2025/01
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Satzung zur Aufhebung der Benutzungssatzung für gemeindeeigene Räume und deren Einrichtungen in vorliegender Form zu.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 7 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 6 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 6 |
| Ja-Stimmen: | 6 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 0 |
Satzung zur Aufhebung der Benutzungssatzung für
gemeindeeigene Räume und deren Einrichtungen
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Urleben in der Sitzung am 15.05.2025 die folgende Satzung zur Aufhebung der Benutzungssatzung für gemeindeeigene Räume und deren Einrichtungen beschlossen:
§ 1
Die Benutzungssatzung für gemeindeeigene Räume und deren Einrichtungen der Gemeinde Urleben vom 06.06.1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.04.2009 wird aufgehoben.
§ 2
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Urleben, den 02.06.2025
Ronald Schmöller
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung zur Aufhebung der Benutzungssatzung für gemeindeeigene Räume und deren Einrichtungen der Gemeinde Urleben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 26.05.2025 bestätigt (AZ.: 07.3-1406-0039/25).
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, gegenüber der Gemeinde Urleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden können.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Urleben, den 24.06.2025
Ronald Schmöller
Bürgermeister
2025/02
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Satzung zur Aufhebung der Benutzungsgebührensatzung für gemeindeeigene Räume und deren Einrichtungen in vorliegender Form zu.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 7 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 6 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 6 |
| Ja-Stimmen: | 6 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 0 |
Satzung zur Aufhebung der Benutzungsgebührensatzung
für gemeindeeigene Räume und deren Einrichtungen
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 Abs. 2 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) hat der Gemeinderat der Gemeinde Urleben in der Sitzung am 15.05.2025 die folgende Satzung zur Aufhebung der Benutzungsgebührensatzung für gemeindeeigene Räume und deren Einrichtungen beschlossen:
§ 1
Die Benutzungsgebührensatzung für gemeindeeigene Räume und deren Einrichtungen der Gemeinde Urleben vom 06.06.1995, zuletzt geändert durch Satzung vom 30.04.2009 wird aufgehoben.
§ 2
Die Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Urleben, den 02.06.2025
Ronald Schmöller
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die Satzung zur Aufhebung der Benutzungsgebührensatzung für gemeindeeigene Räume und deren Einrichtungen der Gemeinde Urleben wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Nach § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung wurde die Satzung der Rechtsaufsichtsbehörde des Unstrut-Hainich-Kreises angezeigt und der Eingang mit Datum vom 26.05.2025 bestätigt (AZ.: 07.3-1528-0040/25).
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, gegenüber der Gemeinde Urleben schriftlich unter Angabe der Gründe geltend gemacht werden können.
Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
Urleben, den 24.06.2025
Ronald Schmöller
Bürgermeister
2025/03
Beschluss:
Der Gemeinderat stimmt der Benutzungs- und Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungsgegenständen in der Gemeinde Urleben in vorliegender Form zu.
| Abstimmungsergebnis: | |
| Anzahl der Mitglieder des Gremiums: | 7 |
| zur Sitzung erschienene Mitglieder: | 6 |
| hiervon auszuschließende Mitglieder gem. § 38(1) ThürKO: | 0 |
| an der Abstimmung teilnehmende Mitglieder: | 6 |
| Ja-Stimmen: | 6 |
| Nein-Stimmen: | 0 |
| Stimmenthaltung: | 0 |
Der Gemeinderat der Gemeinde Urleben hat in seiner Sitzung am 15.05.2025 nachfolgende Benutzungs- und Entgeltordnung für die Benutzung von Räumen und Einrichtungsgegenständen der Gemeinde Urleben beschlossen:
§ 1
Grundsatz
(1) Die Gemeinde Urleben regelt durch diese Benutzungs- und Entgeltordnung die Überlassung von Räumlichkeiten der Gemeinde Urleben (nachfolgend Gemeinde) und deren Einrichtungsgegenstände zur Benutzung an Dritte (nachfolgend Nutzer) sowie die hierfür bestehende Entgeltpflicht. Durch die Inanspruchnahme entsteht ein privatrechtliches Verhältnis zwischen dem Nutzer und der Gemeinde.
(2) Die Benutzungs- und Entgeltordnung gilt für folgende kommunale Objekte in der Gemeinde Urleben:
| 1. | Dorfgemeinschaftshaus Kleinurleben (nicht barrierefrei) | |
| 1.1 | Saal mit Bühne (incl. Vorsaal und Schankraum, Flur und WC) |
| 1.2 | Vorsaal und Schankraum, Flur und WC |
| 1.3 | gesamtes Dorfgemeinschaftshaus |
| 2. | Dorfgemeinschaftshaus Großurleben (nicht barrierefrei) | |
| 2.1 | Saal mit Bühne (incl. Bar, Flur und WC) |
| 2.2 | Anbau (incl. Flur und WC) |
| 2.3 | Gaststube (incl. Flur und WC) |
| 2.4 | Küche |
| 2.5 | gesamtes Dorfgemeinschaftshaus |
| 3. | Feuerwehrgerätehaus (nicht barrierefrei) | |
| 3.1 | Versammlungsraum mit Küche |
§ 2
Nutzungszweck
(1) Die zur Nutzung freigegebenen Räumlichkeiten sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Urleben und sollen vorrangig für gemeindliche Veranstaltungen, für Veranstaltungen von örtlichen Vereinen und Institutionen und für die kulturelle Betätigung der Bürger zur Verfügung stehen. Eine Überlassung an Privatpersonen für Familienfeiern und sonstige private Veranstaltungen kann bei freier Kapazität erfolgen.
(2) Einer temporären Nutzung zu gewerblichen Zwecken kann bei freier Kapazität auf Antragstellung zugestimmt werden.
§ 3
Hausrecht
(1) Das Hausrecht steht dem Bürgermeister und dem von ihm Beauftragten zu. Es umfasst insbesondere:
| a) | die Gestattung der Benutzung der Räumlichkeiten, |
| b) | den Abschluss von Mietverträgen, |
| c) | die Überwachung und Durchsetzung der Hausordnung. |
(2) Dem Bürgermeister oder dem von ihm Beauftragten bleibt es unbenommen, sich jederzeit während einer Veranstaltung von der Einhaltung dieser Bestimmungen zu überzeugen. Seinen Anordnungen ist Folge zu leisten. Der Bürgermeister oder der von ihm Beauftragte ist berechtigt, einzelnen Personen oder dem Veranstalter im Einzelfall für den Rest der Veranstaltung oder auf Dauer Hausverbot zu erteilen, wenn böswillig Schäden verursacht werden oder wiederholt gegen die Hausordnung oder andere Bestimmungen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung verstoßen wird.
(3) Während der Überlassungsdauer wird das Hausrecht auf den Nutzer übertragen. Er ist für den geregelten Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Der Nutzer muss auf die Einhaltung des Hausrechts achten und dafür sorgen, dass im Vertrag enthaltene Auflagen eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der Benutzungsordnung sowie der vertraglichen Regelung verbleibt das Hausrecht beim Bürgermeister oder dem von ihm Beauftragten. In diesem Fall ist der Bürgermeister oder der von ihm Beauftragte berechtigt, gesonderte Anordnungen zu treffen. Das Hausrecht des Bürgermeisters steht über dem Hausrecht des Nutzers.
§ 4
Nutzungskriterien, Einschränkungen und Pflichten
(1) Die Gemeinde hat ein uneingeschränktes bevorzugtes Nutzungsrecht für eigene Veranstaltungen und solche, deren Durchführung der Gemeinde obliegen.
(2) Eine Überlassung der Räumlichkeiten und Einrichtungsgegenstände an antragstellende Nutzer ist nur möglich, soweit dadurch Belange der Gemeinde, des Dienstbetriebes oder sonstige öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Liegen für dieselbe Zeit mehrere Anträge vor, so ist für die Entscheidung in der Regel die Reihenfolge des Einganges maßgebend. Bei der Prüfung der Anträge ist auch die Bedeutung der Veranstaltung für die Öffentlichkeit zu berücksichtigen (öffentliches Interesse).
(4) Der Nutzer hat kein Mitspracherecht darüber, an wen und zu welchem Zwecke zum gleichen Zeitpunkt andere Räume des Objektes überlassen werden. Insbesondere hat der Nutzer keinen Anspruch auf Minderung oder Erlass des Entgeltes, wenn Durchgangsbereiche, Toiletten usw. gleichzeitig von Dritten mitbenutzt werden.
(5) Personen oder Vereinigungen, deren Zweck oder Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, sind von der Überlassung von Räumlichkeiten ausgeschlossen. Parteipolitische, konfessionelle oder weltanschauliche Propaganda sind in den Räumen untersagt.
(6) Es ist den Nutzern nicht gestattet, die ihnen überlassenen Räume Dritten zur Verfügung zu stellen.
(7) Mit der Überlassung der Räumlichkeiten ist keine öffentlich-rechtliche Erlaubnis erteilt. Der Nutzer hat für seine Veranstaltung rechtzeitig alle gesetzlich erforderlichen Anmeldungen vorzunehmen und alle etwaigen Gestattungen/Genehmigungen auf seine Kosten einzuholen. Insbesondere ist der Nutzer verpflichtet, bei Musikdarbietungen (gleich welcher Art) die Anmeldung bei der GEMA vorzunehmen.
(8) Der Nutzer hat, soweit es sich um eine Veranstaltung handelt zu der Eintrittsgelder erhoben oder andere Einnahmen, z. B. durch den Verkauf von Getränken/Essen, erzielt werden, eine ausreichende Anzahl an Personen zu stellen, die für die Ordnung in den überlassenen Räumen sorgen.
(9) Bei Inanspruchnahme der Räumlichkeiten sind neben dieser Benutzungs- und Entgeltordnung die folgenden Bestimmungen jeweils in der geltenden Fassung einzuhalten:
| a) | Jugendschutzgesetz (JuSchG); |
| b) | Thüringer Nichtraucherschutzgesetz (ThürNRSchutzG); |
| c) | Thüringer Gaststättengesetz (ThürGastG); |
| d) | Gewerbeordnung (GewO); |
| e) | die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und |
| f) | die in § 5 näher bezeichneten Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen. |
(10) Im Interesse der Ordnung in der jeweiligen Räumlichkeit gelten für die Nutzer folgende allgemeine Grundsätze:
| a) | Die Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist Vorbedingung für eine Nutzung. |
| b) | Die in Anspruch genommenen Räume und Einrichtungsgegenstände sind von den Nutzern schonend zu behandeln und in einem ordentlichen Zustand zu erhalten. |
| c) | Die Räume und Anlagen dürfen nur für den vereinbarten Verwendungszweck unter Beachtung der Vertragsbedingungen und der behördlichen Auflagen benutzt werden. |
| d) | Einrichtungs- bzw. Gebrauchsgegenstände dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden. |
| e) | Der Nutzer hat zu sichern, dass Gäste nur die gemäß Mietvertrag angemieteten Flächen betreten. |
| f) | Die Räume dürfen für den Veranstaltungszweck erst hergerichtet werden, wenn sich der im Mietvertrag aufgeführte Vertragspartner im Beisein des Bürgermeisters bzw. eines von ihm Beauftragten von dem ordnungsgemäßen Zustand der Räumlichkeiten, Zufahrten, Zuwege und Parkplätze sowie der Vollzähligkeit der Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände überzeugt hat. Ein Übergabeprotokoll (Anlage 4) ist anzufertigen und von beiden Vertragsparteien zu unterschreiben. Sofern bis zum Beginn der Veranstaltung vom Nutzer keine Beanstandungen erhoben worden sind, gelten die zur Benutzung überlassenen Räumlichkeiten und Einrichtungen als vom Nutzer selbst im ordnungsgemäßen Zustand übernommen. |
| g) | Der Nutzer hat sicherzustellen, dass die Veranstaltung zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt beendet ist und die genutzten Räume nebst den überlassenen Einrichtungsgegenständen und Inventarstücken vom Nutzer im ordnungsgemäßen und vorgefundenen Zustand übergeben werden. Die Reinigung hat in der Regel besenrein oder bei starker Verschmutzung nass gewischt bis spätestens 10.00 Uhr des im Mietvertrag angegebenen Enddatums zu erfolgen. |
| i) | Der Nutzer hat darauf zu achten, dass die Anlieger nicht unzumutbar durch Lärm, Fahrzeugverkehr u. ä. belästigt werden. |
| j) | Der Nutzer hat sicherzustellen, dass die Bedienung von technischen Anlagen und Einrichtungen des Nutzungsobjektes und ihr Anschluss an andere Anlagen oder Einrichtungen nur durch von der Gemeinde ausdrücklich zugelassene Firmen vorgenommen werden. Der Nutzer darf eigene Elektroanlagen, (Musikanlagen usw.) nur mit Zustimmung der Gemeinde aufstellen und benutzen. |
| k) | Der Nutzer darf bauliche Veränderungen oder Neueinrichtungen ohne schriftliche Zustimmung der Gemeinde nicht ausführen. Dekorationen, Werbeträger aller Art, Schilder, Plakate, Schaukästen, Anschläge oder sonstige Auf- und Einbauten müssen den versicherungs-, unfallschutzrechtlichen - und soweit erforderlich - den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde ein- bzw. angebracht werden. Nägel, Schrauben usw. dürfen nicht in Gebäudeteile oder Einrichtungsgegenstände ohne Genehmigung der Gemeinde eingeschlagen bzw. eingeschraubt werden. |
| l) | Festgestellte Schäden oder Verlust von Einrichtungs- bzw. Gebrauchsgegenständen sind nach Maßgabe des § 10 zu ersetzen. |
§ 5
Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen
(1) Zum Ausgestalten und Ausschmücken von Räumlichkeiten und zugehörigen Nebenräumen, Fluren und Treppen dürfen nur schwerentflammbare Stoffe verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 Meter vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.
(2) Das Rauchen in den überlassenen Räumlichkeiten ist verboten. Das Abbrennen von Feuerwerk und der Umgang mit offenem Licht sind in sämtlichen Räumen untersagt.
(3) Der Nutzer hat alle erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen sowie die ordnungsbehördlichen Vorschriften zu beachten. Ebenso hat der Nutzer auch sonstige gesetzliche Vorschriften eigenverantwortlich zu beachten. Gänge, Notausgänge, Fluchtwege, Notbeleuchtung, Feuerlöscheinrichtungen, Feuermelder und Zugangswege dürfen nicht durch Bestuhlung, Dekorationen oder sonstige Gegenstände verstellt oder verhängt werden. Ausgänge müssen während der Veranstaltung unverschlossen und jederzeit erreichbar sein. Feuerwehrzufahrten müssen freigehalten werden.
(4) Scheinwerfer müssen von brennbaren Stoffen so weit entfernt sein, dass diese nicht entzündet werden können.
§ 6
Antragstellung/ Verträge
(1) Die Nutzungsbedingungen sind im Mietvertrag geregelt, der mit jedem Nutzer abzuschließen ist. Der Abschluss eines Mietvertrages ist auch bei unentgeltlicher Nutzung oder Dauernutzungen erforderlich.
(2) Der im Mietvertrag aufgeführte Vertragspartner muss volljährig und voll geschäftsfähig sein.
(3) Anträge auf Nutzung von Räumlichkeiten der Gemeinde Urleben sind an die Gemeinde Urleben, Lindenstraße 56, 99955 Urleben zu stellen. Für die Antragstellung ist der Vordruck der Anlage 1 zu verwenden. Die Anlage ist Bestandteil dieser Benutzungs- und Entgeltordnung.
(4) Der Antrag ist mindestens 14 Tage vor der Nutzung zu stellen.
(5) Die Gemeinde Urleben prüft den Antrag, insbesondere im Hinblick auf eine kostenreduzierte Nutzung gemäß § 7 Absatz 9 dieser Benutzungs- und Entgeltordnung. Wird dem Antrag stattgegeben, so wird durch den Bürgermeister bzw. den von ihm Beauftragten mit dem Antragsteller ein Mietvertrag abgeschlossen.
(6) Für den Mietvertrag ist der Mustervertrag (Anlage 2) zu dieser Benutzungs- und Entgeltordnung zu verwenden, soweit keine besondere Vereinbarung notwendig ist. Grundsätzlich wird diese Benutzungs- und Entgeltordnung mit Abschluss des Mietvertrages anerkannt. Die Mietverträge können zu den Sprechzeiten des Bürgermeisters oder nach Vereinbarung von den Gemeinderatsmitgliedern eingesehen werden.
(7) Es besteht kein Anspruch auf Überlassung bestimmter Räumlichkeiten. Die Entscheidung über die Vergabe, liegt allein bei der Gemeinde. Der Anspruch des Nutzers auf Übergabe der Räume entsteht erst nach vollständiger Zahlung des Nutzungsentgeltes und der erhobenen Kaution.
(8) In begründeten Fällen (Trauerfeiern) sind kurzfristige Anmeldungen möglich. Dabei ist Nutzern aus der Gemeinde Vorrang zu gewähren. Im Rahmen von freien Kapazitäten kann das Angebot auch von anderen Interessenten genutzt werden.
(9) Der Vertrag ist nicht übertragbar. Er kann beschränkt oder widerrufen werden, wenn es erforderlich ist.
(10) Die Gemeinde behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Benutzung der vorgesehenen Räume im Falle höherer Gewalt, unvorhergesehener und im öffentlichen Interesse liegender Gründe an dem betreffenden Tag nicht möglich ist. Zur Leistung einer Entschädigung ist die Gemeinde in diesen Fällen nicht verpflichtet. Die Gemeinde erklärt sich bereit, Austauschräumlichkeiten zu vermitteln. Sollte die Austauschräumlichkeit nicht angenommen werden, wird das gezahlte Entgelt rückerstattet.
§ 7
Nutzungsentgelt/ Entgelthöhe
(1) Für die Nutzung der Räumlichkeiten wird ein Nutzungsentgelt erhoben. Dieses Entgelt wird als Beteiligung des Nutzers an den Betriebskosten erhoben.
(2) Die Räume werden dem Nutzer ganztags für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Hierfür wird ein Entgelt berechnet. Für den Tag vor der angemeldeten Veranstaltung (= Vorbereitungstag; ab 16.00 Uhr) und für den Tag nach der angemeldeten Veranstaltung (= Nachbereitungstag; bis 10.00 Uhr) wird kein zusätzliches Entgelt berechnet. Für jeden weiteren Nutzungstag werden 50 Prozent des vollen Nutzungsentgeltes nach Anlage 3 fällig. Am Vor- und Nachbereitungstag ist keine weitere, außer die angemeldete Veranstaltung gestattet. Bei Überschreitung der ursprünglich angenommenen Benutzungsdauer erfolgt eine Nachberechnung. Die Übergabe des Objektschlüssels und der Räumlichkeit erfolgt durch den Bürgermeister oder dem von ihm Beauftragten.
(3) Die Höhe des Nutzungsentgeltes richtet sich nach der Anlage 3. Ausgenommen sind davon Dauernutzungen. Die Anlage ist Bestandteil der Benutzungs- und Entgeltordnung. Soweit die Nutzungsentgelte mehrwertsteuerpflichtig werden, wird die Mehrwertsteuer dem Nutzer mit den dazugehörigen Sätzen zusätzlich berechnet.
(4) Die durch die Nutzung ggf. zusätzlich entstehenden Personalkosten für den kommunalen Bauhof oder andere Hilfskräfte sowie den darüber hinaus entstehenden besonderen Aufwand und bei sich abzeichnenden höheren Nebenkosten (z.B. durch erhöhten Energieverbrauch oder ein erhöhtes Müllaufkommen) können ergänzend Aufschläge zu den Entgelten nach Anlage 3 auch nachträglich erhoben werden.
(5) Entgeltpflichtig nach dieser Benutzungs- und Entgeltordnung ist derjenige, der die Nutzung beantragt und den Nutzungsvertrag mit der Gemeinde geschlossen hat. Mehrere Nutzer haften als Gesamtschuldner.
(6) Das Entgelt ist spätestens 7 Tage vor Nutzungsbeginn zur Zahlung fällig, im Übrigen mit Unterzeichnung des Nutzungsvertrages. Der Zahlungsmodus für das Benutzerentgelt ist im jeweiligen Nutzungsvertrag zu regeln.
(7) Kann eine Nutzung aus einem vom Nutzer zu vertretenden Grund nicht durchgeführt werden, ist die Gemeinde unverzüglich schriftlich zu informieren. Bereits entstandene Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt. § 11 (Kündigung) gilt entsprechend.
(8) Für Veranstaltungen gewerblicher Art wird bei der Entgeltberechnung die doppelte Miete nach Anlage 3 zugrunde gelegt.
(9) Örtliche Vereine einschließlich örtliche Institutionen können jede der kommunalen Objekte in der Gemeinde Urleben für eine Veranstaltung pro Kalenderjahr kostenfrei nutzen.
(10) Bei sportlichen, kulturellen, gemeindlichen und solchen Veranstaltungen, die dem öffentlichen Wohl dienen, kann der Bürgermeister auf Antrag eine Ermäßigung der Entgelte bzw. eine Entgeltbefreiung gewähren.
(11) Für Bürger der Gemeinde Urleben werden als verminderter Gebührensatz 80 % der Gesamtkosten berechnet, soweit es sich nicht um Veranstaltungen gewerblicher Art handelt.
(12) Für Dauernutzungen werden einzelvertragliche Vereinbarungen abgeschlossen. Bestehen gültige Vereinbarungen für Dauernutzungen einzelner kommunaler Objekte (z.B. Pachtvertrag), können diese kommunalen Objekte von der Benutzung durch Dritte ausgeschlossen werden.
§ 8
Kaution
Der Nutzer hat zusammen mit dem Nutzungsentgelt eine Kaution in Höhe von 150,00 EUR zu hinterlegen. Die Kaution wird zurückgezahlt, wenn nach der Veranstaltung keine Beschädigungen oder Verunreinigungen festgestellt werden. Weiterhin kann vom Nutzer der Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung unter Einbeziehung von Vandalismusschäden verlangt werden.
§ 9
Haftung
(1) Der Nutzer trägt das Risiko für die im Mietvertrag genannten Räume und die dazugehörigen Sanitäreinrichtungen und Verkehrswege zum Zwecke der Durchführung der Veranstaltung einschließlich deren Vorbereitung und nachfolgenden Abwicklung. Der Nutzer selbst trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen und störungsfreien Ablauf der Veranstaltung.
(2) Der Nutzer haftet gegenüber der Gemeinde Urleben für alle im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Schäden an Personen, Sachen (insbesondere an Gebäuden, Außenanlagen und Einrichtungen) sowie in allen Rechten, die durch ihn, seine Beauftragten oder Teilnehmer und Besucher entstehen. Insbesondere haftet der Nutzer für alle Folgen, die sich aus einer Überschreitung der Höchstbesucherzahl ergibt.
(3) Der Nutzer stellt die Gemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher seiner Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Räume und der Zugänge und Zufahrten zu den Räumen und Anlagen entstehen, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Auf Verlangen der Gemeinde hat der Nutzer nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden.
(4) Der Nutzer verzichtet seinerseits auf eigene Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Für den Fall der eigenen Inanspruchnahme verzichtet der Nutzer auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte, soweit der Schaden nicht von der Gemeinde vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist.
(5) Die Haftung der Gemeinde als Grundstückseigentümerin für den sicheren Bauzustand des Gebäudes gem. § 836 BGB bleibt unberührt.
(6) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für die vom Nutzer, seinen Mitarbeitern, Mitgliedern, Beauftragten oder von Besuchern seiner Veranstaltungen eingebrachten Gegenstände, insbesondere Wertsachen.
(7) Für das Versagen von Einrichtungen oder Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz.
§ 10
Schadensersatzpflicht des Nutzers
(1) Für Schäden, die während einer Veranstaltung durch den Nutzer oder Dritte an dem Hausgrundstück oder an dem Inventar verursacht werden, ist der Nutzer der Gemeinde gegenüber in jedem Fall schadensersatzpflichtig, auch wenn ihn kein unmittelbares Verschulden trifft.
(2) Alle Schäden, die aus der Nutzung entstanden sind, sind unaufgefordert und unmittelbar der Gemeinde mitzuteilen. Die Gemeinde lässt die Schäden fachkundig beseitigen und stellt die Kosten in Rechnung. Dasselbe gilt für Folgekosten, die durch notwendig gewordene Reinigung der Zuwege oder Außenanlagen etc. entstehen.
(3) Für in Verlust geratenes, zerbrochenes oder beschädigtes Inventar werden die Wiederbeschaffungskosten zuzüglich eines Zuschlages von 10 Prozent der anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. Die Wiederbeschaffung erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.
§ 11
Kündigung
(1) Der Nutzer ist zur Kündigung des Mietvertrages berechtigt. Maßgebend für die Einhaltung der unter a) und b) genannten Frist ist der Eingang der schriftlichen Kündigung bei der Gemeindeverwaltung Urleben.
| a) | Erfolgt eine vom Nutzer ausgehende Kündigung des Mietvertrages spätestens 10 Tage vor dem Mietbeginn so wird von ihm keine Entschädigungszahlung erhoben. |
| b) | Erfolgt eine vom Nutzer ausgehende Kündigung des Mietvertrages innerhalb von 5 Tagen vor dem Mietbeginn, ist eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des im Mietvertrag ausgewiesenen Betrages zu entrichten. |
| c) | Erfolgt vom Nutzer keine schriftliche Kündigung des Mietvertrages, so wird das volle im Mietvertrag ausgewiesene Nutzungsentgelt erhoben. |
Der Bürgermeister behält sich das Recht vor, auf Antrag Ausnahmen zu den Kündigungsfristen zu gewähren.
(2) Der Gemeinde steht die Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund zu. Wichtige Gründe sind zum Beispiel, wenn
| a) | der Nutzer Mietschuldner ist, |
| b) | die erforderlichen behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse nicht vorliegen, |
| c) | die Nutzungsräume infolge höherer Gewalt nicht zur Verfügung gestellt werden können, |
| d) | durch die beabsichtigte Veranstaltung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Ansehens der Gemeinde zu befürchten ist, |
| e) | das Nutzungsobjekt wegen unvorhersehbarer Ereignisse, die im öffentlichen Interesse liegen, nicht zur Verfügung gestellt werden kann. |
§ 12
Sonderregelungen
Der Bürgermeister behält sich das Recht vor, auf Antrag Sonderregelungen zur Nutzung der Räumlichkeiten und Einrichtungen zu treffen.
§ 13
Gerichtsstand
(1) Für Klagen aus dem Nutzungsverhältnis ist der ordentliche Rechtsweg zulässig.
(2) Gerichtsstand ist Mühlhausen.
(3) Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Urleben, 15.05.2025
Ronald Schmöller — - Siegel -
Bürgermeister
Gemeinde Urleben