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Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza
Ausgabe 11/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Hauptsatzung Eberstedt

Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), hat der Gemeinderat der Gemeinde Eberstedt in der Sitzung am 19.06.2023 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name

Die Gemeinde führt den Namen „Eberstedt“.

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Gemeindewappen zeigt einen Eber.

(2) Das Dienstsiegel trägt im oberen Halbbogen die Umschrift "Thüringen", im unteren Halbbogen die Umschrift "Gemeinde Eberstedt" und zeigt inmitten das Gemeindewappen.

§ 3

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Gemeinderat sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Gemeinderat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Gemeinderatsbeschlusses der Gemeinde.

(4) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerentscheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4

Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 3 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Gemeinde Eberstedt pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und können in der Sitzung mündlich gestellt werden. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 45 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers wird auf 5 Minuten begrenzt. Es genügt eine mündliche Beantwortung durch den Bürgermeister oder einen Beauftragten. Eine Aussprache oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Umfangreiche Fragen, die nicht unmittelbar in der Sitzung beantwortet werden können, sind schriftlich einzureichen und werden zeitnah schriftlich beantwortet.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Gemeinde, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Bedienstete der Stadt Bad Sulza und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Gemeinde einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 5

Vorsitz im Gemeinderat

Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 6

Bürgermeister

Der Bürgermeister ist ehrenamtlich tätig.

§ 7

Beigeordnete

Der Gemeinderat wählt aus seiner Mitte einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

§ 8

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

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die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

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Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

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Umfragen in Jugendforen oder

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die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.“

§ 9

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Gemeinde und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können besonders geehrt werden.

(2) Personen, die als Mitglieder des Gemeinderates, Ehrenbeamte, insgesamt mindestens 20 Jahre ihr Mandat oder Amt ausgeübt haben, können folgende Ehrenbezeichnungen erhalten:

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Bürgermeister = Ehrenbürgermeister,

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Beigeordneter = Ehrenbeigeordneter,

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Gemeinderatsmitglied = Ehrengemeinderatsmitglied oder

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sonstige Ehrenbeamte = eine die ausgeübte ehrenamtliche Tätigkeit kennzeichnende Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "Ehren-".

Die Ehrenbezeichnung soll sich nach der zuletzt oder überwiegend ausgeübten Funktion richten.

(3) Personen, die durch besondere Leistungen oder in sonstiger vorteilhafter Weise zur Mehrung des Ansehens der Gemeinde beigetragen haben, können besonders geehrt werden. Der Gemeinderat kann dazu spezielle Richtlinien beschließen.

(4) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts und der Ehrenbezeichnung soll in feierlicher Form in einer Sitzung des Gemeinderates unter Aushändigung einer Urkunde vorgenommen werden.

(5) Die Gemeinde kann das Ehrenbürgerrecht und die Ehrenbezeichnung wegen unwürdigen Verhaltens widerrufen.

§ 10

Entschädigungen

(1) Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinde als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 26 € (sechsundzwanzig Euro) sowie ein Sitzungsgeld von 17 € (siebzehn Euro) für die nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates.

(2) Mitglieder des Gemeinderates, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 € (zehn Euro) je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.

Sonstige Mitglieder des Gemeinderates, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10 € (zehn Euro) je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Gemeinderates sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag je eine Entschädigung von 16 € (sechzehn).

(6) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

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der ehrenamtliche Bürgermeister von 660 € (sechshundertsechzig Euro),

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der ehrenamtliche Beigeordnete von 165 € (einhundertfünfundsechzig Euro).

§ 11

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde Eberstedt erfolgt durch Veröffentlichung im gemeinsamen „Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza mit den Ortschaften Auerstedt, Bad Sulza, Eckolstädt, Flurstedt, Gebstedt, Großromstedt, Hermstedt, Kleinromstedt, Ködderitzsch, Kösnitz, Münchengosserstädt, Pfuhlsborn, Rannstedt, Reisdorf, Sonnendorf, Stobra, Wickerstedt und Wormstedt und der erfüllten Gemeinden Eberstedt, Großheringen, Niedertrebra, Obertrebra und Schmiedehausen“.

Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den Verkündungstafeln.

Entsprechende Verkündungstafeln sind aufgestellt bzw. angebracht:

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in Eberstedt, an der Gemeindeverwaltung, Dorfstraße 50,

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in Eberstedt, nahe Vereinshaus, Dorfstraße 40,

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in Eberstedt, nahe Friedhof, Dorfstraße 25 B,

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in Eberstedt, Eberstedt-Ost, Dorfstraße 60.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderates ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den in Absatz 2 aufgelisteten Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen (z.B. Wahlbekanntmachungen) gilt Absatz 1 entsprechend, sofern Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmen. Ist eine fristgerechte Bekanntmachung im Amtsblatt nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung stattdessen durch Anschlag an den in Absatz 2 aufgelisteten Verkündungstafeln.

§ 12

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Gemeinde wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 13

Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 29. Oktober 1999, sowie deren Erste Änderung vom 30. April 2002 und zweite Änderung vom 11. Januar 2022 außer Kraft.

Eberstedt, den 11.10.2023

Hans-Otto Sulze —  - Dienstsiegel -

Bürgermeister