Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), hat der Gemeinderat der Gemeinde Eberstedt in der Sitzung am 23. Januar 2024 folgende Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Eberstedt beschlossen.
§ 1 Änderungsbestimmungen
Die Hauptsatzung der Gemeinde Eberstedt vom 11. Oktober 2023 (bekannt gemacht im „Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza“ Nr. 11 vom 17.11.2023) wird wie folgt geändert:
§§ 10 Abs. 1 und 11 erhalten folgende Fassung
§ 10 Abs. 1 Entschädigungen
Die Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre ehrenamtliche Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen der Gemeinde als Entschädigung einen monatlichen Sockelbetrag von 26 € (sechsundzwanzig Euro) sowie ein Sitzungsgeld von 20 € (neunzehn Euro) für die nachgewiesene Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates.
Die Aufwandsentschädigung nach Absatz 1 ist jährlich zu überprüfen. Übersteigt der Mindestbetrag nach § 2 Abs. 5 der Thüringer Verordnung über die Entschädigung der Gemeinderats-, Stadtrats- und Kreistagsmitglieder (Thüringer Entschädigungsverordnung - ThürEntschVO) vom 6. November 2018 (GVBl. S. 703) in der jeweils geltenden Fassung die festgesetzte Aufwandsentschädigung, ist diese neu festzusetzen.
§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Gemeinde Eberstedt erfolgt durch Veröffentlichung im gemeinsam herausgegebenen gedruckten „Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza mit den Ortschaften Auerstedt, Bad Sulza, Eckolstädt, Flurstedt, Gebstedt, Großromstedt, Hermstedt, Kleinromstedt, Ködderitzsch, Kösnitz, Münchengosserstädt, Pfuhlsborn, Rannstedt, Reisdorf, Sonnendorf, Stobra, Wickerstedt und Wormstedt und der erfüllten Gemeinden Eberstedt, Großheringen, Niedertrebra, Obertrebra und Schmiedehausen“. Auf den Urschriften der Satzungen sind die Form und der Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich zu vermerken.
(2) Kann wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Ereignisse eine Satzung nicht in der durch Absatz 1 festgelegten Form öffentlich bekannt gemacht werden, erfolgt in dringenden Fällen die öffentliche Bekanntmachung der Satzung durch Aushang an den Verkündungstafeln.
Entsprechende Verkündungstafeln sind aufgestellt bzw. angebracht:
| - | in Eberstedt, an der Gemeindeverwaltung, Dorfstraße 50, |
| - | in Eberstedt, nahe Vereinshaus, Dorfstraße 40, |
| - | in Eberstedt, nahe Friedhof, Dorfstraße 25 B, |
| - | in Eberstedt, Eberstedt-Ost, Dorfstraße 60. |
Nach Wegfall des Hinderungsgrundes wird die öffentliche Bekanntmachung der Satzung unverzüglich in der nach Absatz 1 festgelegten Form nachgeholt; auf die Form der Bekanntmachung ist dabei hinzuweisen.
(3) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung von Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen des Gemeinderats erfolgt durch Aushang an den Verkündungstafeln gemäß § 11 Abs. 2. Die Bekanntmachung ist mit dem Ablauf des ersten Tages des Aushangs an den Verkündungstafeln vollendet. Die entsprechenden Bekanntmachungen dürfen jedoch erst am Tag nach der jeweiligen Sitzung abgenommen werden.
(4) Für sonstige gesetzlich erforderliche (öffentliche, amtliche oder ortsübliche) Bekanntmachungen gilt Absatz 1 entsprechend, sofern nicht Bundes- oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.
(5) Die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz (ThürKWG) oder der Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO) erfolgt, abweichend von der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehenen Form, durch Aushang an den in Absatz 2 aufgelisteten Verkündungstafeln.
Auf den bekannt gemachten Schriftstücken sind Ort und Zeit des Aushangs sowie Zeitpunkt der Abnahme unterschriftlich zu bescheinigen.
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Eberstedt, den 31.01.2024
Hans-Otto Sulze 1 - Dienstsiegel -
Bürgermeister