Auszug aus dem Amtlichen Liegenschaftskataster - unmaßstäblich
Beschluss Nr. 170-15/2026
Beratungsgegenstand:
Geschäftsordnungsantrag - Änderung der Tagesordnung
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt, dem Antrag des Bürgermeisters auf Änderung der Tagesordnung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsordnung für den Stadtrat und die Ausschüsse der Stadt Bad Sulza zuzustimmen.
Die Tagesordnung wird um folgenden Tagesordnungspunkt im öffentlichen Teil erweitert:
Aus dem TOP: Erneute Antragstellung zur Prädikatisierung der Stadt Bad Sulza mit den Ortschaften Bad Sulza und Auerstedt als „Sole-Heilbad“ werden zwei separate neue Tagesordnungspunkte
TOP 15: Erneute Antragstellung zur Prädikatisierung der Stadt Bad Sulza - Ortschaft Bad Sulza als „Sole-Heilbad“
TOP 16: Erstmalige Antragstellung zur Prädikatisierung der Stadt Bad Sulza - Ortschaft Auerstedt als „Sole-Heilbad“
Alle folgenden Tagesordnungspunkte verschieben sich entsprechend.
Abstimmung: Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
Beschluss Nr. 171-15/2026
Beratungsgegenstand:
Beschlussvorlage: Genehmigung der Niederschrift der 14. Sitzung vom 07.05.2026, öffentlicher Teil
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt aufgrund des § 42 Abs. 2 ThürKO die Genehmigung der Niederschrift der 14. Sitzung des Stadtrates vom 07.05.2026 -öffentlicher Teil ohne Änderung.
Abstimmung: Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
Beschluss Nr. 172-15/2026
Beratungsgegenstand:
Beschlussvorlage: Besetzung des Bau- und Vergabeausschusses (Nachrücker)
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 ThürKO die Besetzung des Bau- und Vergabeausschusses durch nachfolgendes Stadtratsmitglied als Stellvertreter
| - | auf Vorschlag - Wählergruppe Feuerwehren Bad Sulza |
| Mitglied | Stellvertreter |
| Falko Herrmann | Tobias Hofrichter |
Begründung:
Der Stellvertreter von Herrn Falko Herrmann, Herr Enrico Bisch ist aus dem Stadtrat ausgeschieden, daher ist die Nachbesetzung eines Stellvertreters notwendig.
Abstimmung: Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
Beschluss Nr. 173-15/2026
Beratungsgegenstand:
Beschlussvorlage: Besetzung des Ausschusses für Kurort- und Ortschaftsentwicklung (Nachrücker)
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 ThürKO die Besetzung des Bau- und Vergabeausschusses durch nachfolgendes Stadtratsmitglied als Stellvertreter
| - | auf Vorschlag - Wählergruppe Feuerwehren Bad Sulza |
| Mitglied | Stellvertreter |
| Dr. Matthias Starrach | Tobias Hofrichter |
Begründung:
Der Stellvertreter von Herrn Dr. Matthias Starrach, Herr Enrico Bisch ist aus dem Stadtrat ausgeschieden, daher ist die Nachbesetzung eines Stellvertreters notwendig.
Abstimmung: Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
Beschluss Nr. 174-15/2026
Beratungsgegenstand:
Beschlussvorlage: Feuerwehrsatzung
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt die Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Sulza ohne Veränderungen.
Die Feuerwehrsatzung ist Bestandteil dieses Beschlusses.
Abstimmung: Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
Beschluss Nr. 175-15/2026
Beratungsgegenstand:
Beschlussvorlage: Abwägungsbeschluss zur Außenbereichssatzung "Am Gradierwerk" in Bad Sulza
Außenbereichssatzung "Am Gradierwerk" gemäß § 35 Abs. 6 BauGB
hier: Abwägung der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Bürgerbeteiligung
Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, § 4 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB
| 1. | Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza hat in öffentlicher Sitzung am 04.07.2024 den 2. Entwurf der Außenbereichssatzung gebilligt und beschlossen, diesen nach § 4a Abs. 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB erneut zu veröffentlichen. Für den Planbereich ist der Satzungsentwurf vom Mai 2024 maßgebend. | ||
| 2. | Die in den Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4a Abs. 3 BauGB enthaltenen Anregungen hat der Stadtrat entsprechend Anlage 1 geprüft und beschlossen. | ||
| a) | berücksichtigt wurden Anregungen und Hinweise von (siehe Anlage 1): | |
|
| - | Thüringer Landesverwaltungsamt Weimar, Ref. 340 Trägerbeteiligung, Jorge-Semprún-Platz 4, 99423 WEIMAR |
|
| - | Landratsamt Weimarer Land, Bauamt/Kreisverwaltung, Bahnhofstr. 28, 99510 APOLDA |
|
| - | Thüringer Forstamt Bad Berka, Ilmstr. 1, 99438 BAD BERKA |
|
| - | Thüringer Landesamt für Bergbau, Umwelt und Naturschutz, Carl.-August-Allee 8 - 10, 99423 WEIMAR |
| b) | ohne Anregungen sind keine Stellungnahmen eingegangen. | |
| c) | Folgende Träger öffentlicher. Belange wurden beteiligt, haben sich jedoch bis zum heutigen Tag nicht geäußert: | |
|
| - | keine |
| d) | Während der öffentlichen Auslegung wurden Anregungen/Bedenken/Hinweise durch 2 Bürger vorgebracht. | |
| 3. | Der Bürgermeister wird beauftragt, die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die im Rahmen des Verfahrens Anregungen geäußert haben, vom Ergebnis dieses Beschlusses in Kenntnis zu setzen. | ||
| 4. | Die abgewogenen Anregungen sind der Genehmigungsakte der Außenbereichssatzung mit einer Stellungnahme beizufügen. | ||
| 5. | Das Abwägungsprotokoll (Anlage 1) ist Bestandteil des Abwägungsbeschlusses. | ||
| 6. | Die Ergebnisse der Abwägung vom 04.07.2024 (1. Entwurf) sind Bestandteil des Abwägungsbeschlusses und als Anlage 2 enthalten. | ||
Abstimmung: Dem Beschluss wurde zugestimmt.
Beschluss Nr. 176-15/2026
Beratungsgegenstand:
Beschlussvorlage: Satzungsbeschluss Außenbereichssatzung "Am Gradierwerk"
Außenbereichssatzung gem. § 35 Abs. 6 BauGB - Stadt Bad Sulza
hier: Satzungsbeschluss zur Außenbereichssatzung "Am Gradierwerk"
| 1. | Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt die in der Anlage beigefügte Außenbereichssatzung „Am Gradierwerk“ in der Fassung vom Juni 2026 gemäß §10 BauGB als Satzung. Die Begründung wird gebilligt. |
| 2. | Der Geltungsbereich der Außenbereichssatzung umfasst folgende Flurstücke der Flur 13 der Gemarkung Bad Sulza (siehe Lageplan): |
| vollständig: 1852/3; 1854/3; 1854/6; 1854/7; 1854/8 |
| teilweise: 1852/4; 1852/1; 1854/1; 1855; 1856 und 1857 |
| 3. | Der Bürgermeister wird beauftragt die Außenbereichssatzung "Am Gradierwerk“ gemäß § 21 (3) ThürKO bei der Verwaltungsbehörde zur Anzeige einzureichen. |
| 4. | Die Außenbereichssatzung ist alsdann ortsüblich bekannt zu machen, dabei ist anzugeben, wo die Satzung mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. |
| 5. | Diese Außenbereichssatzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft (§ 10 Abs. 3 BauGB). |
Begründung:
Ziel der Satzung ist die Gewährleistung der geordneten städtebaulichen Entwicklung im Bereich „Am Gradierwerk“ unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse. Innerhalb des Satzungsgebietes existieren geringfügige Verdichtungsmöglichkeiten. Geringfügige Erweiterungen und Um- bzw. Ersatzbauten sollen ermöglicht werden. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass durch eine Maßvolle Nutzung das Ortsbild nicht maßlos überlastet wird. Mit Rechtswirksamkeit der Satzung sollen für Wohnbebauung im räumlichen Geltungsbereich der Satzung erleichterte Zulässigkeitsvoraussetzungen geschaffen werden, d.h. der öffentliche Belang „Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung“ soll dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden können.
Lageplan: Geltungsbereich der Außenbereichssatzung
Abstimmung: Dem Beschluss wurde zugestimmt.
Beschluss Nr. 177-15/2026
Beratungsgegenstand:
Beschlussvorlage: Vergabe von Bauleistungen - Asphaltstraßensanierung in Dünnschicht-Kaltbauweise für die Ortsverbindungsstraße Kösnitz-Wormstedt (1,5 km) und die Ortsverbindungsstraße Stobra-Kösnitz (2,7 km)
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt, auf der Grundlage der Vergabeempfehlung des Bauamts der Stadt Bad Sulza, die Vergabe zur o.g. Baumaßnahme an die Firma mit dem wirtschaftlichsten Angebot:
| POSSEHL Spezialbau GmbH & Co. KG |
| Zschockestraße 1 |
| 67657 Kaiserslautern |
|
|
geprüfte Angebotssumme (brutto): 216.760,64 €
zu vergeben.
Anlage: Vergabeempfehlung des Bauamts Stadt Bad Sulza
Abstimmung: Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
Beschluss Nr. 178-15/2026
Beratungsgegenstand:
Beschlussvorlage: Aufstellungsbeschluss zum "Solar- und Batteriepark Auerstedt"
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans für das Vorhaben,,Solar- und Batteriepark Auerstedt“
hier: Aufstellungsbeschluss "Solar- und Batteriepark Auerstedt"
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt die Aufstellung eines Bebauungsplans gemäß § 12 (2) Baugesetzbuch (BauGB) in der Gemarkung Auerstedt auf folgenden Flurstücken:
| Flur 1: | Flurstücke 18/20, 18/23 - 18/58, 19 |
| Flur 2: | Flurstücke 36/1, 37, 38/1, 38/2, 39/1, 40/1, 40/2, 41 |
Auf den genannten Flurstücken (siehe auch Anlage 1) soll auf eine Fläche von etwa 47 Hektar eine Photovoltaik-Freiflächenanlage mit Großspeichern errichtet werden.
Vorhabenträger:
Solar- und Batteriepark Auerstedt UG, Dorfstraße 37, 07778 Hainichen, vertreten durch die Gesellschafter Hubert Werner, Marcus Wickler, Sven-Carsten Wedding sowie eines atypischen Gesellschafters als stiller Teilhaber. Der Vorhabenträger ist Kostenträger für die Planung und Erschließung.
Beschreibung des Vorhabens:
Geplant ist die Errichtung eines Solarparks (Photovoltaik-Freiflächenanlage) in Verbindung mit Großspeichern. Es handelt sich dabei um eine großtechnische Solaranlage, die Sonnenlicht ebenerdig auf freiem Feld in elektrischen Strom umwandelt. Die Energie wird ggf. durch die gekoppelten Großspeicher gepuffert und der so gespeicherte Strom bei Bedarf wieder abgegeben. Die Kombination beider Systeme als Hybridkraftwerk sorgt für eine stabile und planbare Stromversorgung.
Die für die Umsetzung des Vorhabens in Rede stehenden Flurstücke mit einer Gesamtgröße von 471.360 m² befinden sich in den Fluren 1 und 2 der Gemarkung Auerstedt an der Landesgrenze zwischen Thüringen und Sachsen-Anhalt und sind in der beigefügten Übersicht (siehe Anlage 1) dargestellt. Der derzeitige Nutzer und überwiegende Eigentümer des Areals, die Agrargenossenschaft Rannstedt, schätzt die Qualität der Ackerfläche auf Basis der Ertragsmesszahlen als unterdurchschnittlich ein.
Begründung des Antrags:
Die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist erforderlich, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für das oben genannte Bauvorhaben und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen zu schaffen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan ermöglicht eine maßgeschneiderte Festlegung der Art und des Maßes der baulichen Nutzung sowie der bebaubaren Grundstücksflächen, die auf das spezifische Vorhaben abgestimmt sind.
Die Solar- und Batteriepark Auerstedt UG -im weiteren Text Vorhabenträger genannt- ist Eigentümer oder im erforderlichen Umfang Verfügungsberechtigter der aufgeführten Grundstücke. Die Eigentümer der jeweiligen Flurstücke stellen einen Eigentumserwerb oder die erforderlichen Verfügungsbefugnisse über die Grundstücke, zum Zwecke der Umsetzung des Vorhabens, in Aussicht. Entsprechende Nachweise können nachgereicht werden.
Der Vorhabenträger ist bereit, sich zur Durchführung des Vorhabens und der Erschließungsmaßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist, sowie zur vollständigen Tragung der Planungs- und Erschließungskosten in einem Durchführungsvertrag zu verpflichten.
Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass die Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens eine Ermessensentscheidung der Gemeinde darstellt, auf die kein Anspruch besteht. Ihm ist bekannt, dass aus der Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens kein Anspruch auf Erlass des Bebauungsplanes ableitbar ist. Vergebliche Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass das Bebauungsplanverfahren im Rahmen des Planungsermessens der Gemeinde oder aus sonstigen dem Bebauungsplanverfahren zuzurechnenden Gründen aufgegeben wird, liegen in der Risikosphäre des Vorhabenträgers.
Dem Vorhabenträger ist bekannt, dass die Gemeinde das Recht hat, den Bebauungsplan aufzuheben, wenn der Vorhaben- und Erschließungsplan nicht innerhalb der vereinbarten Frist durchgeführt wird. Im Fall der Aufhebung des Bebauungsplanes können Ansprüche gegen die Gemeinde nicht geltend gemacht werden.
Auf die Empfehlungen aus dem Beschluss des Ortschaftsrates Auerstedt vom 03.06.2026 wird verwiesen (siehe Anlage 2). Die dort genannten Bedingungen sollen zwingend berücksichtigt werden.
Der Aufstellungsbeschluss wird entsprechend § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Anlage 1 - Definition des Geltungsbereichs
Abstimmung: Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
Beschluss Nr. 179-15/2026
Beratungsgegenstand:
Beschlussvorlage: Erneute Antragstellung zur Prädikatisierung der Stadt Bad Sulza - Ortschaft Bad Sulza als "Sole-Heilbad"
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt die erneute Antragstellung beim Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und ländlichen Raum zur Fortführung des Prädikates „Sole-Heilbad“ für die Ortschaft Bad Sulza entsprechend der Begriffsbestimmungen/Qualitätsstandards für Heilbäder und Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte - einschließlich der Prädikatisierungsvoraussetzungen - sowie für Heilbrunnen und Heilquellen (14. Auflage vom 04.11.2023) des Deutschen Heilbäderverbandes e.V. und des Deutschen Tourismusverbands.
Begründung:
Die Stadt Bad Sulza wurde mit Bescheid vom 25.02.2017 als Sole-Heilbad staatlich anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 25.02.2027, sofern nicht gemäß Thüringer Kurortgesetz (ThürKOG § 3 Abs. 3 vom 28.10.2013) ein Antrag auf erneute Anerkennung gestellt wird. Im Rahmen des Antragsverfahrens ist durch den Stadtrat ein Beschluss mit dem angestrebten Prädikat zu fassen.
Abstimmung: Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
Beschluss Nr. 180-15/2026
Beratungsgegenstand:
Beschlussvorlage: Erstmalige Antragstellung zur Prädikatisierung der Stadt Bad Sulza - Ortschaft Auerstedt als "Sole-Heilbad"
Der Stadtrat der Stadt Bad Sulza beschließt die erstmalige Antragstellung beim Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Landwirtschaft und ländlichen Raum zur Prädikates „Sole-Heilbad“ für die Ortschaft Auerstedt entsprechend der Begriffsbestimmungen/Qualitätsstandards für Heilbäder und Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte - einschließlich der Prädikatisierungsvoraussetzungen - sowie für Heilbrunnen und Heilquellen (14. Auflage vom 04.11.2023) des Deutschen Heilbäderverbandes e.V. und des Deutschen Tourismusverbands.
Begründung:
Die Stadt Bad Sulza wurde mit Bescheid vom 25.02.2017 als Sole-Heilbad staatlich anerkannt. Die Anerkennung ist befristet bis zum 25.02.2027, sofern nicht gemäß Thüringer Kurortgesetz (ThürKOG § 3 Abs. 3 vom 28.10.2013) ein Antrag auf erneute Anerkennung gestellt wird. Im Rahmen des Antragsverfahrens ist durch den Stadtrat ein Beschluss mit dem angestrebten Prädikat zu fassen. Das Prädikat „Sole-Heilbad“ erhielt bisher nur die Ortschaft Bad Sulza. Im Rahmen der erneuten Beantragung soll das Prädikat erstmals auch für die Ortschaft Auerstedt beantragt werden.
Abstimmung: Dem Beschluss wurde einstimmig zugestimmt.
Dirk Schütze
Bürgermeister