Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBI. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBI. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit den §§ 1, 2 und 5 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), hat der Gemeinderat der Gemeinde Niedertrebra in seiner Sitzung am 25.06.2025 die folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Steuergegenstand
(1) Das Halten eines über vier Monate alten Hundes im Gemeindegebiet der Gemeinde Niedertrebra unterliegt der Besteuerung nach Maßgabe dieser Satzung.
(2) Eine Hundehaltung im Sinne dieser Satzung liegt vor, wenn ein Hund zeitlich nachhaltig einem oder mehreren Menschen - unabhängig davon, ob sich diese zu einer Vereinigung zusammengeschlossen haben oder nicht - zugeordnet ist; auf die zivilrechtliche Form wie auf den Zweck der Zuordnung kommt es nicht an. Zweithund oder jeder weitere Hund im Sinne dieser Satzung ist jeder Hund, der neben einem Ersthund im selben Haushalt gehalten wird.
(3) Kann das Alter eines Hundes nicht nachgewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass der Hund älter als vier Monate ist.
(4) Gefährliche Hunde werden nicht gesondert besteuert.
Als gefährliche Hunde gelten gemäß § 3 Absatz 2 des Thüringer Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren vom 22.06.2011 (GV-Bl. S. 93) Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests im Einzelfall als gefährlich festgestellt werden.
§ 2
Steuerschuldner, Haftung
(1) Steuerschuldner ist der Halter des Hundes. Personen, die sich nicht länger als zwei Monate im Gemeindegebiet der Gemeinde Niedertrebra aufhalten, sind für solche Hunde nicht steuerpflichtig, die sie bei ihrer Ankunft bereits besitzen.
(2) Halten mehrere Personen gemeinsam einen oder mehrere Hunde, so sind sie Gesamtschuldner.
(3) Neben dem Hundehalter haftet der Eigentümer des Hundes für die Steuer gesamtschuldnerisch.
§ 3
Steuermaßstab und Steuersatz
| (1) Der Steuersatz beträgt im Kalenderjahr: | ||
| für jeden Hund | 40,90 €. |
(2) Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, so ist der Steuersatz gemäß § 7anteilig für jeden angefangenen Monat zu ermitteln. Die Monatssteuer beträgt 1/12 der Jahressteuer.
(3) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 4 gewährt wird, werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht angesetzt.
(4) Hunde, für die die Steuer nach § 5 ermäßigt wird, gelten steuerlich als Hunde nach Absatz 1.
§ 4
Steuerbefreiung
Steuerbefreiung wird auf schriftlichen Antrag gewährt für:
(1) Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen oder Gebrauchshunde, die zur Ausübung eines Gewerbes (z.B. Schausteller, Schäfer, Bewachungsdienst etc.) erforderlich sind,
(2) Hunde des Deutschen Roten Kreuzes, des Arbeiter-Samariterbundes, des Malteser-Hilfsdienstes, der Johanniter-Unfallhilfe und des Technischen Hilfswerks, die ausschließlich der Durchführung der diesen Organisationen obliegenden Aufgaben dienen,
(3) Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und welche ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, tauber oder sonst hilfloser Personen dienen. Dies ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit den entsprechenden Merkzeichen (B, G, aG, H, Bl oder Gl) nachzuweisen,
(4) Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst zur Verfügung stehen oder danach auf Grund alters- oder krankheitsbedingter Aussonderung in Pflege gehalten werden,
(5) Hunde, die aus Gründen des Tierschutzes vorübergehend in tierschutzgesetzlich genehmigten Tierasylen, in gewerblichen Tierhandlungen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind.
§ 5
Steuerermäßigungen
Die Steuer wird auf schriftlichen Antrag um die Hälfte der in § 3 Abs. 1 benannten Sätze ermäßigt für:
(1) Ersthunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die zur Bewachung von Grundstücken oder Gebäuden, welche von dem nächsten bewohnten Gebäude mehr als 300 Meter (kürzeste Wegstrecke von den Grundstücksgrenzen) entfernt liegen, erforderlich sind,
(2) Ersthunde, die von Forstbediensteten, Berufsjägern oder Inhabern eines Jagdscheins ausschließlich oder überwiegend zur Ausübung der Jagd oder des Jagd- oder Forstschutzes gehalten werden. Für Hunde, die zur Ausübung der Jagd gehalten werden, tritt die Steuerermäßigung nur ein, wenn sie die jagdrechtlich normierte Brauchbarkeitsprüfung oder gleichgestellte Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben.
(3) Ersthunde, die nachweislich aus einer vertragsgebundenen Tierauffangstation bezogen oder durch diese vermittelt wurden, für den Zeitraum von einem Jahr ab Übernahmefolgemonat aus der Tierauffangstation,
(4) Hunde, die nicht unter den Tatbestand der gefährlichen Hunde fallen und die zu Zuchtzwecken gehalten werden, mit mindestens einem rassereinen Hund im zuchtfähigen Alter und deren Halter im Besitz der besonderen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a Tierschutzgesetz sind.
§ 6
Allgemeine Bestimmungen für die Steuerbefreiung
und die Steuerermäßigung
(1) Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung und die Steuerermäßigung ist, dass der Hund nach Art und Größe für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet ist.
(2) Der Antrag auf die Steuervergünstigung ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Voraussetzungen schriftlich an die Stadtverwaltung Bad Sulza als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Niedertrebra zu stellen. Dazu sind der Stadtverwaltung Bad Sulza als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Niedertrebra die entsprechenden Nachweise und Unterlagen vorzulegen.
(3) Eine Steuerbefreiung und Steuerermäßigung kann mit einer Befristung, mit Bedingungen und unter Auflagen gewährt werden. Sie gilt nur für die Steuerschuldner, die sie beantragt und bewilligt bekommen haben.
(4) Die Steuervergünstigung wird mit dem auf den Eintritt der Voraussetzungen folgenden Monat wirksam. Bei verspäteter Antragsstellung wird die Steuervergünstigung erst mit dem auf den Antrag folgenden Monat wirksam.
(5) Die Steuervergünstigung endet mit Ablauf des Monats in dem die Voraussetzungen letztmalig vorlagen.
§ 7
Beginn und Ende der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem der Hund aufgenommen worden ist, frühestens mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er vier Monate alt wird.
(2) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem der Hund veräußert oder sonst abgeschafft wird, abhandenkommt oder verendet. Über den Zeitpunkt ist ein geeigneter Nachweis zu erbringen. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist das Datum der Abmeldung maßgeblich.
(3) Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Gemeinde beginnt die Steuerpflicht mit dem Ersten des auf den Zuzug folgenden Monats. Bei Wegzug eines Hundehalters aus dem Gemeindegebiet endet die Steuerpflicht mit dem Ablauf des Monats, in den der Wegzug fällt.
(4) Die Hundesteuer wird als Jahressteuer erhoben. Das Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8
Festsetzung und Fälligkeit der Steuer
(1) Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht während des Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres mit Steuerbescheid festgesetzt.
(2) Die Steuer wird zum 1. Juli in einem Jahresbetrag fällig.
Die Steuer kann auf Antrag in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15. Februar, 15, Mai, 15. August und 15. November entrichtet werden. Der Antrag ist bei der Anmeldung des Hundes oder danach spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Jahres zu stellen.
(3) Beginnt die Steuerpflicht im Lauf eines Kalenderjahres, so ist die Steuer für das betreffende Jahr einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides fällig.
(4) Der Steuerbescheid gilt gemäß § 3 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) auch für alle Folgejahre, solange keine Neufestsetzung auf Grund geänderter Besteuerungsgrundlagen durch die Stadt Bad Sulza als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Niedertrebra auf Antrag des Steuerschuldners erfolgt. In den Folgejahren ist die Steuer gemäß Absatz 2 zu entrichten.
§ 9
Billigkeitsmaßnahmen
Die Stadt Bad Sulza als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Niedertrebra kann in begründeten Einzelfällen die Steuer auf Antrag erlassen oder ermäßigen, wenn ihre Einziehung nach Lage des Einzelfalles unbillig wäre.
§ 10
Anzeigepflichten
(1) Wer einen über vier Monate alten Hund im Gemeindegebiet der Gemeinde Niedertrebra hält, sich anschafft oder mit einem solchen Hund zuzieht, hat ihn innerhalb von zwei Wochen bei der Stadtverwaltung Bad Sulza als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Niedertrebra mit den notwendigen Angaben schriftlich anzumelden.
Gilt der Hund als gefährlich im Sinne des § 1 Absatz 4 ist dies bei der Anmeldung anzugeben.
(2) Der Steuerschuldner nach § 2 hat den Hund unverzüglich bei der Stadtverwaltung Bad Sulza als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Niedertrebra abzumelden, wenn er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, wenn der Hund eingegangen ist oder wenn der Halter aus dem Gemeindegebiet weggezogen ist.
(3) Fallen die Voraussetzungen für Steuerbefreiung oder -ermäßigung nach § 4 oder § 5 weg, so ist dies innerhalb von zwei Wochen nach dem Wegfall der Stadtverwaltung Bad Sulza als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Niedertrebra anzuzeigen.
§ 11
Sicherung und Überwachung der Steuer
(1) Die Stadtverwaltung Bad Sulza als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Niedertrebra übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Die Hundesteuermarke ist in geeigneter Weise (z.B. am Halsband) am Hund zu befestigen, sobald dieser die Wohnung oder den umfriedeten Grundbesitz des Hundehalters verlässt. Die Hundesteuermarke ist mit der Abmeldung an die Stadtverwaltung Bad Sulza als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Niedertrebra zurückzugeben.
(2) Der Hundehalter ist verpflichtet, den Beauftragten der Stadtverwaltung Bad Sulza als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Niedertrebra die gültige Hundesteuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.
(3) Bei Verlust der gültigen Hundesteuermarke wird dem Hundehalter auf Antrag eine neue Hundesteuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt.
(4) Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber sind auf Anfrage zur Mitteilung über die Person der Steuerpflichtigen und zur Mitteilung aller für die Steuererhebung erforderlichen Tatbestände verpflichtet (§ 15 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ThürKAG in Verbindung mit § 93 Abgabenordnung). Zur wahrheitsgemäßen Auskunftserteilung ist auch der Hundehalter verpflichtet.
(5) Die Gemeinde kann Hundebestandsaufnahmen durchführen oder durchführen lassen. Hierbei sind die Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer und Wohnungsgeber zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der ihnen von der Stadtverwaltung Bad Sulza als erfüllende Gemeinde für die Gemeinde Niedertrebra übersandten Nachweisungen innerhalb der vorgeschriebenen Fristen verpflichtet. Vom Ausfüllen der Nachweisungen werden die Verpflichtungen nach § 10 nicht berührt.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Satz 1 Nummer 2 ThürKAG in seiner jeweils gültigen Fassung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| a) | als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 3 den Wegfall der Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, |
| b) | als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 1 einen Hund nicht oder nicht rechtzeitig anmeldet, |
| c) | als Hundehalter entgegen § 10 Absatz 1, Satz 2, bei der Anmeldung des Hundes nicht angibt, dass dieser als gefährlich im Sinne des § 1 Absatz 4 gilt, |
| d) | als Hundehalter entgegen § 11 Absatz 1 einen Hund außerhalb seiner Wohnung oder seines umfriedeten Grundbesitzes ohne sichtbar befestigte gültige Steuermarke sich aufhalten lässt, |
| e) | als Hundehalter entgegen § 11 Absatz 2 die Hundesteuermarke auf Verlangen eines Beauftragten der Stadtverwaltung Bad Sulza nicht vorzeigt, |
| f) | als Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungsgeber oder als Hundehalter entgegen § 11 Absatz 4 nicht wahrheitsgemäß Auskunft erteilt, |
| g) | als Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer oder Wohnungsgeber entgegen § 11 Absatz 5 die von der Stadtverwaltung Bad Sulza übersandten Nachweisungen nicht wahrheitsgemäß oder nicht fristgemäß ausfüllt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann auf Grundlage des § 18 ThürKAG nach dieser Bestimmung mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Niedertrebra vom 04.01.1999 außer Kraft:
Niedertrebra, den 04.07.2025
Jörg Geyer — - Dienstsiegel -
Bürgermeister
Rechtssetzungsverfahren:
| • | Gemeinderatsbeschlussnummer: 24/2025 | |
| • | Posteingang der Eingangsbestätigung | |
| der Rechtsaufsichtsbehörde: 02.07.2025 | |
| • | Vorfristige Bekanntmachung genehmigt: ja | |
| • | Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt: | |
| Ausgabetag: | 18.07.2025 |
| Jahrgang: | 2025 |
| Nummer: | 07 |