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Amtliches Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
Ausgabe 10/2026
Gemeindenachrichten aus Hornsömmern
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Beschlüsse Gemeinde Hornsömmern vom 25.03.2026

2026/08

Beschluss:

Der Gemeinderat der Gemeinde Hornsömmern stimmt der 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in vorliegender Form zu.

Abstimmungsergebnis:

Anzahl der Mitglieder des Gremiums:

7

zur Sitzung erschienene Mitglieder:

7

hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO:

0

an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder:

7

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltung:

0

Satzung der Gemeinde Hornsömmern

1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung)

Auf der Grundlage der §§ 19 Abs. 1 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung- ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl. S. 501), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Dezember 2025 (GVBl. S. 22, 47) in Verbindung mit den §§ 1, 2, 5, 17 und 18 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 329), in der Fassung der Neubekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hornsömmern in der Sitzung am 25.03.2026 die folgende Änderung der Hundesteuersatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung zur Erhebung der Hundesteuer (Hundesteuersatzung) in der Gemeinde Hornsömmern vom 05.11.2002 wird wie folgt geändert:

1.

§ 5 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

Die Steuer beträgt

1.

für den ersten Hund 

30,00 €

2.

für den zweiten Hund 

40,00 €

3.

für jeden weiteren Hund

50,00 €

4.

für jeden gefährlichen Hund

370,00 €.“

2.

§ 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung.

„Als gefährliche Hunde gelten die Hunde, die gemäß § 3 Abs. 2 Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren (ThürTierGefG) aufgrund ihres Verhaltens durch die zuständige Behörde nach Durchführung eines Wesenstests nach § 9 ThürTierGefG im Einzelfall als gefährlich festgestellt wurden.“

Artikel 2

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.

Hornsömmern, den 10.04.2026

Heinz Schröter

Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Hornsömmern wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes des Unstrut-Hainich-Kreises als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Genehmigungsbescheid vom 30.03.2026, AZ.: 07.3-1528-0037/26 gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 Thüringer Kommunalabgabengesetz die 1. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) der Gemeinde Hornsömmern genehmigt.

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde Hornsömmern schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden.

Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Hornsömmern, den 11.05.2026

Heinz Schröter

Bürgermeister