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Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza
Ausgabe 3/2026
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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Hinweise des Ordnungsamtes

Sondernutzung

Gemäß der Sondernutzungssatzung bedarf jeder Gebrauch einer Straße, eines Weges oder von Plätzen über den Gemeingebrauch hinaus der Erlaubnis der Stadt Bad Sulza.

Sondernutzungen sind insbesondere:

1.

Aufgrabungen

2.

Aufstellung von Gerüsten, Bauzäunen, Baucontainern, Baumaschinen

3.

Lagerung von Maschinen und Materialen aller Art

4.

Aufstellung von Tischen, Stühlen, Verkaufsständen

5.

Etwaige Werbeanlagen, auch Plakatierungen

Straßenreinigungssatzung

Gemäß der aktuellen Satzung über die Straßenreinigung der Stadt Bad Sulza sind die Eigentümer aller innerörtlichen Grundstücke dazu verpflichtet, die Reinigung der an das eigene Grundstück angrenzenden öffentlichen Straßen regelmäßig durchzuführen. Dabei sind der Gehweg, die Schrammborde sowie die Fahrbahn bis zur Mitte zu säubern.

Baumschutzsatzung

Etwaige Baumfällungen müssen über unser Formular beantragt werden. Hinweis: nur im Zeitraum von Oktober bis Februar möglich.

Parksituation

Gemäß der aktuellen Straßenverkehrsordnung ist das Halten an engen oder unübersichtlichen Straßenstellen verboten. Als Engstelle ist ein Bereich definiert, in welchem die erforderliche Restfahrbahnbreite von mindestens 3,05 Meter nicht mehr gegeben ist. Genau diese Restbreite ist aber wichtig, dass insbesondere Fahrzeuge der Müllabfuhr/Rettungsdienste eine Straße auch weiterhin befahren können. Dies gilt im Übrigen auch bei ausreichend breiten Straßen für das Abstellen von Fahrzeugen auf beiden Seiten.

Allgemeines u. a. gemäß Ordnungsbehördlicher Verordnung

1.

Abfallbehälter für die Entsorgungsgesellschaft sind frühestens 1. Tag vor der Entsorgung im öffentlichen Verkehrsraums abzustellen und spätestens einen Tag nach der Leerung auf das Hausgrundstück zu verbringen.

2.

Sperrmüll darf sich max. drei Tage im öffentlichen Bereich befinden

3.

Wildes Zelten ist innerhalb bebauter Ortsteile untersagt

4.

Eisflächen aller Gewässer dürfen nur betreten werden, wenn sie durch die Stadtverwaltung freigegeben worden sind.

5.

Es gilt für Hunde innerorts eine Leinenpflicht und das Füttern fremder streunender Katzen ist verboten.

6.

Das Abbrennen von Kleinstfeuern auf privaten Grundstücken ist in zugelassenen Feuerstätten mit einem max. Durchmesser von einem Meter (z. B. Feuerschalen) zulässig.

7.

Oster-, Lager- oder ähnliche offene Brauchtumsfeuer sind grds. nicht erlaubt, auf schriftlichen Antrag erlässt die Stadtverwaltung eine Ausnahmegenehmigung. Karfreitag ist ein stiller Feiertag, an dem keine öffentlichen Vergnügungen, auch keine Oster- und Brauchtumsfeuer stattfinden dürfen.

8.

Öffentliche Veranstaltungen müssen angezeigt werden. Öffentliche Veranstaltungen sind spätestens 7 Tage vor Veranstaltungsbeginn beim Ordnungsamt schriftlich anzuzeigen sind, ansonsten handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Leider kommt es immer noch vor, dass Veranstaltungen öffentlich (gerade auch im Amtsblatt) beworben werden aber nicht bei uns angezeigt werden und wir den Veranstalter dann auf seine Anzeigepflicht hinweisen müssen.

Wir empfehlen grundsätzlich alles 14 Tage vorher schriftlich mit den zur Verfügung gestellten Formularen auf der Homepage per Email zu beantragen.

Ihr Ordnungsamt