Nach § 27 Abs. 3 GrStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.08.1973 (BGBl. S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) ist es möglich, bei zum Vorjahr unveränderten Grundsteuerhebesätzen auf die Versendung von Einzelsteuerbescheiden zu verzichten und die Grundsteuer A + B mittels Allgemeinverfügung festzusetzen.
1.
Die Gemeinde Blankenburg hat die Satzung über die Erhebung der Grundsteuern und Gewerbesteuer (Hebesatz-Satzung) der Gemeinde Blankenburg vom 21.12.2024 (Veröffentlichung - amtliches Mitteilungsblatt Nr. 01/25 vom 17.01.2025) erlassen. Darin wurden die Hebesätze der Grundsteuer A auf 271 v. H. und Grundsteuer B auf 389 v. H. mit Wirkung vom 01.01.2025 festgesetzt. Im Kalenderjahr 2025 sind die Grundsteuerbescheide versendet wurden. Die Hebesatz-Satzung gilt für das Kalenderjahr 2026 fort. Gegenüber dem Kalenderjahr 2025 ist damit keine Änderung eingetreten, sodass auf die Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2026 verzichtet wird.
Für alle diejenigen Grundstücke, deren Bemessungsgrundlage (Messbeträge) sich seit der letzten Bescheid Erteilung nicht geändert hat, wird deshalb durch diese öffentliche Bekanntmachung gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (BGBl. S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 02.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387), die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2026 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2025 veranlagten Höhe festgesetzt.
Die Grundsteuer wird mit den in den zuletzt erteilten Grundabgabenbescheiden festgesetzten Beträgen fällig. Die Steuern sind an den im zuletzt ergangenen Steuerbescheid genannten Fälligkeitstagen auf ein Konto der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt zu überweisen.
Soweit der Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt Abbuchungsauftrag erteilt wurde, werden die Fälligkeiten eingezogen. Die bereits geleisteten Zahlungen werden auf die Jahresschuld angerechnet.
Die für die Veranlagung notwendigen Unterlagen können bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, Zimmer 13, Markt 1, 99955 Bad Tennstedt, während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden.
2.
Soweit sich Änderungen der Besteuerungsgrundlage ergeben, wird gemäß Grundsteuermessbescheid des örtlich zuständigen Finanzamtes ein neuer Grundsteuerbescheid erlassen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, Markt 1, 99955 Bad Tennstedt, einzulegen. Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs beginnt mit dem Ablauf des auf den Tag der Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung folgenden Tages.
Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit des Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der festgesetzten Steuer nicht aufgehalten.
Blankenburg, den 11.05.2026
Sola
Bürgermeister