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Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza
Ausgabe 3/2023
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Beschlüsse der XXVIII. Sitzung des Stadtrates vom 9. Februar 2023

Die Veröffentlichung erfolgt vorbehaltlich der Bestätigung der Niederschrift dieser Stadtratssitzung durch den Stadtrat.

Öffentliche Sitzung

Beschlussnummer 326 - XXVIII / 2023

Beschluss über die Genehmigung der Niederschrift der XXVI. Sitzung des Stadtrates vom 17.11.2022 - öffentlicher Teil

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt aufgrund des § 42 Absatz 2 der ThürKO die Genehmigung der Niederschrift der XXVI. Stadtratssitzung - öffentlicher Teil vom 17.11.2022

ohne Veränderungen/Ergänzungen

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 327 - XXVIII / 2023

Beschluss über die Genehmigung der Niederschrift der XXVII. Sitzung des Stadtrates vom 01.12.2022 - öffentlicher Teil

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt aufgrund des § 42 Absatz 2 der ThürKO die Genehmigung der Niederschrift der XXVII. Stadtratssitzung - öffentlicher Teil vom 01.12.2022

ohne Veränderungen/Ergänzungen

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 328 - XXVIII / 2023

Beschluss zum Geschäftsordnungsantrag

Änderung der Entschädigung in der im nächsten TOP zu beschließenden Hauptsatzung

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt, dem Antrag des SR-Mitgliedes, Herrn Kirsche, auf Änderung der Entschädigungen in der im nächsten TOP zu beschließenden Hauptsatzung zuzustimmen.

In § 14 Entschädigungen sollen nur Änderungen zur bisherigen Hauptsatzung vorgenommen werden, sofern sich der Mindestsatz zwingend gesetzlich erhöht hat.

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 329 - XXVIII / 2023

Beschluss über die Hauptsatzung der Stadt Bad Sulza

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt die Hauptsatzung der Stadt Bad Sulza ohne Veränderung.

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 330 - XXVIII / 2023

Beschluss über die Beteiligung der Stadt Bad Sulza an der Saale-Unstrut Tourismus GmbH

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt aufgrund des § 71 Absatz 1 Nr. 2 der ThürKO die mittelbare Beteiligung der Stadt Bad Sulza an der Saale-Unstrut Tourismus GmbH.

Begründung:

Um den Anforderungen des Tourismusmanagements gerecht zu werden, haben sich der Saale-Unstrut-Tourismus e.V. und der Thüringer Tourismusverband Jena-Saale-Holzland e.V. zum 01.01.2023 zur Saale-Unstrut Tourismus GmbH zusammengeschlossen. Die Stadt Bad Sulza war bereits seit Gründung Mitglied des Saale-Unstrut-Tourismus e.V..

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 331 - XXVIII / 2023

Beschluss über die Vergabe von zwei Mittleren Löschfahrzeugen (MLF)

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt, auf Grundlage der Angebotsauswertung und Vergabeempfehlung vom 31.01.2023 (siehe Anlage), die Beschaffung von 2 MLF an den Bieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot Brandschutztechnik Görlitz GmbH, Dr.-Kahlbaum-Allee 15, 02826 Görlitz zur geprüften Angebotssumme in Höhe von 671.579,16 € brutto zu vergeben.

Begründung:

Um den Anforderungen des Tourismusmanagements gerecht zu werden, haben sich der Saale-Unstrut-Tourismus e.V. und der Thüringer Tourismusverband Jena-Saale-Holzland e.V. zum 01.01.2023 zur Saale-Unstrut Tourismus GmbH zusammengeschlossen. Die Stadt Bad Sulza war bereits seit Gründung Mitglied des Saale-Unstrut-Tourismus e.V..

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 332 - XXVIII / 2023

Beschluss über die Festsetzung der nördlichen Ortsdurchfahrts-grenze (OD-Grenze) im Zuge der Kreisstraße K 105 in der Ortschaft Wormstedt

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt die Zustimmung zur Festsetzung der nördlichen Ortsdurchfahrtsgrenze (OD-Grenze) im Zuge der Kreisstraße K 105 in der Ortschaft Wormstedt der Stadt Bad Sulza gemäß § 5 Thüringer Straßengesetz zu erteilen.

Die nördlichen OD-Grenze im Zuge der Kreisstraße K 105 wird wie folgt festgelegt:

von Netzknoten

nach Netzknoten

Station (km)

4935012

4935021

0 + 003

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 333 - XXVIII / 2023

Beschluss über die Festsetzung der westliche Ortsdurchfahrts-grenze (OD-Grenze) im Zuge der Kreisstraße K 103 in der Ortschaft Kleinromstedt

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt die Zustimmung zur Festsetzung der westliche Ortsdurchfahrtsgrenze (OD-Grenze) im Zuge der Kreisstraße K 103 in der Ortschaft Kleinromstedt der Stadt Bad Sulza gemäß § 5 Thüringer Straßengesetz zu erteilen.

Die westliche OD-Grenze im Zuge der Kreisstraße K 103 wird wie folgt festgelegt:

von Netzknoten

nach Netzknoten

Station (km)

5035017

5035003

0 + 005

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 334 - XXVIII / 2023

Beschluss zur Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2018 der Stadt Bad Sulza

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt gemäß § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) über die Feststellung der geprüften Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2018.

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 335 - XXVIII / 2023

Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters und des Beigeordneten der Stadt Bad Sulza für das Haushaltsjahr 2018

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt gemäß § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) über die Entlastung des Bürgermeisters und des Beigeordneten für das Haushaltsjahr 2018 nach erfolgter Prüfung der Jahresrechnung 2018 durch das Rechnungsprüfungsamt des Landratsamtes Weimarer Land.

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 336 - XXVIII / 2023

Beschluss zur Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019 der Stadt Bad Sulza

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt gemäß § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) über die Feststellung der geprüften Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2019.

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 337 - XXVIII / 2023

Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters und des Beigeordneten der Stadt Bad Sulza für das Haushaltsjahr 2019

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt gemäß § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) über die Entlastung des Bürgermeisters und des Beigeordneten für das Haushaltsjahr 2019 nach erfolgter Prüfung der Jahresrechnung 2019 durch das Rechnungsprüfungsamt des Landratsamtes Weimarer Land.

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 338 - XXVIII / 2023

Beschluss zur Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2020 der Stadt Bad Sulza

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt gemäß § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) über die Feststellung der geprüften Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2020.

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 339 - XXVIII / 2023

Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters und des Beigeordneten der Stadt Bad Sulza für das Haushaltsjahr 2020

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt gemäß § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) über die Entlastung des Bürgermeisters und des Beigeordneten für das Haushaltsjahr 2020 nach erfolgter Prüfung der Jahresrechnung 2020 durch das Rechnungsprüfungsamt des Landratsamtes Weimarer Land.

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 340 - XXVIII / 2023

Beschluss zur Feststellung der Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021 der Stadt Bad Sulza

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt gemäß § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) über die Feststellung der geprüften Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2021.

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 341 - XXVIII / 2023

Beschluss über die Entlastung des Bürgermeisters und des Beigeordneten der Stadt Bad Sulza für das Haushaltsjahr 2021

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt gemäß § 80 Abs. 3 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) über die Entlastung des Bürgermeisters und des Beigeordneten für das Haushaltsjahr 2021 nach erfolgter Prüfung der Jahresrechnung 2021 durch das Rechnungsprüfungsamt des Landratsamtes Weimarer Land.

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 342 - XXVIII / 2023

Beschluss über die Vergabe von Bauleistungen: Grundhafter Ausbau der Straße „Im Unteren Dorf Nr. 51 - 60“ OT Eckolstädt

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt auf der Grundlage des Vergabevorschlages des Ingenieurbüros Emch+Berger GmbH aus Weimar, die Vergabe zur o.g. Baumaßnahme an die Firma mit dem wirtschaftlichsten Angebot: ITS Ingenieur-, Tief- und Straßenbau Naumburg GmbH, Overwegstraße 36, 06618 Naumburg zur geprüften Angebotssumme (brutto): 279.374,92 € zu vergeben.

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 343 - XXVIII / 2023

Beschluss zur Satzung der Stadt Bad Sulza über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Innenstadt Bad Sulza“

Aufgrund des § 19 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und § 142 Abs. 3 BauGB jeweils in der am Tag der Beschlussfassung geltenden Fassung beschließt der Stadtrat der Stadt Bad Sulza folgende Satzung:

§ 1

Festlegung des Sanierungsgebiets

Im nachfolgend näher beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände vor. Dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert werden. Das insgesamt ca. 25 ha umfassende Gebiet wird hiermit als Sanierungsgebiet förmlich festgelegt und erhält die Bezeichnung „Innenstadt Bad Sulza“.

Das Sanierungsgebiet umfasst alle Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan „Sanierungsgebiet Innenstadt Bad Sulza“ im Maßstab 1:1000 abgegrenzten Fläche. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung und als Anlage beigefügt.

§ 2

Verfahren

Die Sanierungsmaßnahme wird im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 - 156a BauGB ist ausgeschlossen.

§ 3

Inkrafttreten

Die Satzung tritt rückwirkend zum 16. März 1994 in Kraft.

Hinweise:

1.

Der Lageplan mit der Abgrenzung des Sanierungsgebietes „Innenstadt Bad Sulza“ wird in Form der Ersatzbekanntmachung bekannt gemacht. Der hier im „Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza“ für die Sanierungssatzung „Innenstadt Bad Sulza“ beigefügte Lageplan entspricht inhaltlich dem Original-Lageplan. Maßgeblich ist jedoch der ersatzbekanntgemachte Original-Lageplan.

Der Lageplan wird von der Stadt Bad Sulza, Markt 1, im Amt II, Sachgebiet Bau und Liegenschaften, zur kostenlosen Einsicht durch jedermann ausgelegt.

2.

Gemäß § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB wird bei dem Beschluss über die Sanierungssatzung zugleich durch Beschluss die Frist festgelegt, in der die Sanierung durchgeführt werden soll. Die Durchführungsfrist soll bis zum 31.12.2035 laufen. Kann die Sanierung nicht innerhalb dieser Frist durchgeführt werden, kann die Frist durch Beschluss verlängert werden (§ 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB).

3.

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:

1.

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

4.

Gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Wurde eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der einjährigen Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

5.

Gemäß § 144 BauGB unterliegen alle für die Sanierung relevanten tatsächlichen und rechtlichen Vorgänge im Zusammenhang mit Grundstücken der besonderen Genehmigungspflicht. Dies gilt insbesondere für:

die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung oder Beseitigung baulicher Anlagen und wertsteigernde Veränderungen an Grundstücken sowie die Teilung, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken.

Die Genehmigung ist zu beantragen bei:

Stadt Bad Sulza

Amt II Sachgebiet Bau und Liegenschaften

Markt 1, 99518 Bad Sulza

Der Stadt steht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu.

6.

Der Bürgermeister wird beauftragt die Satzung auszufertigen.

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 344 - XXVIII / 2023

Verlängerungsbeschluss zum Sanierungsgebiet „Innenstadt“ Bad Sulza

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt auf Grundlage des § 142 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Verbindung mit § 39 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der zum Zeitpunkt des Beschlusses jeweils aktuellen Fassung die Verlängerung des Durchführungszeitraums der Sanierung für das Sanierungsgebiet „Innenstadt“ bis zum 31.12.2035.

Begründung:

Die Sanierungssatzung der Stadt Bad Sulza für das Sanierungsgebiet „Innenstadt“ tritt mit ihrer Bekanntmachung rückwirkend zum 16.03.1994 in Kraft.

Gemäß § 235 Abs. 4 BauGB sind vor dem 1. Januar 2007 inkraftgesetzte Sanierungssatzungen spätestens zum 31.12.2021 aufzuheben, es sei denn, die Gemeinde hat entsprechend § 142 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt.

Der durch den Stadtrat bereits am 18.11.2021 gefasste Beschluss über die Verlängerung der Durchführungsfrist der Sanierung bezog sich auf die wegen eines Bekanntmachungsfehlers unwirksame Sanierungssatzung, weshalb ein erneuter Beschluss über die Verlängerung der Durchführungsfrist - bezogen auf die rückwirkend inkraftgesetzte Sanierungssatzung - notwendig ist.

Die Verlängerung des Durchführungszeitraums der Sanierung ist ausweislich der aktuellen Fortschreibung (Evaluierung der Sanierungsziele) und des Zwischenverwendungsnachweis vom 19.03.2021 (beides im Bauamt einsehbar) erforderlich, da noch einige für die Sanierung wesentliche Maßnahmen ausstehen, deren Durchführung voraussichtlich erst in 2035 abgeschlossen sein wird. Deshalb ist es zur Erreichung der Ziele und Zwecke der Sanierung erforderlich, die gesetzliche Frist des § 235 Abs. 4 BauGB bis zum 31.12.2035 zu verlängern.

Der Beschluss wurde angenommen.

Beschlussnummer 345 - XXVIII / 2023

Beschluss über die Bezuschussung der Engagierten Landgemeinde Bad Sulza e.V. für das Kalenderjahr 2023

Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt, dem Antrag der Engagierten Landgemeinde Bad Sulza e.V. vom 28. Oktober 2022 auf finanzielle Bezuschussung in Höhe von 2.200 Euro für das Haushaltsjahr 2023 zuzustimmen.

Der Zuschuss wird unter dem Vorbehalt der Projektbewilligung bei der DSEE (Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt) gewährt.

Die Auszahlung der Bezuschussung durch die Stadt Bad Sulza erfolgt nach Vorlage eines Verwendungsnachweises. Eine Evaluierung erfolgt im Oktober 2023 zur Fortführung des Projektes.

Durch die kontinuierliche Bezuschussung der Engagierten Landgemeinde Bad Sulza e.V. ergibt sich kein Rechtsanspruch für die Folgejahre.

Der Beschluss wurde angenommen.

Nichtöffentliche Sitzung

In der nichtöffentlichen Sitzung wurde über diverse Angelegenheiten beraten.

Dirk Schütze

Bürgermeister