1.
In den Ortschaften mit Ortschaftsverfassung
Auerstedt, Bad Sulza, Eckolstädt, Flurstedt, Gebstedt, Großromstedt, Hermstedt, Kleinromstedt, Ködderitzsch, Kösnitz, Münchengosserstädt, Pfuhlsborn, Reisdorf, Sonnendorf, Stobra, Wickerstedt und Wormstedt der Landgemeinde Stadt Bad Sulza wird am 26. Mai 2024 der Ortschaftsrat gewählt.
In den Ortschaften
| • | Auerstedt, Flurstedt, Gebstedt, Großromstedt, Hermstedt, Kleinromstedt, Ködderitzsch, Kösnitz, Münchengosserstädt, Neustedt, Pfuhlsborn, Rannstedt, Reisdorf, Sonnendorf und Stobra sind jeweils 4 Ortschaftsratsmitglieder |
| • | Eckolstädt, Wickerstedt und Wormstedt sind jeweils 6 Ortschaftsratsmitglieder |
| • | Bad Sulza 10 Ortschaftsratsmitglieder |
zu wählen.
Wählbar für das Amt eines Ortschaftsratsmitglieds sind Wahlberechtigte, die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben (§ 12 ThürKWG).
Die Wahlberechtigung ergibt sich aus §§ 1 und 2 ThürKWG. Danach sind Deutsche und Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, wahlberechtigt, wenn sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (§ 2 ThürKWG) und seit mindestens drei Monaten ihren Aufenthalt in der Gemeinde haben; der Aufenthalt in der Gemeinde wird vermutet, wenn die Person in der Gemeinde gemeldet ist. Bei mehreren Wohnungen ist die Hauptwohnung im Sinne des Melderechts maßgebend (§ 1 Abs. 1, § 12 ThürKWG).
Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind neben der Bundesrepublik Deutschland zurzeit:
Königreich Belgien, Republik Bulgarien, Königreich Dänemark, Republik Estland, Republik Finn-land, Französische Republik, Hellenische Republik (Griechenland), Irland, Italienische Repub-lik, Republik Kroatien, Republik Lettland, Republik Litauen, Großherzogtum Luxemburg, Repub-lik Malta, Königreich der Niederlande, Republik Österreich, Republik Polen, Portugiesische Re-publik, Rumänien, Königreich Schweden, Republik Slowenien, Slowakische Repub-lik, Königreich Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Republik Zypern.
Nicht wählbar ist, wer infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder sich zum Zeitpunkt der Wahl wegen einer vorsätzlichen Straftat in Strafhaft oder in Sicherungsverwahrung befindet (§ 12 ThürKWG).
1.1
Für die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder können sich die Wahlberechtigten der jeweiligen Ortschaft als Einzelbewerber zur Wahl stellen. Zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird hiermit aufgefordert.
Die Bewerber müssen sich unter Angabe ihres Nachnamens und Vornamens sowie ihres Geburtsdatums, ihres Berufs und ihrer Anschrift schriftlich bewerben. Jeder Bewerber hat seine Wahlbewerbung zu unterschreiben. Die entsprechenden Vordrucke sind beim Wahlleiter der Stadt Bad Sulza im Rathaus erhältlich und zwingend erforderlich.
2.
Die Wahlbewerbungen dürfen frühestens nach der Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen eingereicht werden. Sie müssen spätestens am 12. April 2024 bis 18.00 Uhr, eingereicht sein. Die Wahlvorschläge sind beim Wahlleiter der Stadt Bad Sulza im Rathaus Bad Sulza,
Markt 1, 99518 Bad Sulza, einzureichen.
Eingereichte Wahlvorschläge können nur bis zum 12. April 2024 bis 18.00 Uhr, zurückgenommen werden.
3.
Der Wähler hat 3 Stimmen. Das Recht der Stimmenhäufung auf eine oder mehrere Bewerber ist dabei ausgeschlossen. Ist die Anzahl der als gültig zugelassenen Wahlvorschläge kleiner als die Anzahl der jeweils zu wählenden weiteren Ortschaftsratsmitglieder oder überhaupt kein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt, d. h. die Wahl wird ohne Bindung an etwaige vorgeschlagene Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf einen Bewerber durchgeführt.
4.
Die eingereichten Wahlvorschläge werden vom Wahlleiter unverzüglich auf Mängel überprüft und die Bewerber aufgefordert, festgestellte Mängel zu beseitigen. Mängel der Wahlbewerbung müssen spätestens bis 22. April 2024, 18.00 Uhr, behoben sein. Bis zum gleichen Zeitpunkt sind auch noch Änderungen der Wahlvorschläge insoweit zulässig, als sie infolge Wegfalls von Bewerbern durch Tod oder nachträglichen Wählbarkeitsverlust veranlasst sind; Personen, die in solchen Fällen aufgestellt werden sollen (Ersatzbewerber), sind in gleicher Weise wie Bewerber zu wählen.
5.
Am 23. April 2024 tritt der Wahlausschuss der Stadt Bad Sulza zusammen und beschließt, ob die eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl der Ortschaftsratsmitglieder für die Ortschaften der Landgemeinde Stadt Bad Sulza zuzulassen sind.
6.
Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils für alle Geschlechter.
Bad Sulza, 26.02.2024
S. Polster
Wahlleiterin
Bereitstellungstag: 26.02.2024