In der o.g. Satzung ist ein Schreibfehler im § 4 unterlaufen, der wie folgt gemäß § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) berichtigt wird:
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 218.000,00 € festgesetzt.
wird berichtigt in:
§ 4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 3.186.500,00 € festgesetzt.