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Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza
Ausgabe 2/2024
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Erste Satzung z. Änderung der Hauptsatzung vom 8. August 2023

Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung vom 8. August 2023

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), hat der Gemeinderat der Gemeinde Niedertrebra in der Sitzung am 24.01.2024 folgende Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Niedertrebra beschlossen.

§ 1 Änderungsbestimmungen

Die Hauptsatzung der Gemeinde Niedertrebra vom 8. August 2023 (bekannt gemacht im „Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza“ Nr. 8 vom 18.08.2023) wird wie folgt geändert:

§§ 11 Abs. 1 und 12 erhalten folgende Fassung

§ 11 Abs. 1 Entschädigungen

Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinde als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 35,- € (fünfunddreißig Euro) sowie ein Sitzungsgeld von 25,- € (fünfundzwanzig Euro) für die nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates.

Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) vom 6. November 2018 (GVBl. S. 703) in der jeweils geltenden Fassung die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.

§ 12 Öffentliche Bekanntmachungen

(1)

Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde Niedertrebra erfolgt durch Veröffentlichung im gemeinsam herausgegebenen gedruckten „Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza mit den Ortschaften Auerstedt, Bad Sulza, Eckolstädt, Flurstedt, Gebstedt, Großromstedt, Hermstedt, Kleinromstedt, Ködderitzsch, Kösnitz, Münchengosserstädt, Pfuhlsborn, Rannstedt, Reisdorf, Sonnendorf, Stobra, Wickerstedt und Wormstedt und der erfüllten Gemeinden Eberstedt, Großheringen, Niedertrebra, Obertrebra und Schmiedehausen“. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2)

Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den Verkündungstafeln.

Die entsprechenden Verkündungstafeln sind aufgestellt bzw. angebracht:

-

in Niedertrebra, Gemeindehaus in der Dorfstraße 19,

-

in Niedertrebra, Dorfstraße 33,

-

in Niedertrebra, gegenüber dem „Gasthaus Frenkel“,

-

in Niedertrebra, Bushaltestelle an der Kirche,

-

in Niedertrebra, am Haltepunkt der DB (Bahnhof),

-

in Niedertrebra, in Escherode, am Teich,

-

in Darnstedt, am Gebäude - Im Dorfe 6 -.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3)

Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln gemäß § 12 Abs. 2. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.

(4)

Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

(5)

Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) erfolgt, abweichend von der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehenen Form, durch Aushang an den in Absatz 2 aufgelisteten Verkündungstafeln.

Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Niedertrebra, den 01.02.2024

Jörg Geyer  —  - Dienstsiegel -

Bürgermeister

Rechtssetzungsverfahren nach § 21 ThürKO

o

Gemeinderatsbeschlussnummer:

05/2024

o

Posteingang der

Eingangsbestätigung der

Rechtsaufsichtsbehörde:

31.01.2024

o

Vorfristige Bekanntmachung

genehmigt:

ja

o

Öffentliche Bekanntmachung

im Amtsblatt

Ausgabetag:

16.02.2024

Jahrgang:

32

Nummer:

02