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Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza
Ausgabe 3/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Hauptsatzung

Hauptsatzung

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41) zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Oktober 2022 (GVBl. S. 414, 415), hat der Stadtrat der Stadt Bad Sulza in der Sitzung am 9. Februar 2023 folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1

Name

(1) Die Gemeinde führt den Namen Stadt Bad Sulza.

(2) Gemäß § 5 Absatz 2 ThürKO führt die Stadt Bad Sulza die Bezeichnung „Kur- und Weinstadt“ weiter.

§ 2

Wappen, Flagge, Dienstsiegel

(1) Das Wappen und die Flagge der Stadt Bad Sulza werden durch Satzung festgelegt.

(2) Das Dienstsiegel trägt im oberen Halbbogen die Umschrift "Thüringen" im unteren Halbbogen die Umschrift "Stadt Bad Sulza" und zeigt inmitten das Stadtwappen.

§ 3

Gemeindegliederung, Ortsteile

Das Gemeindegebiet der Stadt Bad Sulza gliedert sich in folgende Ortsteile:

Ortsteil Auerstedt,

Ortsteil Bad Sulza,

Ortsteil Eckolstädt,

Ortsteil Flurstedt,

Ortsteil Gebstedt,

Ortsteil Großromstedt,

Ortsteil Hermstedt,

Ortsteil Kleinromstedt,

Ortsteil Ködderitzsch,

Ortsteil Kösnitz,

Ortsteil Münchengosserstädt,

Ortsteil Pfuhlsborn,

Ortsteil Neustedt,

Ortsteil Rannstedt

Ortsteil Reisdorf,

Ortsteil Sonnendorf,

Ortsteil Stobra,

Ortsteil Wickerstedt,

Ortsteil Wormstedt.

Die Ortsteile behalten ihren Namen in Verbindung mit dem Namen der Stadt.

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

§ 4

Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften)

(1) Die folgenden Ortsteile erhalten eine Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO:

Ortsteil Auerstedt, Ortsteil Bad Sulza, Ortsteil Eckolstädt, Ortsteil Flurstedt, Ortsteil Großromstedt, Ortsteil Hermstedt, Ortsteil Kleinromstedt, Ortsteil Ködderitzsch, Ortsteil Kösnitz, Ortsteil Münchengosserstädt, Ortsteil Pfuhlsborn, Ortsteil Rannstedt, Ortsteil Reisdorf, Ortsteil Sonnendorf, Ortsteil Stobra, Ortsteil Wickerstedt und Ortsteil Wormstedt.

Der Ortsteil Gebstedt und der Ortsteil Neustedt erhalten zusammengefasst zu einer Ortschaft mit der Bezeichnung Gebstedt eine gemeinsame Ortschaftsverfassung gemäß § 45a ThürKO.

Die räumliche Abgrenzung der Ortsteile mit Ortschaftsverfassung (Ortschaften) ergibt sich aus der als Anlage beigefügten Karte, die Bestandteil der Hauptsatzung ist.

(2) In den im Absatz 1 aufgeführten Ortschaften werden Ortschaftsbürgermeister und der Ortschaftsrat gewählt.

(3) Der Ortschaftsbürgermeister ist Ehrenbeamter der Gemeinde und wird nach den für die Wahl des ehrenamtlichen Bürgermeisters geltenden Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gewählt.

(4) Der Ortschaftsrat wird ebenfalls für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit des Stadtrates gebildet. Er besteht aus dem Ortschaftsbürgermeister und dem Ortschaftsrat.

Nach § 45a Abs. 3 ThürKO wird die Zahl der Ortschaftsratsmitglieder anhand der Einwohnerzahl der Ortschaft ermittelt.

(5) Die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder erfolgt nach den folgenden Regelungen:

a.

Für das aktive und passive Wahlrecht finden die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes (ThürKWG) und der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend Anwendung, wobei an die Stelle des Begriffs „Gemeinde“ der Begriff „Ortschaft“ tritt.

b.

Jeder Wahlberechtigte hat ausschließlich als Einzelbewerber das Recht, sich zur Wahl schriftlich zu bewerben. Die Bewerbung auf die Wahl zum Mitglied des jeweiligen Ortschaftsrates schließt die Bewerbung für die Wahl zum Ortschaftsbürgermeister nicht aus.

c.

Der Stadtwahlleiter fordert spätestens am 58. Tag vor der Wahl durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Bekanntmachung hat mindestens zu beinhalten, in welcher Form und mit welchem Inhalt Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten eingereicht werden können sowie wo und bis zu welchem Zeitpunkt dies zu erfolgen hat.

d.

Der Stadtwahlleiter vermerkt auf jedem eingereichten Wahlvorschlag Tag und Uhrzeit des Eingangs und bestätigt auf Verlangen den Eingang schriftlich. Zudem prüft er jeden Wahlvorschlag unverzüglich nach dessen Eingang. Stellt er dabei Mängel fest, fordert er den Bewerber unverzüglich auf, diese rechtzeitig zu beseitigen. Die Bewerber haben bis zum 34. Tag vor der Wahl, 18.00 Uhr, die Möglichkeit, Mängel an ihrer Bewerbung zu beseitigen.

e.

Am 33. Tag vor der Wahl prüft der Stadtwahlausschuss in öffentlicher Sitzung die eingereichten Bewerbungen und entscheidet über deren Zulassung zur jeweiligen Wahl. Der § 17 Abs. 4 ThürKWG findet dabei sinngemäß Anwendung.

Gleiches gilt für den § 22 ThürKWO, jedoch mit der Ausnahme, dass die Bewerber zur Sitzung nicht einzeln eingeladen werden müssen.

f.

Für die jeweilige Wahl wird ein Wählerverzeichnis sinngemäß den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung, insbesondere des § 6 ThürKWG sowie §§ 7 bis 11 und 13 bis 16 ThürKWO, aufgestellt, ausgelegt und geführt sowie Wahlscheine erteilt.

g.

Spätestens am 30. Tag vor der Wahl erfolgt die Benachrichtigung der Wahlberechtigten von ihrer Eintragung in das Wählerverzeichnis. Diese erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 2 ThürKWG und des § 12 ThürKWO.

h.

Die als gültig zugelassenen Bewerbungen zur jeweiligen Wahl sind spätestens am 22. Tag vor der Wahl unter der Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsjahres, des Berufes sowie der Anschrift öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Wahlvorschläge jeweils in der Reihenfolge des Tages ihrer Einreichung bei dem Stadtwahlleiter aufzulisten. Werden die Wahlvorschläge am selben Tag eingereicht, erfolgt die Auflistung in alphabetischer Reihenfolge des Nachnamens.

i.

Für die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen gelten die Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und der Thüringer Kommunalwahlordnung, insbesondere § 7 ThürKWG und §§ 13, 14 und 15 ThürKWO, sinngemäß.

j.

Spätestens am 6. Tag vor der Wahl erfolgt die Wahlbekanntmachung durch den Stadtwahlleiter. Die §§ 27 und 38 Abs. 5 Satz 3 ThürKWO gelten dabei sinngemäß.

k.

Der Wähler hat 3 Stimmen. Das Recht der Stimmenhäufung auf einen oder mehrere Bewerber ist dabei ausgeschlossen.

Ist die Anzahl der gültigen Wahlvorschläge kleiner als die Anzahl der jeweils zu wählenden Mitglieder des Ortschaftsrates, findet die Wahl ohne Bindung an die Wahlvorschläge statt. Der Wähler kann dann seine Stimme/n auch dadurch vergeben, dass er auf dem amtlichen Stimmzettel eine oder mehrere wählbare Person/en mit Nachnamen, Vornamen sowie Beruf einträgt.

Auf die Angabe des Berufes kann dabei verzichtet werden, wenn Namensdopplungen ausgeschlossen sind. Anderenfalls dient sie als konkrete Stimmenzuordnung auf die gewählte Person. Ist der Beruf nicht bekannt, kann dafür ein anderes geeignetes Zuordnungskriterium verwendet werden (z.B. Angabe der Anschrift)

l.

Die Stimmzettel sind in Anlehnung der Anlage 11 der ThürKWO zu gestalten.

m.

Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlhandlung gelten die §§ 28 bis 32 und 37 ThürKWO sinngemäß.

n.

Die Ermittlung des Wahlergebnisses erfolgt sinngemäß § 38 ThürKWO, zum Abschluss der Ermittlung der Ergebnisse der an diesem Wahltag stattfindenden Wahlen. Die Zählung der Wähler und der Stimmen wird sinngemäß der §§ 39 und 41 ThürKWO durchgeführt. Die Ermittlung des Briefwahlergebnisses erfolgt durch den Briefwahlvorstand. Des Weiteren finden die §§ 46 und 47 ThürKWO sinngemäß Anwendung.

o.

Die jeweilige Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt in sinngemäßer Anwendung des § 48 ThürKWO. Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welches durch den Stadtwahlleiter während der Sitzung des Stadtwahlausschusses zur Feststellung des Wahlergebnisses zu ziehen ist. Ist die Anzahl der gewählten Personen kleiner als die Hälfte der gemäß § 45a Abs. 3 ThürKO zu wählenden Ortschaftsratsmitglieder, wird durch den Stadtwahlausschuss festgestellt, dass eine Wiederholungswahl stattfindet.

p.

Für die Bekanntmachung des Wahlergebnisses und die Vernichtung der Wahlunterlagen finden die §§ 48 und 50 ThürKWO sinngemäß Anwendung.

q.

Die Gewählten sind nach Feststellung des Wahlergebnisses unverzüglich über ihre Wahl durch den Stadtwahlleiter schriftlich zu benachrichtigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von einer Woche durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Stadtwahlleiter abgelehnt wird. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden.

r.

Nachrücker werden in sinngemäßer Anwendung des § 23 ThürKWO berufen. Sinkt die Zahl der Mitglieder eines Ortschaftsrates unter die Hälfte der nach § 45 Abs.3 ThürKWO zu wählenden Anzahl der Ortschaftsratsmitglieder, findet eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit des Ortschaftsrates statt, sofern diese noch mindestens 6 Monate beträgt.

s.

Eine Wiederholungswahl gemäß Buchstabe o) oder Unterbuchstabe hh) oder eine Neuwahl gemäß Buchstabe r) finden abweichend von Buchstabe c) - i), m) - o) und q) im Rahmen einer Bürgerversammlung der jeweiligen Ortschaften nach folgenden Regelungen statt:

aa.

Die Bürgerversammlung findet spätestens am 90. Tag nach der Bekanntmachung über die Feststellung einer Wiederholungswahl oder nach der Feststellung der Notwendigkeit einer Neuwahl durch den Bürgermeister statt.

bb.

Die Wiederholungs- oder Neuwahl wird vom Bürgermeister geleitet.

cc.

Die Bekanntmachung über die Einberufung der Bürgerversammlung muss mindestens 14 Tage vor ihrem Termin erfolgen. Sie muss neben dem Tag, dem Ort, der Zeit und der Tagesordnung der Sitzung mindestens beinhalten, in welcher Form und mit welchem Inhalt Wahlvorschläge von den Wahlberechtigten eingereicht werden können sowie wo und bis zu welchem Zeitpunkt dies zu erfolgen hat.

dd.

Die Bewerber müssen ihre Kandidatur schriftlich, spätestens bis zum Ablauf des 7. Tages vor der jeweiligen Bürgerversammlung, beim Bürgermeister unter der Angabe des Vor- und Nachnamens, der Anschrift, des Geburtsdatums, des Berufes sowie der Unterschrift des Bewerbers anzeigen.

ee.

Die Buchstaben k) und l) finden sinngemäß Anwendung.

ff.

Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Bewerbern. Wird auch bei der Stichwahl Stimmengleichheit erzielt, entscheidet das Los, welches durch den Bürgermeister zu ziehen ist.

gg.

Die Annahme der Wahl erfolgt unverzüglich durch Erklärung des Gewählten gegenüber dem Bürgermeister. Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden.

hh.

Ist im Ergebnis einer Neuwahl die Anzahl der gewählten Personen kleiner als die Hälfte der gemäß § 45a Abs. 3 ThürKO zu wählenden weiteren Mitglieder des Ortschaftsrates, findet innerhalb von 60 Tagen eine Wiederholungswahl statt, sofern die Amtszeit des Stadtrates noch mindestens 6 Monate beträgt.

(6) Der Ortschaftsrat wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter des Ortschaftsbürgermeisters.

§ 5

Bürgerbegehren, Bürgerentscheid

(1) Die Bürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt die Durchführung eines Bürgerentscheids beantragen (Bürgerbegehren). Nach Zustandekommen des Bürgerbegehrens wird die Angelegenheit den Bürgern zur Entscheidung vorgelegt, sofern der Stadtrat, sich das Anliegen nicht zu Eigen macht.

(2) Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Stadtrat den Bürgern eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Stadt zur Entscheidung vorlegen (Ratsreferendum).

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Bürgerentscheide in Ortschaften entsprechend.

(4) Der erfolgreiche Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Stadtratsbeschlusses der Stadt. In der Ortschaft hat der erfolgreiche Bürgerentscheid die Wirkung eines Beschlusses des Ortschaftsrates.

(5) Das Nähere zur Durchführung von Bürgerbegehren, Bürgerbescheid, Ratsbegehren und Ratsreferendum regelt das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Einwohnerantrag, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid (ThürEBBG) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6

Einwohnerfragestunde und -versammlung

(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Stadtrates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Stadtrates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nicht öffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 3 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Stadt Bad Sulza pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und können in der Sitzung mündlich gestellt werden. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 30 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 45 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers wird auf 5 Minuten begrenzt. Es genügt eine mündliche Beantwortung durch den Bürgermeister oder einen Beauftragten. Eine Aussprache oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Umfangreiche Fragen, die nicht unmittelbar in der Sitzung beantwortet werden können, sind schriftlich oder per Mail (poststelle@bad-sulza.de) einzureichen und werden zeitnah schriftlich oder per Mail beantwortet.

(2) Der Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich eine Einwohnerversammlung ein, um die Einwohner über wichtige Gemeindeangelegenheiten, insbesondere über Planungen und Vorhaben der Stadt, die ihre strukturelle Entwicklung unmittelbar und nachhaltig beeinflussen oder über Angelegenheiten, die mit erheblichen Auswirkungen für eine Vielzahl von Einwohnern verbunden sind, zu unterrichten und diese mit ihnen zu erörtern. Der Bürgermeister lädt spätestens eine Woche vor der Einwohnerversammlung unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung in ortsüblicher Weise öffentlich zur Einwohnerversammlung ein.

(3) Dem Bürgermeister obliegt die Leitung der Einwohnerversammlung. Er hat im Rahmen der Erörterung den Einwohnern in ausreichendem Umfang Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Soweit dies erforderlich ist, kann der Bürgermeister zum Zweck der umfassenden Unterrichtung Bedienstete der Stadt und Sachverständige hinzuziehen.

(4) Die Einwohner können Anfragen in wichtigen Gemeindeangelegenheiten, die nicht von der Tagesordnung der Einwohnerversammlung erfasst sind, bis spätestens zwei Tage vor der Einwohnerversammlung bei der Stadt einreichen. Die Anfragen sollen vom Bürgermeister in der Einwohnerversammlung beantwortet werden. Ausnahmsweise kann der Bürgermeister Anfragen auch innerhalb einer Frist von drei Wochen schriftlich beantworten.

§ 7

Vorsitz im Stadtrat

Den Vorsitz im Stadtrat führt der Bürgermeister, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 8

Bürgermeister

Der Bürgermeister ist hauptamtlich tätig.

§ 9

Beigeordnete

Der Stadtrat wählt aus seiner Mitte einen ehrenamtlichen Beigeordneten.

§ 10

Ausschüsse

(1) Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse hat der Stadtrat dem Stärkeverhältnis der in ihm vertretenen Parteien und Wählergruppen Rechnung zu tragen, soweit Fraktionen bestehen, sind diese der Berechnung zugrunde zu legen. Übersteigt die Zahl der Ausschusssitze die Zahl der Stadtratsmitglieder, so kann jedes Stadtratsmitglied, das im Übrigen keinen Ausschusssitz besetzt, verlangen, in einem Ausschuss mit Rede- und Antragsrecht mitzuwirken. Der Stadtrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit durch Beschluss, welchem Ausschuss dieses Stadtratsmitglied zugewiesen wird.

(2) Die Besetzung von Ausschüssen und sonstigen Gremien erfolgt einheitlich nach dem mathematischen Verhältnisverfahren Hare/Niemeyer.

(3) Bildung, Zusammensetzung und Aufgaben der Ausschüsse regelt im Übrigen die Geschäftsordnung für den Stadtrat.

§ 11

Sitzungen und Entscheidungen in Notlagen

(1) Die Sitzungen des Stadtrats können in Notlagen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum durch eine zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton, insbesondere in Form von Videokonferenzen durchgeführt werden. Eine Notlage besteht, wenn es den Mitgliedern des Stadtrats aufgrund einer außergewöhnlichen Situation nicht möglich ist, persönlich an den Sitzungen des Stadtrats teilzunehmen. Außergewöhnliche Situationen sind insbesondere Katastrophenfälle nach § 34 des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, Pandemien oder Epidemien. Der Bürgermeister stellt eine Notlage nach Satz 2 fest und lädt die Stadtratsmitglieder zu Sitzungen nach Satz 1 ein. Der Stadtrat beschließt in seiner nächsten Sitzung über den Fortbestand der vom Bürgermeister nach Satz 4 festgestellten Notlage. Im Übrigen bleiben die für den Geschäftsgang von Sitzungen des Stadtrats geltenden Regelungen unberührt.

(2) Ist es dem Stadtrat während der vom Bürgermeister nach Absatz 1 Satz 4 festgestellten Notlage nicht möglich, eine Sitzung nach Abs. 1 Satz 1 durchzuführen, kann er die Beschlüsse über Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten Sitzung aufgeschoben werden können, auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Viertels der Mitglieder des Stadtrates im Umlaufverfahren fassen. Für den Antrag auf Durchführung des Umlaufverfahrens, die Stimmabgabe zur Anwendbarkeit des Umlaufverfahrens nach Satz 3 und über die Beschlussvorlagen ist die Textform (§ 126b BGB) ausreichend. Der Beschlussfassung im Umlaufverfahren müssen drei Viertel der Mitglieder des Stadtrats zustimmen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die erforderlichen Mehrheiten in Sitzungen. Ist die Beschlussfassung im Umlaufverfahren abgeschlossen, hat der Bürgermeister die Stadtratsmitglieder unverzüglich über die in diesem Verfahren gefassten Beschlüsse zu unterrichten.

(3) Wahlen und sonstige geheime Abstimmungen im Sinne des § 39 ThürKO dürfen nicht in Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 oder im Umlaufverfahren nach Abs. 2 durchgeführt werden.

(4) Die Stadt hat die technischen Voraussetzungen für Sitzungen nach Abs. 1 S. 1 und das Umlaufverfahren nach Abs. 2 zu schaffen und die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen sicherzustellen. Dazu gehört insbesondere, dass die Stadt ein geeignetes Videokonferenzsystem für die Durchführung von Sitzungen nach Absatz 1 Satz 1 bereitstellt. Die Funktionsfähigkeit der Internetzugänge bei den Mitgliedern des Stadtrats und den sonstigen zu einer Stadtratssitzung zu ladenden Personen ist von den jeweiligen Mitgliedern und sonstigen Teilnehmenden zu gewährleisten.

Das/die für die Teilnahme an einer Sitzung nach Absatz 1 Satz 1 bzw. einem Umlaufverfahren nach Absatz 2 erforderliche/n Endgerät/e (z.B. Tablet, Laptop, Kamera, Mikrofon, …) hat jedes Mitglied des Stadtrates auf eigene Kosten zu beschaffen und die Funktionsfähigkeit (unter anderem durch Wartung, Updates aufspielen etc.) zu gewährleisten.

(5) Diese Regelungen gelten für andere kommunale Gremien entsprechend.

§ 12

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, sollen diese in angemessener Weise beteiligt werden. Die Beteiligung kann insbesondere erfolgen durch

-

die Durchführung von Versammlungen mit Kindern und Jugendlichen entsprechend den Einwohnerversammlungen gem. § 15 Abs. 1 ThürKO,

-

Umfragen bei Kindern und Jugendlichen,

-

Umfragen in Jugendforen oder

-

die Durchführung von Jugendworkshops.

Der Bürgermeister entscheidet in Abhängigkeit der einzelnen Planungen und Vorhaben, in welcher Form und bis zu welchem Alter die Kinder und Jugendlichen beteiligt werden.

§ 13

Ehrenbezeichnungen

(1) Personen, die sich in besonderem Maße um die Stadt und das Wohl ihrer Einwohner verdient gemacht haben, können besonders geehrt werden.

(2) Näheres zur Art der Ehrungen wird durch die Ehrenordnung der Stadt Bad Sulza bestimmt.

§ 14

Entschädigungen

(1) Die Mitglieder des Stadtrats erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Stadtrats und seiner Ausschüsse als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 65 € (fünfundsechzig € Euro) sowie ein Sitzungsgeld von 17 € (siebzehn Euro) für die nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Stadtrats oder eines Ausschusses, in dem sie Mitglied sind. Nimmt ein Mitglied des Stadtrats an einem Tag an mehreren Sitzungen teil, steht ihm gleichwohl für diesen Tag nur ein Sitzungsgeld zu.

(2) Mitglieder des Stadtrats, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls und der notwendigen Auslagen. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 15 € (fünfzehn Euro) je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist.

Sonstige Mitglieder des Stadtrats, die nicht erwerbstätig sind, jedoch einen Mehrpersonenhaushalt von mindestens drei Personen führen, erhalten eine Pauschalentschädigung von 12 € (zwölf Euro) je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag sowie für höchstens acht Stunden pro Tag und auch nur bis 19.00 Uhr gewährt.

(3) Für eine notwendige auswärtige Tätigkeit werden Reisekosten nach dem Thüringer Reisekostengesetz gezahlt.

(4) Für ehrenamtlich Tätige, die nicht Mitglied des Stadtrats sind, gelten die Regelungen hinsichtlich des Sitzungsgeldes, des Verdienstausfalls bzw. der Pauschalentschädigung und der Reisekosten (Abs. 1, 2 und 3) entsprechend.

(5) Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen eine pauschale Entschädigung von 15 € (fünfzehn Euro). Die Beschäftigten der Stadt Bad Sulza haben die Möglichkeit anstatt der finanziellen Entschädigung einen Zeitausgleich zu erhalten. Die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag erhalten eine pauschale Entschädigung von 50 € (fünfzig Euro). Sofern mehrere Wahlen auf einen Wahltag fallen, wird die pauschale Entschädigung je Wahl um 15 € (fünfzehn Euro) erhöht. Die Beschäftigten der Stadt Bad Sulza erhalten anstatt der finanziellen Entschädigung einen Tag Freistellung.

(6) Für die Wahrnehmung besonderer Funktionen und die hierdurch entstehenden höheren Belastungen und Aufwendungen erhalten die Vorsitzenden eines Ausschusses eine zusätzliche monatliche Entschädigung von 50 € (fünfzig Euro).

(7) Der hauptamtliche Bürgermeister erhält gemäß § 2 Abs. 1 ThürDaufwEV eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 229 € (zweihundertneunundzwanzig Euro).

(8) Die ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

-

der ehrenamtliche Beigeordnete  — von 400 €

(vierhundert Euro),

-

der ehrenamtliche Ortschaftsbürgermeister

der Ortschaft Auerstedt  — von 330 €

(dreihundertdreißig Euro),

der Ortschaft Bad Sulza  — von 780 €

(siebenhundertachtzig Euro),

der Ortschaft Eckolstädt —  von 583 €

(fünfhundertdreiundachtzig Euro),

der Ortschaft Flurstedt —  von 330 €

(dreihundertdreißig Euro),

der Ortschaft Gebstedt  — von 330 €

(dreihundertdreißig Euro),

der Ortschaft Großromstedt  — von 330 €

(dreihundertdreißig Euro),

der Ortschaft Hermstedt  — von 330 €

(dreihundertdreißig Euro),

der Ortschaft Kleinromstedt  — von 330 €

(dreihundertdreißig Euro),

der Ortschaft Ködderitzsch  — von 330 €

(dreihundertdreißig Euro),

der Ortschaft Kösnitz  — von 330 €

(dreihundertdreißig Euro),

der Ortschaft Münchengosserstädt  — von 330 €

(dreihundertdreißig Euro),

der Ortschaft Pfuhlsborn  — von 330 €

(dreihundertdreißig Euro),

der Ortschaft Rannstedt  — von 330 €

(dreihundertdreißig Euro),

der Ortschaft Reisdorf  — von 330 €

(dreihundertdreißig Euro),

der Ortschaft Sonnendorf  — von 330 €

(dreihundertdreißig Euro),

der Ortschaft Stobra  — von 330 €

(dreihundertdreißig Euro),

der Ortschaft Wickerstedt  — von 583 €

(fünfhundertdreiundachtzig Euro),

der Ortschaft Wormstedt  — von 583 €

(fünfhundertdreiundachtzig Euro).

Die ehrenamtlichen Vertreter des Ortschaftsbürgermeisters erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung:

für die Ortschaft Auerstedt  — von 75 €

(fünfundsiebzig Euro),

für die Ortschaft Bad Sulza  — von 195 €

(einhundertfünfundneunzig Euro),

der Ortschaft Eckolstädt  — von 100 €

(einhundert Euro),

für die Ortschaft Flurstedt  — von 75 €

(fünfundsiebzig Euro),

für die Ortschaft Gebstedt  — von 75 €

(fünfundsiebzig Euro),

der Ortschaft Großromstedt  — von 75 €

(fünfundsiebzig Euro),

der Ortschaft Hermstedt  — von 75 €

(fünfundsiebzig Euro),

der Ortschaft Kleinromstedt  — von 75 €

(fünfundsiebzig Euro),

für die Ortschaft Ködderitzsch —  von 75 €

(fünfundsiebzig Euro),

der Ortschaft Kösnitz  — von 75 €

(fünfundsiebzig Euro),

der Ortschaft Münchengosserstädt  — von 75 €

(fünfundsiebzig Euro),

der Ortschaft Pfuhlsborn —  von 75 €

(fünfundsiebzig Euro),

der Ortschaft Rannstedt  — von 75 €

(fünfundsiebzig Euro),

für die Ortschaft Reisdorf  — von 75 €

(fünfundsiebzig Euro),

für die Ortschaft Sonnendorf  — von 75 €

(fünfundsiebzig Euro),

für die Ortschaft Stobra  — von 75 €

(fünfundsiebzig Euro),

für die Ortschaft Wickerstedt  — von 100 €

(einhundert Euro),

für die Ortschaft Wormstedt  — von 100 €

(einhundert Euro).

(9) Die Mitglieder des Ortschaftsrats erhalten für ihr ehrenamtliches Mitwirken bei den Beratungen und Entscheidungen des Ortschaftsrats als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 15 € (fünfzehn Euro) sowie ein Sitzungsgeld von 12 € (zwölf Euro) für die nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Ortschaftsrats.

(10) Bestellt der Stadtrat zur Anfertigung der Niederschriften der Stadtratssitzungen einen Schriftführer, so erhält dieser eine Vergütung von 12 € (zwölf Euro) für jede angefangene Stunde der Sitzung oder soll als Beschäftigter der Stadtverwaltung stattdessen einen entsprechenden Freizeitausgleich erhalten.

(11) Bestellt der Ortschaftsrat zur Anfertigung der Niederschriften der Ortschaftsratssitzungen einen Schriftführer, so erhält dieser eine Vergütung von 12 € (zwölf Euro) für jede angefangene Stunde der Sitzung.

(12) Bestellt der Stadtrat zur Führung und Anfertigung einer Ortschronik einen Ortschronisten, so erhält dieser eine monatliche Vergütung von 50 € (fünfzig Euro).

Bestellt der Ortschaftsrat einer Ortschaft zur Führung und Anfertigung einer Ortschaftschronik einen Ortschaftschronisten, so erhält dieser eine monatliche Vergütung von 30 € (dreißig Euro).

§ 15

Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt erfolgt durch Veröffentlichung im gemeinsamen „Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza mit den Ortschaften Auerstedt, Bad Sulza, Eckolstädt, Flurstedt, Gebstedt, Großromstedt, Hermstedt, Kleinromstedt, Ködderitzsch, Kösnitz, Münchengosserstädt, Pfuhlsborn, Rannstedt, Reisdorf, Sonnendorf, Stobra, Wickerstedt und Wormstedt und der erfüllten Gemeinden Eberstedt, Großheringen, Niedertrebra, Obertrebra und Schmiedehausen“. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.

(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, so genügt in dringenden Fällen als öffentliche Bekanntmachung jede andere geeignete Form der Bekanntmachung, die eine ausreichende Unterrichtung der Einwohner gewährleistet.

Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.

(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse des Stadtrates erfolgt auf der Internetseite der Stadt Bad Sulza „www.bad-sulza.de“. Zudem sollen diese Bekanntmachungen auch bis zum Tag nach der jeweiligen Sitzung nachrichtlich an der Verkündungstafel am Verwaltungssitz der Stadt Bad Sulza - Rathaus, Markt 1, 99518 Bad Sulza ausgehängt werden.

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse ist mit dem Ablauf des ersten Tages der Veröffentlichung auf der Internetseite vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung wieder von der Internetseite entfernt werden.

(4) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortschaftsrats erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln der jeweiligen Ortschaft.

Entsprechende Verkündungstafeln sind aufgestellt bzw. angebracht:

Die Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Ortschaftsrats ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden. Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.

(5) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen (z.B. Wahlbekanntmachungen) gilt Absatz 1 entsprechend, sofern Bundes- oder Landesrecht nichts anderes bestimmen.

Ist eine Bekanntmachung in der in Satz 1 festgelegten Form aus zeitlichen Gründen nicht möglich, so erfolgt die Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Bad Sulza unter „www.bad-sulza.de“. Zudem sollen in diesen Fällen die Bekanntmachungen auch bis zum Erreichen des Bekanntmachungszwecks nachrichtlich an der Verkündungstafel am Verwaltungssitz der Stadt Bad Sulza - Rathaus, Markt 1, 99518 Bad Sulza ausgehängt werden.“

§ 16

Haushaltswirtschaft

Die Haushaltswirtschaft der Stadt wird nach den Grundsätzen der Verwaltungsbuchführung geführt.

§ 17

Sprachform, Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Die in dieser Hauptsatzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechtsformen.

(2) Die Hauptsatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung vom 02. März 2020 außer Kraft.

Bad Sulza, den 06.03.2023

Stadt Bad Sulza

gez. Dirk Schütze —  - Dienstsiegel -

Bürgermeister

Rechtssetzungsverfahren nach § 21 ThürKO

o

Stadtratsbeschlussnummer:

329 - XXVIII/2023

o

Posteingang der Eingangsbestätigung

der Rechtsaufsichtsbehörde:

 — 

20.02.2023

o

Vorfristige Bekanntmachung genehmigt:

ja

o

Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt

Ausgabetag:

24.03.2023

Jahrgang:

31

Nummer:

3