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Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza
Ausgabe 11/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Erste Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Niedertrebra

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) und des § 14 Abs.1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBl. S. 22) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVBl. S. 559) und § 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) vom 27. Januar 2009 (GVBI. S. 39 f), zuletzt geändert durch Artikel 1 Zweite Verordnung vom 15. April 2021 (GVBl. S.233), sowie den § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG), die Jugendordnung der Thüringer Jugendfeuerwehr in der aktuellen Fassung vom 01.03.2014, hat der Gemeinderat der Gemeinde Niedertrebra am 30.07.2024 nachstehende Erste Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung der Gemeinde Niedertrebra beschlossen:

§ 1 Änderungsbestimmungen

Die Feuerwehrsatzung der Gemeinde Niedertrebra vom 03. Juni 2013 (bekannt gemacht im „Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza“ Nr. 6 vom 20. Juni 2013) wird wie folgt geändert:

§ 15 wird wie folgt eingefügt:

§ 15 Hochwasservorsorge und -abwehr

(1) Für die Verbesserung der Hochwasservorsorge und -abwehr gliedert die Gemeinde Niedertrebra den Wasserwehrdienst an den Feuerwehrdienst an. Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren im Allgemeinen (z. B. durch Überschwemmungen, Hochwasser, Eisgang oder anderen Ereignissen), soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist. Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

(2) Die Gemeinde Niedertrebra trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen. Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Gemeinde Niedertrebra obliegt die Aus- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen, nach Absprache mit der ortsansässigen Feuerwehr, dem Wasserwehrdienst der Feuerwehr folgende Aufgaben:

a)

über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege in Zusammenarbeit mit den Ämtern,

b)

Organisation der Warnung betroffener Personen,

c)

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d)

Beobachtung gefährdeter Objekte und bei Bedarf, insbesondere bei und nach Starkregenereignissen, sind die neuralgischen Punkte insbesondere Einläufe, Zuläufe, Durchläufe/ Brücken zu beobachten und im Rahmen der Möglichkeiten des Wasserwehrdienstes zu beräumen bzw. freizulegen,

e)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,

(4) Bei einem gemeinsamen Einsatz der Wasserwehr und der Feuerwehr übernimmt nach § 24 ThürBKG die Einsatzleitung der Feuerwehr die Gesamteinsatzleitung.

§§ 15 und 16 ändert sich in der Reihenfolge wie folgt

§ 15 ist zukünftig § 16

§ 16 ist zukünftig § 17

§ 2 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.08.2024 in Kraft.

Niedertrebra, den 07.08.2024

Jörg Geyer  —  - Dienstsiegel -

Bürgermeister

Rechtssetzungsverfahren nach § 21 ThürKO

o

Gemeinderatsbeschlussnummer:

21/2024

o

Posteingang der Eingangs-

bestätigung der

Rechtsaufsichtsbehörde:

06.08.2024

o

Vorfristige Bekanntmachung

genehmigt:

nein

o

Öffentliche Bekanntmachung

im Amtsblatt

Ausgabetag: 18.10.2024

Jahrgang: 32

Nummer: 11/2024