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Amtliches Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
Ausgabe 1/2026
Gemeindenachrichten aus Kutzleben
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Beschlüsse Gemeinde Kutzleben vom 24.11.2025

2025/12

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Kutzleben stimmt der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer der Gemeinde Kutzleben (Hundesteuersatzung) in vorliegender Form zu.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

9

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

8

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

8

Ja-Stimmen:

8

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

Satzung der Gemeinde Kutzleben

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Kutzleben

Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 5, 17 und 18 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 329), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Kutzleben in der Sitzung am 24.11.2025 die folgende Änderung der Hundesteuersatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung zur Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Kutzleben vom 28.07.2011, wird wie folgt geändert:

1.

§ 1 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„Als gefährliche Hunde gelten die Hunde, die gemäß § 3 Abs. 2 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests nach § 9 ThürTierGefG im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden.“

2.

Im § 3 Satz 1 wird:

der Betrag „30,00 €“ durch den Betrag „40,00 €“ ersetzt,

der Betrag „60,00 €“ durch den Betrag „70,00 €“ ersetzt,

der Betrag „90,00 €“ durch den Betrag „100,00 €“ ersetzt.

Artikel 2

Die Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.

Kutzleben, den 11.12.2025

Gemeinde Kutzleben

Janine Schäfer — (Siegel)

Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Kutzleben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Genehmigungsbescheid vom 02.12.2025, AZ.: 07.3-1528-0091/25 gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Kutzleben genehmigt.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, gegenüber der Gemeinde Kutzleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden können.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Kutzleben, den 06.01.2026

Janine Schäfer

Bürgermeisterin

Beschlüsse Gemeinde Kutzleben vom 24.11.2025

2025/13

Beschluss:

Der Gemeinderat stimmt der Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Ballhausen in vorliegender Form zu.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

9

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

8

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

8

Ja-Stimmen:

5

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

3

Satzung der Gemeinde Kutzleben

Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Kutzleben

Präambel

Auf der Grundlage der §§ 2,18,19 und 54 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) in Verbindung mit § 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), in Verbindung mit § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I, S. 965), zuletzt geändert durch Art. 32 des Gesetzes vom 02. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) und § 16 Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 69), hat der Gemeinderat der Gemeinde Kutzleben in der Sitzung am 24.11.2025 folgende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) beschlossen:

§ 1

Steuersätze der Realsteuern

Die Hebesätze für Grundsteuern und Gewerbesteuern werden für die Gemeinde Kutzleben wie folgt festgesetzt:

(1)

Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

(Grundsteuer A)

350 v. H.

(2)

Grundsteuer für Grundstücke

(Grundsteuer B)

420 v. H.

(3)

Gewerbesteuer

395 v. H

§ 2

Inkrafttreten

Diese Hebesatzsatzung tritt zum 01.01.2026 in Kraft.

Kutzleben, den 11.12.2025

Gemeinde Kutzleben

Janine Schäfer — (Siegel)

Bürgermeisterin

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Kutzleben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Nach § 2 Abs. 5 Thüringer Kommunalabgabengesetz wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 04.12.2025 bestätigt (AZ.: 07.3-1528-0088/25).

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, gegenüber der Gemeinde Kutzleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden können.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Kutzleben, den 06.01.2026

Janine Schäfer

Bürgermeisterin