Die vom Stadtrat Bad Sulza in der öffentlichen Sitzung am 17.11.2022 (Beschluss Nr. 316-XXVI/2022) als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplanes „Auf dem Walzel“ in Bad Sulza, bestehend aus Planzeichnung (Teil A) und Textlichen Festsetzungen (Teil B) in der Fassung vom 02.11.2022, wurde mit Bescheid des Landratsamtes Weimarer Land vom 30.05.2023, AZ: l/2/Hau-092.01-29.1004.001/23 nach § 10 Abs. 2 BauGB genehmigt.
Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 2. Änderung des Bebauungsplanes nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Jedermann kann die 2. Änderung des Bebauungsplanes mit Begründung auf Dauer in der Stadtverwaltung Bad Sulza, Markt 1, 99518 Bad Sulza während der Dienstzeiten
| Montag | 9 - 12 Uhr |
| Dienstag | 14 - 16 Uhr |
| Mittwoch | - |
| Donnerstag | 9 - 12 Uhr und 14 - 18 Uhr |
| Freitag | 9 - 12 Uhr |
einsehen und über den Inhalt Auskunft erhalten.
Die Unterlagen zur 2. Änderung des Bebauungsplanes sind gemäß § 10a Abs. 2 BauGB auf der Internetseite der Stadt Bad Sulza unter https://www.bad-sulza.de zugänglich gemacht.
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.
Nach § 215 Abs. 1 BauGB werden
| 1. | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| 2. | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und |
| 3. | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs |
unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Sulza unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Ist eine Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) enthalten oder aufgrund der ThürKO erlassen worden ist, zustande gekommen, so ist die Verletzung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO gültiger Fassung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Stadt Bad Sulza unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Wurde eine Verletzung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO gültiger Fassung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Bad Sulza, den