Titel Logo
Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza
Ausgabe 2/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Informationen zum Widerspruch gegen Datenübermittlungen gem. § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) sowie Antrag auf Errichtung einer Auskunftssperre entsprechend § 51 Abs. 1 BMG in der derzeit gültigen Fassung

Jeder Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Gemäß § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) ist jede betroffene Person einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung darauf hinzuweisen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung wird hiermit nachgekommen.

Gemäß der §§ 36, 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) kann jeder Bürger in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten widersprechen.

Dieser Widerspruch gilt bis zum Widerruf.

Dabei handelt es sich um regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden:

1.

von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

2.

von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige.

Die Meldebehörde darf folgende Daten übermitteln: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige und frühere Anschriften, Auskunftssperren nach § 51 und Sterbedatum.

3.

an Parteien und Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Die Meldebehörde darf folgende Daten übermitteln: Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift

4.

an Mitglieder parlamenmtarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen

Altersjubiläen sind gemäß § 50 Abs. 2 der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag

Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum

Die Meldebehörde darf folgende Daten übermitteln: Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift und Datum und Art des Jubiläums

5.

von Daten an Adressbuchverlage

Die Meldebehörde darf zu allen Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, folgende Daten übermitteln: Vor- und Familienname, Doktorgrad, derzeitige Anschrift.

Personen, die mit einer der genannten gesetzlich vorgesehenen Datenübermittlung nicht einverstanden sind, können dies bei ihrer Meldebehörde erklären. Den erforderlichen Antrag zum Widerspruchsrecht - Übermittlungssperre finden Sie auf unserer Internetseite www.bad-sulza.de