2024/36
Beschluss:
Der Stadtrat stimmt der 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Tennstedt in vorliegender Form zu.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 15 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 13 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 13 |
| Ja-Stimmen: | 13 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 0 |
2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 02. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Stadt Bad Tennstedt in der Sitzung am 14.11.2024 die folgende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Hauptsatzung der Stadt Bad Tennstedt vom 23.09.2019, geändert durch Satzung vom 09.12.2022 wird wie folgt geändert:
| 1. | Der § 4 wird wie folgt geändert: | |
| a) | Die Überschrift erhält folgende Fassung: „§ 4 Einwohnerfragestunde und -versammlung“. |
| b) | Absatz 1 erhält folgende Fassung: |
| „(1) Bei öffentlichen Sitzungen des Gemeinderates soll den Einwohnern Gelegenheit gegeben werden, Fragen zu gemeindlichen Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen, zu stellen oder Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge zu Tagesordnungspunkten, die nichtöffentlich behandelt werden, sind unzulässig. Es dürfen bis zu 2 Einwohneranfragen, Anregungen oder Vorschläge von einem Einwohner, Verein oder Verband mit Sitz in der Stadt Bad Tennstedt pro Sitzung gestellt werden. Die Einwohneranfrage, Anregungen oder Vorschläge müssen sich jeweils auf ein Thema beziehen und spätestens 2 Tage vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail in der VG Bad Tennstedt als Behörde der Stadt Bad Tennstedt (post@vg.badtennstedt.de) eingehen. Einwohneranfragen dürfen bis zu 2 einzelne Fragen enthalten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung und kann auf 15 Minuten begrenzt werden; in Ausnahmefällen kann sie durch den Bürgermeister bis auf 20 Minuten ausgedehnt werden. Die Redezeit eines Fragestellers beträgt höchstens 5 Minuten. Es genügt eine mündliche Beantwortung der Einwohnerfrage/ n durch den Bürgermeister. Eine Aussprache und/ oder Beratung in der Sache findet nicht statt. Zulässig sind bis zu 1 themenbezogene Nachfrage/ n durch den/ die Fragesteller. Ist die Beantwortung der Nachfrage/ n nicht während der Sitzung möglich, erfolgt deren Beantwortung im Nachgang oder in der folgenden Gemeinderatssitzung.“ | |
| c) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu Absätzen 2 bis 4. | ||
| 2. | Der § 10 wird wie folgt geändert: | |
| a) | Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung: |
| „Die Mitglieder des Wahlausschusses erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen und die Mitglieder des Wahlvorstandes bei der Durchführung der Wahlen am Wahltag sowie erforderlichenfalls für den folgenden Tag eine pauschale Entschädigung von 50 Euro für den Vorsitzenden und je 40 Euro für die übrigen Mitglieder.“ | |
| b) | Absatz 5 erhält folgende Fassung: |
| „Die kommunalen Wahlbeamten erhalten für die Dauer ihrer Tätigkeit folgende monatliche Aufwandsentschädigung auf der Grundlage der Thüringer Verordnung über die Aufwandsentschädigung der ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten auf Zeit (ThürAufEVO) vom 07. September 1993 (GVBI. S. 617) in der jeweils geltenden Fassung: | |
| Der ehrenamtliche Bürgermeister bei einer Einwohnerzahl bis zu 3000 Einwohner in Höhe von 90 v.H. des dynamisierten Höchstbetrages aus § 2 Abs. 1 Satz 1 ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 01. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringer Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 09. März 1995 (GVBI. S. 121) in der jeweils geltenden Fassung verändert. | |
| Der ehrenamtliche Erste Beigeordnete ohne Leitung eines Geschäftsbereiches nach § 32 Abs. 7 Satz 2 ThürKO in Höhe von 62 v.H. des dynamisierten Höchstbetrages aus § 2 Abs. 2, 1. Halbsatz ThürAufEVO, welcher sich nach § 1 Abs. 1 und 4 ThürAufEVO jährlich ab dem 01. Januar, um die letzte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates Thüringen veröffentlichte Preisentwicklungsrate nach § 26 Abs. 3 Thüringern Abgeordnetengesetz in der Fassung vom 09. März 1995 (GVBI. S. 121) in der jeweils geldenten Fassung verändert.“ | |
Artikel 2
Die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Tennstedt tritt am ersten Tag des auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Bad Tennstedt, den 28.11.2024
Jens Weimann — -Siegel-
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Bad Tennstedt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 25.11.2024 bestätigt (AZ.: 07.3-1406-0114/24).
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Bad Tennstedt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Bad Tennstedt, den 07.01.2025
Jens Weimann
Bürgermeister