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Amtsblatt der Landgemeinde und erfüllenden Gemeinde Stadt Bad Sulza
Ausgabe 7/2026
Öffentliche Bekanntmachungen und amtliche Mitteilungen
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SATZUNG ÜBER DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR DER STADT BAD SULZA

Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Sulza

Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen - 1 -

§ 1

Organisation & Bezeichnung - 1 -

§ 2

Aufgaben - 1 -

§ 3

Leitung der Freiwilligen Feuerwehr - 2 -

§ 4

Gliederung - 3 -

§ 5

Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr - 3 -

§ 6

Beendigung der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr - 3 -

§ 7

Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen - 4 -

§ 8

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden - 5 -

§ 9

Ordnungsmaßnahmen - 5 -

Zweiter Abschnitt - Freiwillige Feuerwehr - 6 -

§ 10

Jugendfeuerwehr - 6 -

§ 11

Einsatzabteilung - 6 -

§ 12

Alters- und Ehrenabteilung - 6 -

§ 13

Leitung der Abteilungen - 6 -

§ 14

Führungsfunktionen - 7 -

§ 15

Sonderfunktionen - 7 -

§ 16

Gremien-Beratungen - 7 -

§ 17

Hauptversammlung der Feuerwehreinheiten - 8 -

§ 18

Gemeinsame Hauptversammlung - 9 -

§ 19

Wahlen - 9 -

Dritter Abschnitt - Facheinheit Wasserwehrdienst - 10 -

§ 20

Zweck & Geltungsbereich - 10 -

§ 21

Aufgaben - 10 -

§ 22

Zuständigkeit - 11 -

§ 23

Leitung der Facheinheit - 12 -

§ 24

Mitgliedschaft, Unterstützung der Bevölkerung,

Ende der Mitgliedschaft - 12 -

Vierter Abschnitt - Ergänzende Bestimmungen - 12 -

§ 25

Durchführung von Brandsicherheitswachen - 12 -

§ 26

Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr

Stadt Bad Sulza - 12 -

§ 27

Aufwandsentschädigung - 13 -

§ 28

Attraktivität, Öffentlichkeitsarbeit &

Selbsthilfe der Bevölkerung - 13 -

§ 29

Grundlagen Brand- & Bevölkerungsschutz - 13 -

§ 30

Feuerwehrvereine - 13 -

Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen - 13 -

§ 31

Gleichstellungsbestimmungen - 13 -

§ 32

Inkrafttreten & Übergangsbestimmungen - 13 -

Anlage A - Leitungsfunktionen - 15 -

Anlage B - Sonderfunktionen - 16 -

Aufgrund des § 19 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) und des § 14 Abs.1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophen-schutz - Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz - (ThürBKG), dem § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) und § 1 Abs. 3 Satz 2 der Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFwOrgVO) in den jeweils gültigen Fassungen, hat der Stadtrat der Stadt Bad Sulza am 11.Juni 2026 nachstehende Satzung über die Freiwillige Feuerwehr und den Wasserwehrdienst (Feuerwehrsatzung) beschlossen:

Erster Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Organisation & Bezeichnung

(1) Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Sulza ist als öffentliche Feuerwehr eine rechtlich unselbständige städtische Einrichtung. Sie führt in der Gesamtheit die Bezeichnung:

„Freiwillige Feuerwehr Stadt Bad Sulza“.

(2) Die Freiwillige Feuerwehr Stadt Bad Sulza besteht aus Ortschaftsfeuerwehren der Stadt Bad Sulza, nachfolgend Feuerwehreinheiten genannt, nach Maßgabe der jeweiligen Struktur der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza. Die Feuerwehreinheiten tragen die Namen

„Freiwillige Feuerwehr Stadt Bad Sulza - Ortschaft“

Bei Zusammenlegung von Ortschaftsfeuerwehren setzt sich der Name aus den jeweiligen Ortschaftsnamen zusammen, vorangestellt der Ortschaftsname des Standortes mit dem Primäreinsatzfahrzeug.

(3) Die Feuerwehreinheiten sind organisatorisch abgegrenzte Einheiten der einheitlichen Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza.

(4) Die Feuerwehreinheiten setzen sich aus Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza (Feuerwehrangehörige) zusammen und gliedern sich entsprechend ihrer Altersstruktur in verschiedene Abteilungen.

(5) Der Zuständigkeitsbereich der Freiwilligen Feuerwehr ist in Ausrückebereiche eingeteilt. Die Leitung der jeweiligen Ortschaftsfeuerwehr obliegt der Wehrführung. Bei freiwilliger Zusammenlegung von Ortschaftsfeuerwehren gibt es eine gemeinsame Wehrführung für den jeweiligen Ausrückebereich. Bei Zusammenlegung bekunden die Wehrführer der Ortschaftsfeuerwehren ihr Interesse gegenüber der Wehrleitung. Der Stadtbrandmeister kann den Zusammenschluss von Ortschaftsfeuerwehren fordern, wenn keine hinreichend ausgebildete Kameraden in der jeweiligen Ortschaft zur Verfügung stehen oder wenn gesetzliche Vorgaben dies erfordern.

Näheres hierzu regelt die Feuerwehrbedarfs- und Entwicklungsplanung der Stadt Bad Sulza.

(6) Darüber hinaus können innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza Facheinheiten gebildet werden. Sie tragen den Namen:

„Freiwillige Feuerwehr Stadt Bad Sulza - Facheinheit und/oder Aufgabenbezeichnung“.

§ 2

Aufgaben

(1) Die Aufgaben der Feuerwehreinheiten umfassen vorbeugende und abwehrende Maßnahmen im Brandschutz und in der Allgemeinen Hilfe im Sinne der §§ 1 und 10 ThürBKG sowie die Brandsicherheitswache nach § 28 ThürBKG.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Stadt Bad Sulza für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehrdienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften zu sorgen.

(3) Auf Ersuchen des Einsatzleiters (§ 29, 30 ThürBKG) haben sich die Gemeinden gegenseitige Hilfe zu leisten (§ 4 Abs. 1 ThürBKG).

(4) Bei Gefahren größeren Umfangs (Katastrophenschutz) kann die Freiwillige Feuerwehr Stadt Bad Sulza durch den zuständigen Aufgabenträger herangezogen werden.

§ 3

Leitung der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza, nachfolgend Leitung der Feuerwehr genannt, obliegt dem Stadtbrandmeister sowie bei seiner Verhinderung dessen Stellvertreter.

Der Stadtbrandmeister ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft und leitet die Freiwillige Feuerwehr Stadt Bad Sulza. Er hat den Bürgermeister in allen Fragen des Brandschutzes zu beraten und ist diesem berichtspflichtig. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn der/die stellvertretende/n Stadtbrandmeister und die Wehrführungen zu unterstützen. Die in dieser Satzung genannten Funktionsträger unterstehen dem Stadtbrandmeister zur Aufsicht.

(2) Bei Verhinderung haben der/die stellvertretenden Stadtbrandmeister den Stadtbrandmeister zu vertreten.

(3) Die nachfolgenden Aufgabenfelder werden den Leitungsfunktionen wie folgt zugeordnet:

•

Stadtbrandmeister - Aufgaben & Organisation sowie Bevölkerungsschutz & Krisenmanagement;

•

1. Stellvertreter - Einsatz inkl. Aus-, Fort- und Weiterbildung

sowie Infrastruktur & Fahrzeuge & Ausrüstung;

•

2. Stellvertreter - Presse & Öffentlichkeitsarbeit sowie Informations- & Kommunikationstechnik.

Sollte es nur einen Stellvertreter geben, so werden die Aufgabenfelder des 2. Stellvertreter innerhalb der Leitungsfunktionen aufgeteilt.

Im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ist eine Änderung der Aufgabenfelder möglich.

Die Aufgabenfeldzuweisung dient der internen Arbeitsverteilung, die Gesamtverantwortung des Stadtbrandmeisters bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Leitung der Feuerwehr wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza gewählt. Die Wahl erfolgt gemäß § 19 dieser Satzung.

(5) Die Wehrführungen führen die Feuerwehreinheiten der Stadt Bad Sulza nach Weisung der Leitung der Feuerwehr. Bei freiwilliger Zusammenlegung von Ortschaftsfeuerwehren muss pro Ortschaft eine Funktion in der Wehrführung abgebildet werden (Ausnahmen können nach Prüfung durch die Wehrleitung zugelassen werden). Bei Verhinderung haben der/die stellvertretende/n Wehrführer den Wehrführer zu vertreten.

(6) Die Wehrführer sowie die stellvertretenden Wehrführer werden von den Angehörigen der jeweiligen Einsatzabteilungen gewählt. Die Wahl der Wehrführer und deren Stellvertreter findet in den jeweiligen Jahreshauptversammlungen der Ausrückebereiche (§ 18 Abs. 2 ThürBKG) statt. Die Wahl erfolgt gemäß § 19 dieser Satzung.

(7) Gewählt werden kann nur, wer einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza angehört, persönlich geeignet ist und die erforderlichen Fachkenntnisse durch erfolgreichen Besuch der nach der Thüringer Feuerwehrorganisationsverordnung - ThürFwOrgVO vorgeschriebenen Lehrgänge besitzt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(8) Der Stadtbrandmeister und dessen Stellvertreter sowie die Wehrführer und deren Stellvertreter werden vom Bürgermeister für die Dauer Ihrer Amtszeit zu Ehrenbeamten ernannt (§18 ThürBKG).

(9) Die Amtszeit des Stadtbrandmeisters und dessen Stellvertreter sowie der Wehrführer und deren Stellvertreter beginnen am ersten Tag des auf den Wahltag folgenden nächsten Monats und enden mit dem Beginn der Amtszeit des neugewählten Stadtbrandmeisters und dessen Stellvertreter sowie der Wehrführer und deren Stellvertreter. Eine Übergabe der Amtsgeschäfte hat innerhalb von drei Monaten adäquat zu erfolgen.

(10) Wird wegen eines Antrags auf Abberufung oder Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 6 dieser Satzung vor Ablauf der Amtszeit eine Nachwahl einer dieser Funktionsträger notwendig, so verkürzt sich die Amtszeit des Nachgewählten entsprechend.

§ 4

Gliederung

Die Feuerwehreinheiten gliedern sich in folgende Abteilungen:

1.

Jugendfeuerwehr,

2.

Einsatzabteilung,

3.

Alters- und Ehrenabteilung.

§ 5

Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr

(1) Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt entsprechend der § 12 und § 13 des ThürBKG.

(2) Die Aufnahme in die Jugendfeuerwehr ist mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag und der schriftlichen Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter zu beantragen.

(3) Die Aufnahme in die Einsatzabteilung ist schriftlich bei der Wehrführung zu beantragen und eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

(4) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Bad Sulza haben (Einwohner) oder regelmäßig für Einsätze in der Stadt Bad Sulza zur Verfügung stehen. Sie müssen den Anforde­run­gen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung des Freistaates Thüringen einstehen (§ 13 ThürBKG) und die Bereitschaft zur feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) besitzen oder diese bereits erfolgreich abgeschlossen haben. Sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben und dürfen in der Regel das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben. Soweit es zur Erfüllung der Aufgaben der Stadt nach § 2 erforderlich ist, kann auf Antrag des Feuerwehrangehörigen die Ausübung des Feuerwehrdienstes in der Einsatzabteilung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres durch den Bürgermeister zugelassen werden, soweit die erforderliche geistige und körperliche Einsatzfähigkeit jährlich durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.

(5) Eine direkte Aufnahme in die Alters- und Ehrenabteilung ohne vorherige Angehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza, kann nur auf Vorschlag durch die zuständige Wehrführung, im Rahmen einer Einzelfallprüfung, durch die Leitung der Feuerwehr erfolgen.

(6) Mit Unterschrift auf den Aufnahmeantrag verpflichtet sich der Feuerwehrangehörige zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben, die sich aus den Bestimmungen dieser Satzung, den gesetzlichen Rahmenvorschriften sowie den Dienstanweisungen ergeben. Über die Aufnahme entscheidet der Bürgermeister.

(7) Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, ist dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

§ 6

Beendigung der Zugehörigkeit zur Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Zugehörigkeit zur Jugendfeuerwehr endet:

a)

bei Aufnahme in die Einsatzabteilung;

b)

beim Wechsel des Wohnsitzes außerhalb der Stadt Bad Sulza oder der erfüllenden Gemeinden (Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden);

c)

durch schriftliche Austrittserklärung der gesetzlichen Vertreter;

d)

auf Wunsch des Mitgliedes;

e)

wenn der Angehörige den Anforderungen gesundheitlich nicht mehr gewachsen ist,

f)

durch Ausschluss.

Über den Ausschluss entscheidet die zuständige Wehrführung in Absprache mit dem Jugendfeuerwehrwart. Beschwerde ist beim Stadtjugendfeuerwehrwart oder der Leitung der Feuerwehr zulässig.

(2) Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

a)

dem Erreichen des nach dem § 13 Abs. 2 ThürBKG in seiner jeweils gültigen Fassung festgesetzten Höchstalters,

b)

dem schriftlichen Antrag auf Versetzung in die Alters- und Ehrenabteilung,

c)

dem schriftlichen Austritt,

d)

dem Verlust der dauerhaften Diensttauglichkeit,

e)

dem Ausschluss (Entpflichtung),

f)

der Auflösung der Feuerwehr,

g)

durch Tod.

Der Austritt aus der Einsatzabteilung ist schriftlich gegenüber der Wehrführung zu erklären.

(3) Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

a)

durch Austritt, der schriftlich gegenüber der Wehrführung erklärt werden muss,

b)

durch Ausschluss (§ 5 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend).

c)

durch den Tod.

Der Austritt aus der Alters- und Ehrenabteilung ist schriftlich gegenüber der Wehrführung zu erklären.

(4) Der Bürgermeister kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund nach Anhörung der Leitung der Feuerwehr und der Wehrführung entpflichten.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Feuerwehrangehöriger:

a)

mehrfach unentschuldigt vom Einsatz, von der Aus-, Fort- und Weiterbildung fernbleibt,

b)

einschlägige Vorschriften und die ihm dienstlich erteilten Weisungen missachtet,

c)

seine Dienstpflichten gröblich verletzt (z. B. durch unehrenhaftes Verhalten im Dienst, grobes Vergehen gegen Kameraden im Dienst, Trunkenheit im Dienst, dienstwidriges Benutzen oder vorsätzliches Beschädigen von Dienstkleidung, Geräten oder sonstigen Ausrüstungsgegenständen der Freiwilligen Feuerwehr),

d)

aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen des aktiven Dienstes nicht mehr genügt und einer Versetzung in die Alters- und Ehrenabteilung nicht zustimmt.

§ 7

Rechte und Pflichten der Feuerwehrangehörigen

(1) Alle Angehörigen der Einsatzabteilung wählen aus ihrer Mitte den Stadtbrandmeister und dessen Stellvertreter. Die Angehörigen der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der jeweiligen Ortschaftsfeuerwehr oder des jeweiligen Ausrückebereiches wählen aus ihrer Mitte den Wehrführer und dessen Stellvertreter.

(2) Sie haben Anspruch auf

a)

unentgeltliche Dienst- und Schutzkleidung sowie persönliche Ausrüstungsgegenstände im Rahmen der durch die örtlichen Verhältnisse gegebenen Notwendigkeiten;

b)

die Gewährung ausreichenden Versicherungsschutzes gegen Dienstunfälle;

c)

Fortzahlung des Arbeitsentgeltes (auf Antrag des Arbeitgebers) für die Teilnahme am Dienst, einschließlich Lehrgängen.

(3) Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung der Leitung der Feuerwehr oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen.

Sie haben insbesondere:

a)

die für den Dienst geltenden Vorschriften (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen der Leitung der Feuerwehr, der Wehrführung oder den sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen;

b)

bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten;

c)

an Aus-, Fortbildungs- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie der jährlichen Standortfortbildungen (Mindeststunden gemäß Feuerwehr - Dienstvorschrift 2) und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen;

d)

die Pflicht im Dienst, ein vorbildliches Verhalten zu zeigen und sich den anderen Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaftlich zu verhalten;

e)

die Pflicht, die ihnen anvertrauten Ausrüstungsgegenstände, Geräte und Einrichtungen gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu benutzen;

f)

die Pflicht, der zuständigen Wehrführung eine Dienstunfähigkeit für die Einsatzabteilung und deren voraussichtliche Dauer mitzuteilen und auf Verlangen der Leitung der Feuerwehr einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu unterziehen;

g)

die Pflicht, den Verlust von Berechtigungen, welche zu Einschränkungen im Feuerwehrdienst führen (z. B. Verlust des Führerscheines), der zuständigen Wehrführung und Leitung der Feuerwehr unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die jeweils zuständige Wehrführung hat die Einhaltung bzw. Nichteinhaltung der in Absatz 2 geregelten Aufgaben und Pflichten in geeigneter Weise zu dokumentieren und nachzuweisen. Auf Verlangen der Leitung der Feuerwehr sind die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.

(5) Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen gemäß Feuerwehr - Dienstvorschrift 2 (FwDV 2) nach erfolgreichem Abschluss des Teil 1 der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) unter Anleitung, mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden und nach erfolgreichem Abschluss des Teil 2 voll eingesetzt werden. Bei Feuerwehrangehörigen unter 18 Jahren sind dabei die Grundsätze und Vorschriften des Jugendarbeitsschutzes sowie der Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ (DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“) zwingend zu beachten.

(6) Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Stadtgebietes gelten die Vorschriften des Thüringer Reisekostengesetz entsprechend.

(7) Die Feuerwehrangehörigen sind verpflichtet etwaige Änderungen persönlicher Daten unverzüglich der Stadtverwaltung zu melden (u.a. Bankverbindung, Mailadresse, Telefonnummer und Wohnanschrift).

§ 8

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflichten bei Schäden

(1) Die Feuerwehrangehörigen haben die empfangene persönliche Ausrüstung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verlorengegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch vorsätzlich beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadtverwaltung Schadenersatz verlangen.

(2) Die Feuerwehrangehörigen haben der jeweiligen Wehrführung unverzüglich anzuzeigen

a)

im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b)

Verluste oder Schäden an der persönlichen oder sonstigen Ausrüstung.

(3) Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadtverwaltung in Frage kommen, ist diese Anzeige an die Stadtverwaltung weiterzuleiten. Weiterhin ist bei Unfällen mit Verletzten oder gar mit Todesfolge über die Stadtverwaltung sofort die Feuerwehrunfallkasse Thüringen zu informieren.

§ 9

Ordnungsmaßnahmen

(1) Verletzt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza seine Dienstpflichten oder verstößt gegen die Festlegungen dieser Satzung, so kann die Wehrführung im Einvernehmen mit der Leitung der Feuerwehr, ihm

a)

den Zutritt zum Feuerwehrhaus befristen, einschränken oder untersagen,

b)

die Wahrnehmung einer Einsatzfunktion befristet einschränken,

c)

einen Verweis erteilen oder

d)

ein Entpflichtungsverfahren einleiten.

(2) Verletzt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza in einer Leitungs-, Führungs- oder Sonderfunktion die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihn der Bürgermeister nach Anhörung des Wehrleitungsausschusses:

a)

einen schriftlichen Verweis erteilen,

b)

die Berufung in eine Führungs- oder Sonderfunktion zurücknehmen,

c)

die Teilnahme am Einsatz- und/oder Übungsdienst befristet untersagen,

d)

bis zur Klärung der Sache eine Suspendierung aussprechen bzw. den Zutritt zu Liegenschaften der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza untersagen,

e)

ein Entpflichtungsverfahren einleiten.

(3) Vor dem Verweis ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Der Vorgang der Ordnungsmaßnahmen ist durch die zuständige Wehrführung bzw. die Leitung der Feuerwehr zu dokumentieren und anschließend an die Stadtverwaltung weiterzuleiten.

(5) Verletzt ein Feuerwehrangehöriger trotz Verweis weiterhin seine Dienstpflicht, so erfolgt ein Ausschluss nach § 6 Absatz 2, Buchstabe e.

(6) Nach Ablauf von 3 Jahren besteht auf schriftlichen Antrag die Möglichkeit, die jeweilige Ordnungsmaßnahme zu löschen, soweit der betroffene Feuerwehrangehörige sich bewährt hat und nachweislich keine weiteren Dienstpflichtverletzungen erfolgt sind.

Zweiter Abschnitt - Freiwillige Feuerwehr

§ 10

Jugendfeuerwehr

(1) Die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza führen den Namen „Jugendfeuerwehr Stadt Bad Sulza“. Für die weitergehende Bezeichnung der Ortschaften oder Ausrückebereiche sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 analog anzuwenden.

(2) Die Jugendfeuerwehr Stadt Bad Sulza ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben als selbstständige Abteilung der Feuerwehr gemäß der Jugendordnung der Thüringer Jugendfeuerwehr.

(3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza unterstehen die Jugendfeuerwehren der fachlichen Aufsicht und der Betreuung durch die Leitung der Feuerwehr. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützen ihn der Leiter der Jugendfeuerwehr (Stadtjugendfeuerwehrwart) sowie die Wehrführungen, welche sich dazu der Jugendfeuerwehrwarte bedienen.

§ 11

Einsatzabteilung

Die Einsatzabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza führen den Namen „Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza“. Für die weitergehende Bezeichnung der Ortschaften oder Ausrückebereiche sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 analog anzuwenden.

§ 12

Alters- und Ehrenabteilung

(1) Die Alters- und Ehrenabteilungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Sulza führen den Namen „Alters- und Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza“. Für die weitergehende Bezeichnung der Ortschaften oder Ausrückebereiche sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 analog anzuwenden.

(2) In die Alters- und Ehrenabteilung wird, unter Überlassung der Dienstkleidung übernommen, wer wegen Erreichen der Altersgrenzen nach § 5 Absatz 4 dieser Satzung, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

§ 5 Abs 5 dieser Satzung regelt dazu eine Ausnahme.

§ 13

Leitung der Abteilungen

(1) Der Leiter der Jugendfeuerwehr Stadt Bad Sulza ist der Stadtjugendfeuerwehrwart.

Der Stadtjugendfeuerwehrwart hat folgende Aufgaben:

a)

Vertretung der Jugendfeuerwehr gegenüber kommunalen, privaten und sonstigen Gremien;

b)

Betreuung, Beratung und Beaufsichtigung der Jugendfeuerwehr einschließlich der Jugendfeuerwehrwarte im gesamten Zuständigkeitsbereich;

c)

Planung und Durchführung gemeinsamer Fort- & Weiterbildungen und Veranstaltungen.

(2) Der Jugendfeuerwehrwart ist der Beauftragte für die Jugendfeuerwehr des jeweiligen Ausrückebereiches und leitet die Jugendfeuerwehr nach Maßgabe der Jugendfeuerwehrordnung der Thüringer Jugendfeuerwehr.

(3) Die Leitung der Alters- und Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza wird auf zwei Beauftragte aufgeteilt. Im Einvernehmen mit dem Bürgermeister ist eine Änderung der Anzahl der Beauftragten möglich. Die Zuständigkeitsbereiche sind unter Berücksichtigung der Struktur der Ausrückebereiche aufzuteilen und der Leitung der Feuerwehr sowie dem Wehrführerausschuss schriftlich mitzuteilen.

(4) Der Stadtjugendfeuerwehrwart sowie die Beauftragten für die Alters- und Ehrenabteilung werden auf Vorschlag der Leitung der Feuerwehr und nach Anhörung des Wehrführerausschusses vom Bürgermeister berufen. Die Berufung endet mit einer Übergangszeit von 3 Monaten nach Ende der Amtszeit der Leitung der Feuerwehr. Die Zeiträume sind auf den Urkunden auszuweisen.

(5) Die Jugendfeuerwehrwarte der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza werden auf Vorschlag durch die zuständige Wehrführung und nach Prüfung durch die Leitung der Feuerwehr durch den Bürgermeister berufen. Die Berufung endet mit einer Übergangszeit von 3 Monaten nach Ende der Amtszeit der jeweiligen Wehrführung. Die Zeiträume sind auf den Urkunden auszuweisen.

(6) Die Voraussetzungen für die benannten Funktionen sind der „Anlage A - Leitungsfunktionen“ zu entnehmen.

§ 14

Führungsfunktionen

(1) Führungsfunktionen verschiedener Qualifikationsebenen (Gruppen-, Zug- & Verbandsführer) sind für die Aufgabenwahrnehmung im Übungs- und Einsatzdienst entsprechend des örtlichen Bedarfs vorzusehen.

(2) Feuerwehrangehörige können entsprechend der vorhandenen Führungsqualifikation, auf Vorschlag der jeweiligen Wehrführung und nach Zustimmung der Leitung der Feuerwehr, durch den Bürgermeister in eine Führungsfunktion berufen werden.

§ 15

Sonderfunktionen

(1) Zur Sicherstellung der gesetzlichen Aufgabenwahrnehmung sind fachspezifische Funktionen, nachfolgend Sonderfunktionen genannt, erforderlich und dementsprechend zu besetzen. Die Sonderfunktionen sind in der „Anlage B - Sonderfunktionen“ inklusive der jeweiligen Voraussetzungen definiert. Die Wahrnehmung von mehreren Funktionen gleichzeitig soll, in Abhängigkeit vom Aufgabenumfang, vermieden werden.

(2) Die Funktionsträger müssen, mit Ausnahme der Fachberater, Mitglied einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza sein und die funktionsbezogene Ausbildung vor Übernahme der Funktion mit Erfolg abgeschlossen haben. Die Aufgaben dieser Funktionen können auch durch hauptamtliche Bedienstete wahrgenommen werden. Die ehrenamtlichen Gerätewarte unterstehen der fachlichen Aufsicht der hauptamtlichen Gerätewarte.

(3) Die Gerätewarte werden durch die jeweilige Wehrführung dem Bürgermeister zur Berufung vorgeschlagen. Alle übrigen Funktionen werden durch die Leitung der Feuerwehr, nach Anhörung des Wehrführerausschusses, dem Bürgermeister zur Berufung vorgeschlagen. Die Berufung der Gerätewarte endet mit einer Übergangszeit von 3 Monaten nach Ende der Amtszeit der jeweiligen Wehrführung, die Berufung der übrigen Funktionen mit einer Übergangszeit von 3 Monaten nach Ende der Amtszeit der Leitung der Feuerwehr. Die Zeiträume sind auf den Urkunden auszuweisen. Wiederholte Berufungen der Funktionsinhaber sind zulässig.

(4) Der Bürgermeister kann auf Vorschlag der Leitung der Feuerwehr bzw. der zuständigen Wehrführung, nach Anhörung des Betroffenen selbst, einen Funktionsträger von seiner Funktion entbinden, wenn eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist.

§ 16

Gremien-Beratungen

(1) Wehrleitungsausschuss

a)

Zur Koordinierung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza wird ein Wehrleitungsausschuss gebildet. Er hat die Aufgabe, sämtliche strategischen Angelegenheiten zu koordinieren sowie die Sitzungen des Wehrführerausschusses vorzubereiten. Der Wehrleitungsausschuss besteht aus den Vertretern der Stadtverwaltung und der Leitung der Feuerwehr.

b)

Der Bürgermeister beruft die Sitzungen der Wehrleitung regelmäßig ein. Weitere Funktionsträger nehmen auf Einladung an den entsprechenden Sitzungen teil.

(2) Wehrführerausschuss

a)

Zur Koordinierung sämtlicher Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza wird ein Wehrführerausschuss gebildet. Der Wehrführerausschuss besteht aus der Leitung der Feuerwehr, den Wehrführungen, den Leitungen der Facheinheiten, dem Stadtjugendfeuerwehrwart, den Vertretern der Alters- und Ehrenabteilung sowie dem Sicherheitsbeauftragten. Weitere Funktionsträger nehmen auf Einladung an den entsprechenden Sitzungen teil.

b)

Die Stadtverwaltung beruft in Absprache mit der Leitung der Feuerwehr mind. 1x je Quartal die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein.

c)

Die Stadtverwaltung hat eine Wehrführerausschusssitzung unverzüglich einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

d)

Der Wehrführerausschuss kann Änderungen der Satzung sowie der Dienstanweisung Brand- & Bevölkerungsschutz vorschlagen.

(3) Beratung Stadtjugendfeuerwehrwart

a)

Der Stadtjugendfeuerwehrwart der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza führt mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Beratung mit den Jugendfeuerwehrwarten der Feuerwehreinheiten durch.

b)

Die Stadtverwaltung und die Leitung der Feuerwehr sind im Vorfeld über Ort, Zeit und Themen der Beratung zu informieren.

(4) Beratung Stadtsicherheitsbeauftragter

Der Stadtsicherheitsbeauftragte der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza führt in Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit der Stadtverwaltung mindestens einmal jährlich eine gemeinsame Beratung mit den Wehrführungen der Feuerwehreinheiten durch.

(5) Die Beratungen der Gremien der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza sind nicht öffentlich. Entsprechend Tagesordnung können zu allen Beratungen andere Personen eingeladen werden. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen.

§ 17

Hauptversammlung der Feuerwehreinheiten

(1) Unter dem Vorsitz der zuständigen Wehrführer/ Wehrführung findet jährlich in jedem Ausrückebereich der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza eine Hauptversammlung statt, diese soll im 1. Quartal stattfinden und wird als Jahreshauptversammlung bezeichnet. Die Jahreshauptversammlung wird von den zuständigen Wehrführern/ der zuständigen Wehrführung einberufen. Sie haben einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten. Eine digitale Durchführung ist im begründeten Ausnahmefall zulässig.

(2) Eine weitere Hauptversammlung ist zudem innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Feuerwehrangehörigen des jeweiligen Ausrückebereiches schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(3) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung jeder Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen, dem Bürgermeister und dem Ortschaftsbürgermeister mindestens zwei Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben. Bei Durchführung von Wahlen gilt § 19 dieser Satzung.

(4) Stimmberechtigt in der Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Angehörigen der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf einer Woche einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist. Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

§ 18

Gemeinsame Hauptversammlung

(1) Die gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr kann von der Leitung der Feuerwehr zum Abschluss der Amtszeit einberufen werden. Sie ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Angehörigen aller Einsatzabteilungen schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen. Eine digitale Durchführung ist im begründeten Ausnahmefall zulässig.

(2) Die Feuerwehrangehörigen sind unter Beifügung der Tagesordnung und Angabe des Ortes und des Zeitpunktes unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen zur Gemeinsamen Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr einzuladen.

(3) Die gemeinsame Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr leitet der Stadtbrandmeister oder ein von der Versammlung bestätigter Versammlungsleiter. Die Durchführung von Wahlen erfolgt nach Maßgabe des § 19 dieser Satzung.

(4) In der gemeinsamen Hauptversammlung erstattet der Stadtbrandmeister seinen Bericht über die Amtszeit. Ergänzende Berichte z. B. des Stadtjugendfeuerwehrwart und des Stadtsicherheitsbeauftragten sind gestattet. In Ausnahmefällen ist die Berichtserstattung auch in den jeweiligen Jahreshauptversammlungen möglich.

§ 19

Wahlen

(1) Die zu besetzenden Wahlfunktionen, die Wählbarkeitsvoraussetzungen, die Wahlform sowie die jeweiligen Wahlberechtigten sind in der „Anlage A - Leitungsfunktionen“ als Bestandteil dieser Satzung aufgeführt.

(2) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung in Versammlung durchzuführenden Wahlen werden von einem, nicht selbst zur Wahl stehenden Wahlleiter geleitet, den die jeweilige Versammlung bestimmt. Dem Wahlleiter stehen zwei von der Versammlung durch Zuruf bestimmte Beisitzer zur Seite, welche nicht selbst kandidieren. Wahlleiter und Beisitzer bilden den Wahlausschuss.

(3) Die nach dem ThürBKG und nach dieser Satzung in Briefwahl durchzuführenden Wahlen werden von einem, nicht selbst zur Wahl stehenden Wahlleiter geleitet. Der Wehrleitungsausschuss bildet den Briefwahlausschuss und bestimmt den Wahlleiter sowie den weiteren Wahlablauf. Ausgeschlossen von der Mitwirkung und Teilnahme an Sitzungen des Briefwahlausschusses sind Mitglieder, die selbst kandidieren.

(4) Gewählt werden kann nur, wer über die für diese Funktion erforderlichen fachlichen Kenntnisse und persönlichen Voraussetzungen verfügt. Liegen die funktionsspezifischen Qualifikationen nicht vor, muss der Funktionsträger bereit sein, diese nachträglich zu erbringen und innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.

(5) Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl, bei einer Briefwahl über Zeitpunkt und Form, mindestens vier Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Mit der Einladung zur Wahl wird jedem Wahlberechtigten die festgesetzte Frist zur Abgabe der Bewerbung mitgeteilt. Die Bewerbung muss in Schriftform vom Bewerber eingereicht werden. Liegt zum Wahltermin keine Bewerbung vor, wird die Wahl ohne Bindung an Bewerber, mit persönlichen Namensvorschlag des Wählers, durchgeführt. Die in Frage kommenden Kandidaten werden den Wahlberechtigten rechtzeitig vor der Wahl bekannt gegeben.

(6) Als Wahlformen sind zulässig

a)

gemeinsame Hauptversammlung,

b)

Briefwahl (angelehnt an das Thüringer Kommunalwahlgesetz),

Der Wehrleitungsausschuss entscheidet über die Durchführungsform der Wahl des Stadtbrandmeister sowie dessen Stellvertreter.

(7) Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Zur Vereinfachung des Ablaufs kann ein zusammengefasster Wahlgang stattfinden.

(8) Die Wahl ist gültig, wenn mindestens 50 % der Wahlberechtigten ihre Stimme abgegeben haben.

(9) Für die Beschlussfähigkeit als Voraussetzung einer gültigen Wahl wird auf § 17 Abs. 4 verwiesen. Bei der Briefwahl bedarf es für eine gültige Wahl mindestens einer Stimmabgabe (Rücklauf der Wahlbriefe) von einem Drittel der Stimmberechtigten. Bei einer notwendigen Wiederholung wegen unzureichender Beteiligung an der ersten Wahl entfallen diese Voraussetzungen.

(10) Gewählt ist bei mehreren Bewerbern, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Stimmzettel, die überhaupt nicht gekennzeichnet wurden oder auf denen Streichungen oder sonstige Zusätze vorgenommen wurden, sind ungültig. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen ungültig, so ist der Wahlgang zu wiederholen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Steht nur ein Bewerber zur Wahl gilt das Folgende:

a)

Wenn die Wahlberechtigten in der Versammlung mehrheitlich zustimmen, kann abweichend von Abs. 5 durch Handzeichen gewählt werden. In diesem Fall wird nach Zustimmung (Ja), Ablehnung (Nein) und Enthaltung gefragt. Gewählt ist, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinigen kann.

b)

bei der Briefwahl wird auf dem Stimmzettel nach Zustimmung (Ja) und Ablehnung (Nein) gefragt. Gewählt ist, wer mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen auf sich vereinigen kann.

(11) Alle Wahlfunktionen werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wenn vor Ablauf von 5 Jahren eine Wahlfunktion neu zu besetzen ist, ist der Wahltermin so festzusetzen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl stattfinden kann. Bei Zwischenwahlen einzelner Wahlfunktionen verkürzt sich die Wahlperiode bis zum Ende der regulären Wahldauer. Die Zeiträume sind auf den Urkunden auszuweisen.

(12) Eine Abwahl nach den vorstehenden Wahlregelungen ist auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Drittel der jeweiligen Wahlberechtigten durchzuführen.

(13) Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandmeisters und dessen Stellvertreter ist innerhalb von zwei Wochen nach der Wahl dem Bürgermeister zu übergeben.

Dritter Abschnitt - Facheinheit Wasserwehrdienst

§ 20

Zweck & Geltungsbereich

(1) Die Stadt Bad Sulza richtet den Wasserwehrdienst nach § 55 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) als Facheinheit der Freiwilligen Feuerwehr Bad Sulza ein.

(2) Der Wasserwehrdienst umfasst die Schaffung der erforderlichen personellen und sachlichen Voraussetzungen sowie die organisatorischen Vorkehrungen zur Abwehr von Wassergefahren durch Überschwemmungen infolge von Fluthochwasser oder Überflutungen infolge von Starkregen-ereignissen im Stadtgebiet Bad Sulza, soweit dies im öffentlichen Interesse geboten ist.

(3) Maßnahmen des Wasserwehrdienstes sind geboten, wenn eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt oder Störungen dieser bereits eingetreten sind.

§ 21

Aufgaben

(1) Die Stadt Bad Sulza trifft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Wasserwehrdienst die erforderlichen Maßnahmen.

(2) Sie hält die Ausrüstung der Einsatzkräfte sowie die technische Ausstattung zur Gefahrenabwehr bereit. Der Stadt Bad Sulza obliegt die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Kräfte des Wasserwehrdienstes.

(3) Zur Abwehr von Wassergefahren obliegen, nach Absprache mit der zuständigen Feuerwehreinheit, dem Wasserwehrdienst der Feuerwehr folgende Aufgaben:

a)

über die Warnhinweise und Wasserstandsmeldungen des Landes hinausgehende Beobachtung der örtlichen Wasserstandentwicklung und Eisführung sowie Beurteilung dieser im Hinblick auf die Bedrohung der Bevölkerung, deren Hab und Gut, der Gewerbeflächen und der Verkehrswege,

b)

Warnung betroffener Personen (z. B. Bevölkerung, Gewerbebetriebe, Industrie) bei Überschwemmungsgefahren,

c)

Kontrolle der Situation an wasserwirtschaftlichen Anlagen,

d)

Beobachtung gefährdeter Objekte,

e)

bei Verschärfung der Lage: Einrichtung von Wachdiensten,

f)

Bekämpfung bestehender Auswirkungen von Wassergefahren durch Überschwemmungen,

g)

Sicherung von Schadstellen an gefährdeten Objekten,

h)

Übungen zu den Alarmierungswegen und der Abwehrmaßnahmen zur praktischen Überprüfung der Alarm- und Einsatzplanungen,

i)

Anleitung zur Selbsthilfe der Bevölkerung.

(4) Die Stadt Bad Sulza stellt einen Organisationsplan der Kräfte des Wasserwehrdienstes auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die Beschreibung und Bezeichnung der Flussabschnitte sowie der Anlagen an den Gewässern,

b)

die Beschreibung und Bezeichnung der gefährdeten Infrastruktur im innerörtlichen Bereich gemäß den bisherigen Ereignissen und der vorliegenden Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten,

c)

den Leiter der Facheinheit, seinen Stellvertreter und die vorgeplanten Kräfte sowie deren Erreichbarkeit,

d)

die Art der Alarmierung,

e)

den Sammlungsort,

f)

die Ablösung und Versorgung,

g)

die Lagerorte der Hochwasserbekämpfungsmittel,

h)

das Verzeichnis der Hochwasserbekämpfungsmittel,

i)

die Art und Weise der Nachrichtenübermittlung,

j)

die notwendigen Ausbildungen.

Der Organisationsplan ist ortsüblich öffentlich bekannt zu machen.

(5) Die Gemeinde stellt einen Hochwasseralarm- und Einsatzplan für die Alarmierung und den Einsatz des Wasserwehrdienstes auf Grundlage des Organisationsplanes der Kräfte der Wasserwehr auf, der mindestens folgende Angaben enthält:

a)

die örtliche Gefährdung und die Gefahrenbereiche,

b)

den Beginn und die Art der Gefährdung (Bezugspegel),

c)

die einzuleitenden Maßnahmen,

d)

die erforderlichen Kräfte und Mittel,

e)

die zu alarmierenden Personen und die Sammlungsorte.

Die Feuerwehr Stadt Bad Sulza prüft regelmäßig den Hochwasseralarm- und Einsatzplan und schreibt diesen bei konkretem Anlass fort. Die Fortschreibung ist dem betreffenden Personenkreis bekannt zu geben.

§ 22

Zuständigkeit

(1) Bei der Abwehr von Wassergefahren hat die Gesamteinsatzleitung nach § 29 Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetz (ThürBKG) der Bürgermeister.

(2) Bei einem gemeinsamen Einsatz der Wasserwehr und der Feuerwehr übernimmt die Einsatzleitung der Feuerwehr die Gesamteinsatzleitung.

(3) Das für den Einsatz verantwortliche Facheinheitsmitglied nimmt im Einsatzfall die Befugnisse und Aufgaben als (Fach-) Berater Wasserwehrdienst nach § 13 Thüringer Feuerwehr-Organisationsverordnung (ThürFWOrgVO) in der Einsatzleitung wahr. Darüber hinaus leitet er die Maßnahmen des Wasserwehrdienstes am Einsatzort und trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Entscheidungen im eigenen Zuständigkeitsbereich. Über eingeleitete Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung sind die zuständigen Stellen zu informieren.

§ 23

Leitung der Facheinheit

(1) Die Facheinheit wird unter Beachtung der Satzung der Freiwilligen Feuerwehr durch den Leiter der Facheinheit und seinen Stellvertreter geleitet.

(2) Als Leiter der Facheinheit sowie dessen Stellvertreter dürfen nur tätig werden, wer die Voraussetzungen gemäß „Anlage A - Leitungsfunktionen“ erfüllt.

(3) Der Leiter der Facheinheit und dessen Stellvertreter werden auf Vorschlag der Leitung der Feuerwehr und nach Anhörung des Wehrführerausschusses vom Bürgermeister berufen. Die Berufung endet mit einer Übergangszeit von 3 Monaten nach Ende der Amtszeit der Leitung der Feuerwehr. Die Zeiträume sind auf den Urkunden auszuweisen.

§ 24

Mitgliedschaft, Unterstützung der Bevölkerung,

Ende der Mitgliedschaft

(1) Der Leiter der Facheinheit kann auf Antrag in den Wasserwehrdienst regulär aufnehmen, wer Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr Bad Sulza ist. Diese Personen bilden die Facheinheit Wasserwehrdienst.

(2) Personen, die im Einsatzfall aufgefordert oder freiwillig mit Zustimmung des Einsatzleiters fachspezifische Hilfe leisten, sind für die Dauer des Einsatzes als Helfer im Wasserwehrdienst eingestuft. Darüber hinaus können insbesondere bei Gefährdung eines Deiches oder einer Hochwasserschutzmauer die Anlieger, die Grundstücksbesitzer und die Gewerbetreibende der bedrohten und der benachbarten Flächen bzw. Objekte ebenfalls als Helfer im Wasserwehrdienst herangezogen werden. Für die Dauer ihrer Hilfeleistung hat der vorab benannte Personenkreis die Rechtsstellung als Helfer entsprechend § 36 ThürBKG.

(3) Personen, die nach Absatz 1 in den Wasserwehrdienst aufgenommen wurden oder nach Absatz 2 aufgefordert, herangezogen oder freiwillig Hilfe leisten, unterstehen für die Dauer und im Rahmen ihres Dienstes der Weisungsbefugnis des Einsatzleiters oder einer von ihm beauftragten Person.

(4) Die Beendigung der Mitgliedschaft bei der Facheinheit Wasserwehr erfolgt schriftlich bei dem Leiter der Facheinheit. Die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr bleibt bestehen.

Vierter Abschnitt - Ergänzende Bestimmungen

§ 25

Durchführung von Brandsicherheitswachen

(1) Bei Veranstaltungen, bei denen erhöhte Brand-, Explosions- oder sonstige Gefahren drohen, ist eine Brandsicherheitswache auf Grundlage des § 28 ThürBKG einzurichten.

(2) Art und Umfang der Brandsicherheitswache bestimmt die Leitung der Feuerwehr. Die Brandsicherheitswache erfolgt auf seine Weisung durch die zuständige Freiwillige Feuerwehr.

§ 26

Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza

Die von der Stadt Bad Sulza geschaffenen Einrichtungen der Freiwilligen Feuerwehr, welche dem örtlichen Brandschutz dienen, stehen der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza

•

für Zwecke der Ausbildung und Schulung der Angehörigen der Einsatzabteilungen, als Unterkunft der Einsatzabteilungen und

•

für Vereinsangelegenheiten im Sinne der Freiwilligen Feuerwehr

•

für kommunale Zwecke

zur Verfügung.

Sie dienen ferner zur Unterstellung und Wartung der gesamten Technik der Feuerwehren.

§ 27

Aufwandsentschädigung

(1) Gemäß § 14 Abs. 4 ThürBKG wird für Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und der Facheinheiten eine Aufwandsentschädigung gezahlt, wenn sie ständig zu besonderen Dienstleistungen herangezogen werden.

(2) Näheres regelt die Satzung über die Aufwandsentschädigung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Sulza.

§ 28

Attraktivität, Öffentlichkeitsarbeit & Selbsthilfe der Bevölkerung

(1) Zur Attraktivitätssteigerung des Ehrenamtes sind Vereinbarungen sowie Verträge zulässig.

(2) Zur Gewinnung und Bindung von Feuerwehrangehörigen sollen öffentlichkeitswirksame Veranstaltungen oder Einwohnerversammlungen sowie Präsentationen der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Bad Sulza in öffentlichen Einrichtungen durchgeführt werden.

(3) Die Selbsthilfe der Bevölkerung im Brand- und Bevölkerungsschutz ist im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit zu berücksichtigen.

§ 29

Grundlagen Brand- & Bevölkerungsschutz

(1) Die Aufstellung der Feuerwehr sowie die Organisation des Brand- & Bevölkerungsschutzes sind für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren strategisch vorzuplanen.

(2) Eine Bedarfs- und Entwicklungsplanung ist aufzustellen und nach rechtlichen Vorgaben zu prüfen sowie fortzuschreiben.

(3) Weitergehende Ausführungen dieser Satzung können durch eine Dienstanweisung Brand- & Bevölkerungsschutz der Stadt Bad Sulza, welche durch die Leitung der Feuerwehr zu erarbeiten und den Bürgermeister zu erlassen ist, geregelt werden.

§ 30

Feuerwehrvereine

(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr können sich zu (einem) privatrechtlichen Feuerwehr-verein(en) zusammenschließen. Ein Feuerwehrverein dient der Förderung des Feuerwehrgedankens gemäß § 11 Abs. 5 ThürBKG. Näheres regelt das Vereinsrecht.

(2) Der Verein darf keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung führen kann.

Fünfter Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 31

Gleichstellungsbestimmungen

Status- und Funktionsbezeichnungen werden in dieser Satzung in männlicher Form ausgedrückt, gelten aber für alle Geschlechter.

§ 32

Inkrafttreten & Übergangsbestimmungen

(1) Diese Satzung tritt zum 01.07.2026 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Bad Sulza vom 01. März 2023 sowie die Erste Satzung zur Änderung der Feuerwehrsatzung der Stadt Bad Sulza vom 01. April 2024 außer Kraft.

Bad Sulza, den 11. Juni 2026

Dirk Schütze - Dienstsiegel -

Bürgermeister

Rechtssetzungsverfahren nach § 21 ThürKO

o

Stadtratsbeschlussnummer:

174-15/2026

o

Posteingang der Eingangs-

bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde:

03.07.2026

o

Vorfristige Bekanntmachung genehmigt:

ja

o

Öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt

Ausgabetag:

17.07.2026

Jahrgang:

34

Nummer:

7

Anlage A - Leitungsfunktionen

In nachfolgender Tabelle sind alle Leitungsfunktionen aufgeführt, die gemäß der „Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Sulza“ gewählt oder auf Vorschlag berufen werden.

Die Durchführung von Wahlen im Anwendungsbereich dieser Satzung regelt § 19.

Anlage B - Sonderfunktionen

In nachfolgender Tabelle sind alle Funktionsträger aufgeführt, die gemäß § 15 der „Satzung über die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Sulza“ berufen werden können.