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Amtliches Mitteilungsblatt - Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt
Ausgabe 11/2026
Gemeindenachrichten aus Kutzleben
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Bekanntmachung der Gemeinde Kutzleben

Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Windkraftanlagen Kutzleben“ der Gemeinde Kutzleben

Die vom Gemeinderat Kutzleben in der Sitzung am 24.11.2025, Beschluss Nr.: 2025/18, als Satzung beschlossene 2. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Windkraftanlagen Kutzleben“ der Gemeinde Kutzleben, wurde auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen.

Das Landratsamt Unstrut-Hainich-Kreis hat mit Bescheid vom 06.05.2026 (Aktenzeichen 0275-26-33) die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Windkraftanlagen Kutzleben“ der Gemeinde Kutzleben in der am 24.11.2025 beschlossenen Fassung genehmigt.

Die Erteilung der Genehmigung wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht.

Die Satzung tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft.

Mit dieser Bekanntmachung im Amtlichen Mitteilungsblatt, Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt tritt die 2. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Windkraftanlagen Kutzleben“ der Gemeinde Kutzleben gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Jedermann kann die Satzung und die Begründung dazu, sowie die zusammenfassende Erklärung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ab diesem Tag in der Bau- und Liegenschaftsverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, Markt 1 (Rathaus) in 99955 Bad Tennstedt während der Dienststunden einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend werden die Unterlagen des Bebauungsplans auf der Internetseite der Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt zur Einsichtnahme bereitgestellt.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.

Eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGb beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde Kutzleben geltend gemacht worden sind. Hierbei ist der Sachverhalt, welcher die Verletzung oder den Mangel darstellt, darzulegen.

Auf die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) wird wie folgt hingewiesen:

Sollte die von der vorstehenden ortsüblichen, öffentlichen Bekanntmachung betroffene Satzung unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die in der ThürKO enthalten oder aufgrund der ThürKO enthalten oder auf Grund der ThürKO erlassen worden sind, zustande gekommen sein, so ist eine solche Verletzung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach der vorstehenden Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde Kutzleben über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Tennstedt, Markt 1, 99955 Bad Tennstedt, unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Wurde eine Verletzung nach § 21 Abs. 4 Satz 1 ThürKO geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der oben genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird (§ 44 Abs. 4 BauGB).

Die Lage der von der Änderung des Bebauungsplans betroffenen Flurstücke 356/2 in der Flur 6 sowie 82/2 in der Flur 5 der Gemarkung Kutzleben ist der Anlage der Bekanntmachung zu entnehmen. Die Abbildung ist nicht maßstäblich und dient nur zur Information.

Kutzleben, 05.06.2026

gez. Schäfer

Bürgermeisterin

Anlage zur Bekanntmachung der Gemeinde Kutzleben über die Genehmigung der 2. Änderung des Bebauungsplans „Sondergebiet Windkraftanlagen Kutzleben“ der Gemeinde Kutzleben

Lageplan der von der Änderung betroffenen Flurstücke 356/2 in der Flur 6 sowie 82/2 in der Flur 5 der Gemarkung Kutzleben