergebnis ermittelt.

2.

Die Gemeinde Schmiedehausen bildet einen Stimmbezirk.

Der Wahlraum befindet sich im

Gemeindeamt Schmiedehausen, Dorfstraße 21.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten übermittelt worden sind, sind der Stimmbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

3.

Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Stimmbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis - Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis - oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit einem amtlichen Stimmzettel. Jeder Wähler erhält nach Betreten des Wahlraums für die Wahl einen Stimmzettel ausgehändigt.

Die Stimmabgabe erfolgt auf folgende Weise:

Bei der Wahl eines ehrenamtlichen Bürgermeisters findet eine

Verhältniswahl statt, weil zwei Wahlvorschläge zugelassen worden.

Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wähler vergeben ihre Stimme dadurch, dass sie auf dem amtlichen Stimmzettel einen der aufgedruckten Wahlvorschläge kennzeichnen.

4.

Der Wähler begibt sich zur Stimmabgabe in die Wahlzelle, kennzeichnet dort seinen Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass andere Personen die Kennzeichnung nicht erkennen können.

Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlzelle aufhält.

Ein Wähler, der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu legen, kann eine andere Person bestimmen, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will und gibt dies dem Wahlvorstand bekannt. Die Hilfsperson kann auch ein vom Wähler bestimmtes Mitglied des Wahlvorstands sein. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson darf gemeinsam mit dem Wähler die Wahlzelle aufsuchen, wenn dies zur Hilfeleistung erforderlich ist. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl erlangt hat.

5.

Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Der Wahlvorstand ermittelt auch das Ergebnis der Briefwahl.

Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.

6.

Wähler, die einen Wahlschein haben, können durch Briefwahl an der Wahl teilnehmen. Sie müssen ihren Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle so rechtzeitig übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am 19. Oktober 2025 bis 18:00 Uhr dort eingeht. Wahlbriefe können bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle auch abgegeben werden.

7.

Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

8.

Die Ermittlung des Wahlergebnisses wird am Montag, dem 20. Oktober 2025, um 8:00 Uhr in denselben Wahlräumen fortgesetzt, falls sie im Anschluss an die Wahlhandlung nicht beendet werden kann.

Schmiedehausen, den 30. September 2025

gez. Simone Polster

Wahlleiterin

Bereitstellungstag: 01.10.2025