Jeder Betroffene hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen. Gemäß der §§ 36 Abs. 2 und 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz (BMG) ist jede betroffene Person einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung darauf hinzuweisen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung wird hiermit nachgekommen.
Gemäß der §§ 36, 42 und 50 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) kann jeder Bürger in bestimmten Fällen der Übermittlung von Daten widersprechen. Dieser Widerspruch gilt bis zum Widerruf.
Dabei handelt es sich um regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an:
| 1. | das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr |
|
| Für die Übersendung von Informationsmaterial übermittelt die Meldebehörde gemäß des § 58c Abs. 1 Soldatengesetz jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, die im Folgejahr volljährig werden: Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift |
|
| Sie können der Datenübermittlung bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung gemäß §36 Abs. 2 Satz 1 BMG widersprechen. |
| 2. | Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft |
|
| Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, übermittelt die Meldebehörde gemäß § 42 Abs. 2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige und frühere Anschriften, Auskunftssprerren nach § 51 und Sterbedatum. |
|
| Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. |
|
| Der Widerspruch ist bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung einzulegen. |
| 3. | Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen |
|
| Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. |
|
| Die Meldebehörde darf folgende Daten übermitteln: Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift |
|
| Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten. |
|
| Sie können der Datenübermittlung bei der Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung gemäß §50 Abs. 5 BMG widersprechen. |
| 4. | Mandatsträger, Presse und Rundfunk aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen |
|
| Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft über Alters und Ehejubiläen darf die Meldebehörde gemäß §50 Abs. 2 BMG folgende Daten übermitteln: |
|
| Vor- und Familienname, Doktorgrad, Anschrift und Datum und Art des Jubiläums |
|
| Altersjubiläen sind gemäß § 50 Abs. 2 der 70., jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag |
|
| Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum |
|
| Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß §50 Abs. 5 BMG ist bei allen Meldebehörden einzulegen, bei denen die betroffene Person gemeldet ist. Ein Widerspruch bei Ehejubiläen wirkt auch für den anderen Ehegatten. Der Widerspruch kann nur durch beide Ehegatten gemeinsam widerrufen werden. |
| 5. | Adressbuchverlage |
|
| Die Meldebehörde darf zu allen Einwohner, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, folgende Daten übermitteln: Vor- und Familienname, Doktorgrad, derzeitige Anschrift. |
|
| Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden. |
| Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG ist bei allen Meldebehörden einzulegen, bei denen die betroffene Person gemeldet ist. |
|
| Personen, die mit einer der genannten gesetzlich vorgesehenen Datenübermittlung nicht einverstanden sind, können dies bei ihrer Meldebehörde erklären. Bitte benutzen Sie das zu diesem Artikel beigefügte Formular für den Widerspruch einer Datenübermittlung. Den erforderlichen Antrag zum Widerspruchsrecht - Übermittlungssperre finden Sie auch auf unserer Internetseite www.bad-sulza.de |