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Amtliches Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
Ausgabe 1/2025
Stadtnachrichten aus Bad Tennstedt
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Beschlüsse der Stadt Bad Tennstedt

Beschlüsse Stadt Bad Tennstedt vom 14.11.2024

2024/35

Beschluss:

Der Stadtrat stimmt der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Bad Tennstedt in vorliegender Form zu.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

15

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

13

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

Beschlüsse Stadt Bad Tennstedt vom 05.12.2024

2024/48

Beschluss:

Der Stadtrat der Stadt Bad Tennstedt stimmt der Aufhebung des Beschlusses 2024/35 vom 14.11.2024 zu.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

15

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

13

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

13

Ja-Stimmen:

13

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

2024/49

Beschluss:

Der Stadtrat stimmt der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Bad Tennstedt in vorliegender Form zu.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

15

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

13

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

13

Ja-Stimmen:

13

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

Satzung der Stadt Bad Tennstedt

Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer

(Hebesatz-Satzung) der Stadt Bad Tennstedt

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 2,18,19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Art. 21 Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108), hat der Stadtrat der Stadt Bad Tennstedt in der Sitzung am 05.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:

§ 1

Steuersätze der Realsteuern

Die Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuern werden für die Stadt Bad Tennstedt wie folgt festgesetzt:

(1)

Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe (Grundsteuer A)

300 v. H.

(2)

Grundsteuer für Grundstücke (Grundsteuer B)

389 v. H.

(3)

Gewerbesteuer

400 v. H

§ 2

Inkrafttreten

Diese Hebesatzsatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.

Bad Tennstedt, den 19.12.2024

Stadt Bad Tennstedt — (Siegel)

Jens Weimann

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Stadt Bad Tennstedt wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 12.12.2024 bestätigt (AZ.: 07.3-1528-0122/24).

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt Bad Tennstedt schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bad Tennstedt, den 07.01.2025

Jens Weimann

Bürgermeister